Wörterbuch der Daseinsvorsorge - C und D

C

CEEP

CEEP (European Centre of Enterprises with Public Participation and of Enterprises of General Economic Interest) ist der Europäische Dachverband für die nationalen Organisationen und Verbände der öffentlichen Wirtschaft mit Sitz in Brüssel. Mitglieder sind Unternehmen und Organisationen mit öffentlicher Beteiligung beziehungsweise Unternehmen oder Organisationen, die unabhängig ihres juristischen Statuts oder ihrer Beteiligungsstruktur Dienstleistungen von wirtschaftlichem Interesse anbieten. Mitglieder aus Österreich sind der Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft (VÖWG) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU).

CETA

CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) ist ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen, das zwischen der EU und Kanada ausverhandelt wurde. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 durch Vertreter der EU und Kanadas unterzeichnet. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgte am 15. Februar 2017. Als gemischtes Abkommen muss CETA auch von allen EU-Mitgliedstaaten nach deren innerstaatlichen Regelungen ratifiziert werden, um vollständig in Kraft treten zu können.

Charta der Grundrechte

Die Charta der Grundrechte erhielt mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Dezember 2009 Rechtsverbindlichkeit. Die Charta vereint in einem einzigen Dokument all jene Rechte, die bislang in verschiedenen Rechtsakten – nationalen Rechtsvorschriften, EU-Rechtsvorschriften sowie internationalen Übereinkommen des Europarates, der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation – enthalten waren.

D

Daseinsvorsorge

Unter Daseinsvorsorge wird das umsichtige und sichere Zur-Verfügung-Stellen von öffentlichen Gütern und Dienstleistungen, die mit einer besonderen Gemeinwohlverantwortung verbunden sind, verstanden. Dazu gehören beispielsweise Energie, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Bildung, Kultur, medizinische Leistungen oder der öffentliche Verkehr. Leistungen der Daseinsvorsorge sind durch die Gewährleistung gleichberechtigten Zugangs aller Bürgerinnen und Bürger zu wichtigen Dienstleistungen und Einrichtungen, Versorgungssicherheit und Kontinuität der Dienstleistung sowie, bei hoheitlicher Trägerschaft, durch demokratische Kontrolle und öffentliche Verantwortung für die Dienstleistung gekennzeichnet. Die Definition und die Art der Erbringung von Daseinsvorsorgeleistungen sind in Österreich typischerweise mit einem hohem Maß an kommunaler Autonomie verbunden. An Stelle des Begriffes "Daseinsvorsorge" wird immer häufiger der Begriff "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse" verwendet.

Dezernat "Daseinsvorsorge"

Aufgabe des in der Abteilung Europäische Angelegenheiten (MA 27) eingerichteten Dezernats "Daseinsvorsorge" ist es, Entwicklungen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge zu beobachten und zu analysieren. Als nachteilig angesehenen Vorhaben soll gezielte Lobbyingarbeit entgegenwirken. Darüber hinaus obliegt dem Dezernat die Behandlung von grundsätzlichen Fragen des europäischen Beihilfen- und Wettbewerbsrechts.

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

Siehe auch: Daseinsvorsorge

Dienstleistungsaufträge

Dienstleistungsaufträge sind eine Form der Übertragung von kommunalen oder staatlichen Aufgaben auf Dritte. Beim Dienstleistungsauftrag besteht die Gegenleistung in der Zahlung eines Geldbetrages der Auftraggebenden (z.B. der Kommune) an die Auftragnehmenden. Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer tragen kein Betriebsrisiko.

Dienstleistungsaufträge sind in den EU-Vergaberichtlinien geregelt.

Rechtsgrundlagen des Vergaberechts

Dienstleistungskonzessionen

Dienstleistungskonzessionen sind eine Form der Übertragung von kommunalen oder staatlichen Aufgaben auf Dritte.

Bei Dienstleistungskonzessionen erhält der Konzessionär vom Auftraggeber als Gegenleistung das Recht zur Nutzung der Dienstleistung (beispielsweise das Einheben von Gebühren bei einer Parkgarage). Der Konzessionär trägt zudem das wirtschaftliche Risiko.

Die Dienstleistungskonzessionen unterliegen seit April 2014 dem europäischen Vergaberecht (1 MB PDF).

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