Informationen zum Meldeservice
Meldepflicht
Jede*r Bürger*in ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitz-Änderung innerhalb von 3 Tagen an der neuen Adresse anzumelden und von der alten Adresse abzumelden.
Ummeldungen aufgrund einer Namens- oder Staatsbürgerschaftsänderung oder aufgrund einer Änderung des Personenstandes (Familienstandes)
Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze (Neben- oder Zweitwohnsitz)
Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der man sich in der Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Trifft das auf mehrere Wohnsitze zu, so hat man jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem man das überwiegende Naheverhältnis hat. Die übrigen Wohnsitze sind weitere Wohnsitze (Neben- oder Zweitwohnsitze).
Mittelpunkt der Lebensbeziehung
Für die Bestimmung des "Mittelpunktes der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Kriterien maßgeblich:
- Aufenthaltsdauer
- Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
- Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte
- Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen
- Der Ort, an dem die Familienangehörigen der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung nachgehen oder die Schule oder den Kindergarten besuchen.
Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die "Bundes-Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zum Beispiel KFZ-Zulassung, Parkpickerl, Sozialhilfe) maßgeblich.
Zentrales Melderegister (ZMR)
Im Zentralen Melderegister werden seit 1. März 2002 alle in Österreich gemeldeten Personen erfasst. Jeder Person werden bundesweit alle ihre Wohnsitze zugeordnet, egal ob es sich um Hauptwohnsitze oder weitere Wohnsitze (Neben- oder Zweitwohnsitze) handelt. Jede Person hat ihre persönliche ZMR-Zahl. Sie steht auf der Meldebestätigung, ist im Zentralen Melderegister gespeichert und begleitet den*die Bürger*in bei allen weiteren An-, Ab- und Ummeldungen.
Örtliches Melderegister
Im Örtlichen Melderegister sind alle in der jeweiligen Gemeinde gemeldeten Personen mit den Adressen des jeweiligen Gemeindegebietes erfasst. Bis zur Einführung des Zentralen Melderegisters waren alle Gemeinden selbstständig für ihr Meldewesen zuständig. Meldedaten aus der Zeit vor dem 1. März 2002 sind nur mit Hilfe des Örtlichen Melderegisters zu ermitteln.
Kein Meldezettel mehr vorhanden
Seit der Meldegesetznovelle vom 1. März 2001 gibt es den Meldezettel in der bisherigen Form nicht mehr. Der Meldezettel ist nur mehr ein Antragsformular für einen Meldevorgang (An-, Um- beziehungsweise Abmeldung). Gleich bei der Anmeldung werden die Meldedaten in das Zentrale Melderegister eingetragen. Der*die Bürger*in bekommt eine sogenannte "Bestätigung der Meldung" aus dem Zentralen Melderegister (mit Stempel und Unterschrift der Meldebehörde).
- Meldezettel: 291 KB PDF
Sollte man aus bestimmten Gründen eine "Meldebestätigung" benötigen, kann man diese bei einem Meldeservice beantragen.
Öffnungszeiten und Adressen des Wiener Meldeservice
Eintragbare akademische Grade und Bezeichnungen im Melderegister
Im Melderegister dürfen akademische Grade, die Standesbezeichnung Ingenieur*in und für Personen mit erfolgreich abgelegter Meisterprüfung die Bezeichnung Meister*in eingetragen werden.
Akademische Grade müssen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung verliehen worden sein. Als ausländische Bildungseinrichtungen gelten hier nur Einrichtungen aus EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder des Heiligen Stuhls (Vatikan). Falls ein ausländischer akademischer Grad in Österreich von einer Universität, einer Fachhochschule oder dem Ministerium für Wirtschaft und Forschung offiziell anerkannt (nostrifiziert) wurde, darf der entsprechende österreichische akademische Grad anstelle des ausländischen akademischen Grades eingetragen werden.
Personen, welchen die Standesbezeichnung Ingenieur*in verliehen wurde, sind berechtigt, diese Standesbezeichnung zu führen. Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung "Meister*in" zu führen.
Sonstige Titel, zum Beispiel verliehene Titel oder Berufstitel, dürfen im Melderegister nicht eingetragen werden.
Unterschrift auf dem Meldezettel als Unterkunftgeber*in
Eigentümer*innen einer Wohnung unterschreiben den Meldezettel als Unterkunftgeber*in und gleichzeitig als Unterkunftnehmer*in.
Für die Person, die eine Wohnung mietet, also der*die Hauptmieter*in, unterschreibt entweder der*die Eigentümer*in der Wohnung oder die Hausverwaltung als Unterkunftgeber*in.
