Urkunden und Nachweise
Bitte betrachten Sie die Aufzählung nicht in jedem Fall als vollständig. Die Standesbeamt*innen sind verpflichtet, weitere Urkunden zu verlangen, wenn die angeführten zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Einzelfall nicht ausreichen.
In Fällen, in denen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sowie bei sonstigen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Ihr Standesamt zur Verfügung.
Akademische Grade und Standesbezeichnungen
Akademische Grade und Standesbezeichnungen sind gegebenenfalls urkundlich nachzuweisen (Promotions-, Sponsionsurkunde, Diplom, Verleihungsurkunde), sofern sie von einer Lehranstalt eines EU-Staates oder einem der folgenden Staaten verliehen wurden: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz.
Von Lehranstalten anderer Staaten verliehene akademische Grade können in Personenstandsurkunden (Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden) nicht eingetragen werden.
Fremdsprachige Urkunden
Alle fremdsprachigen Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) sind entweder in internationaler Ausfertigung oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von Gerichtsdolmetscher*innen vorzulegen, welche in der Sachverständigenliste des österreichischen Bundesministeriums für Justiz, eingetragen sind. Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern brauchen auch eine Apostille oder eine diplomatischen Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.
Ablichtungen (Abschriften)
Ablichtungen (Abschriften) müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular