Wiederkehrende Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen (§82b GewO 1994)
Allgemeine Informationen
Gemäß §82b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist der*die Inhaber*in einer genehmigten Betriebsanlage verpflichtet, diese regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu prüfen.
Geprüft wird,
- ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid samt Auflagen entspricht und
- ob die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Vorschriften, die sonst für die Betriebsanlage gelten, entspricht und
- ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
Zu den gewerberechtlichen Vorschriften zählen
- Gewerbeordnung 1994
- Verordnungen, die die Betriebsanlage betreffen
- Bestimmungen, die im Rahmen der Genehmigung mitkonzentriert werden
Wenn in der zu erstellenden Prüfbescheinigung Mängel angeführt sind, muss diese der zuständigen Behörde samt einem Vorschlag zur Behebung der Mängel übermittelt werden.
Die Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 muss bis zum Vorliegen der neuen Bescheinigung in der Betriebsanlage aufbewahrt werden.
Voraussetzungen
Betrieb einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage
Fristen und Termine
Die Frist, innerhalb der die wiederkehrende Prüfung durchgeführt werden muss, beträgt 5 Jahre. Wenn es sich um eine Betriebsanlage handelt, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen worden ist, beträgt die Frist 6 Jahre. Wenn im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen gewerberechtlichen Vorschriften andere Fristen festgesetzt sind, gelten diese.
Zuständige Stelle
- Für Betriebsanlagen im 1. und 3. bis 8. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 1., 8. Bezirk
- Für Betriebsanlagen im 12. bis 17. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk
- Für Betriebsanlagen im 2., 10., 11. und 23. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk
- Für Betriebsanlagen im 9. und 18. bis 22. Bezirk: Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk
- Für IPPC und SEVESO-Anlagen: Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Gebühren und Verwaltungsabgaben fallen nicht an.
Formular
Wiederkehrende Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen (§82b GewO 1994): 96 KB PDF
Ausfüllhilfe zum Überprüfungsbefund gemäß 82b GewO 1994: 215 KB PDF
Die für die Eigenüberprüfung nach § 82b GewO 1994 zu erstellende Prüfbescheinigung ist an keine äußere Form gebunden; die Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars wird empfohlen.
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 82b
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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