Für weitere Personen, die in diese Wohnung einziehen (zum Beispiel Kinder nach einer Geburt, Lebenspartner*in, Untermieter*in), ist der*die Hauptmieter*in der Wohnung Unterkunftgeber*in.
An-, Ab- oder Ummeldung einer Person mit Erwachsenenvertretung
Nicht entscheidungsfähige, volljährige Personen müssen von anderen Personen an-, ab- oder umgemeldet werden. Hat eine Person eine Erwachsenenvertretung, die nicht ausdrücklich für Meldevorgänge bestellt wurde: Die Entscheidungsfähigkeit dieser Person für eine An-, Ab- oder Ummeldung wird von der Meldebehörde geprüft.
- Die Person mit Erwachsenenvertretung wohnt nicht gemeinsam mit der Erwachsenenvertretung: Die An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt durch den*die Unterkunftgeber*in (zum Beispiel eine Pflegeeinrichtung).
- Die Person mit Erwachsenenvertretung wohnt gemeinsam mit der Erwachsenenvertretung und die An-, Ab- oder Ummeldung fällt in den Aufgabenbereich der Erwachsenenvertretung (Recht zur "Vertretung vor Behörden", bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung "Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren"): Die An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt durch die Erwachsenenvertretung.
- Folgende Dokumente brauchen Sie zusätzlich:
- Bei bestehender Erwachsenenvertretung:
- Nachweis der Erwachsenenvertretung (Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, bei der gewählten und gerichtlichen Erwachsenenvertretung zusätzlich auch den Beschluss bzw. die Urkunde)
- Amtlicher Lichtbildausweis des*der Erwachsenenvertreter*in
- Bei einer Vollmacht des*der Erwachsenenvertreter*in an eine andere volljährige Person:
- Nachweis der Erwachsenenvertretung (Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, bei der gewählten und gerichtlichen Erwachsenenvertretung zusätzlich auch den Beschluss bzw. die Urkunde)
- Schriftliche und unterschriebene, datierte Vollmacht des*der Erwachsenenvertreter*in
- Amtlicher Lichtbildausweis der bevollmächtigten Person
- Erwachsenenvertretung durch Vereine:
- Nachweis der Erwachsenenvertretung (Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, bei der gewählten und gerichtlichen Erwachsenenvertretung zusätzlich auch den Beschluss beziehungsweise die Urkunde)
- Nachweis über die bei Gericht als Erwachsenenvertreter*in bekannt gegebene Person
- Amtlicher Lichtbildausweis der bei Gericht als Erwachsenenvertreter*in bekannt gegebenen Person
- Bei bestehender Erwachsenenvertretung:
Die Person mit Erwachsenenvertretung wohnt gemeinsam mit der Erwachsenenvertretung und die An-, Ab- oder Ummeldung fällt nicht in den Aufgabenbereich der Erwachsenenvertretung: Die An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt durch den*die Unterkunftgeber*in.
An-, Ab- oder Ummeldung einer Person, für die eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht
Nicht entscheidungsfähige, volljährige Personen müssen von anderen Personen an-, ab- oder umgemeldet werden.
Je nach Wohnsituation und Art der Rechte, die der bevollmächtigten Person erteilt wurden, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Die Person mit wirksamer Vorsorgevollmacht wohnt nicht gemeinsam mit der*dem Vorsorgebevollmächtigten: Die An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt durch die Unterkunftgeber*in (zum Beispiel eine Pflegeeinrichtung).
- Die Person mit wirksamer Vorsorgevollmacht wohnt gemeinsam mit der*dem Vorsorgebevollmächtigten und die An-, Ab- oder Ummeldung fällt in den Aufgabenbereich der*des Vorsorgebevollmächtigten (Recht zur "Vertretung vor Behörden"): Die An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt durch die vorsorgebevollmächtigte Person.
- Die Person mit wirksamer Vorsorgevollmacht wohnt gemeinsam mit der*dem Vorsorgebevollmächtigten und die An-, Ab- oder Ummeldung fällt nicht in den Aufgabenbereich der*dem Vorsorgebevollmächtigten: Die An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt durch den*die Unterkunftgeber*in.
Folgende Dokumente brauchen Sie als vorsorgebevollmächtigte Person zusätzlich:
- Ihren amtlichen Lichtbildausweis
- Vorsorgevollmacht (muss vor einem*einer Notar*in, einem*einer Rechtsanwält*in oder vor Gericht errichtet werden)
- Nachweis, dass die Vollmacht wirksam ist (Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis)
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten
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