Rechtliche Grundlagen - Bekämpfung von Diskriminierungen
EU-Richtlinien
- Richtlinie zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (EU-Richtlinie 2000/43/EG)
- Richtlinie zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (EU-Richtlinie 2000/78/EG)
- Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (EU-Richtlinie 2004/113/EG)
- Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 7. Juli 2010, S. 1
- Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (EU-Richtlinie 2014/54/EU)
- EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 26. Oktober 2016 (EU 2016/2102)
Bundesgesetzliche Bestimmung
Landesgesetzliche Bestimmungen
- Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. Nr. 35/2004 idgF
- Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF
- Vertragsbedienstetenordnung (VBO 1995) idgF
- Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) idgF
Wiener Antidiskriminierungsgesetz
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft. Es trat am 9. September 2004 in Kraft.
Geltungsbereich
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gilt für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen: Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, sowie Zugang und Erweiterung zu selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Dienstrechtliche Bestimmungen
Den Bediensteten der Stadt Wien ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft - zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Stadt Wien niemand von Bediensteten der Stadt Wien unmittelbar und mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
- bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
- beim beruflichen Aufstieg,
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Diskriminierungen von Bediensteten und Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, aufgrund des Geschlechts sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG) zu beurteilen.
Schadenersatz
Im Falle der unmittelbaren Diskriminierung, der mittelbaren Diskriminierung, der Belästigung oder der Viktimisierung hat die benachteiligte Person Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz bei Gericht.
Ansprüche bei Gericht können im Anwendungsbereich des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.
Wird eine Diskriminierung im Anwendungsbereich der dienstlichen Vorschriften vermutet, kann man sich gleich an das zuständige Gericht wenden. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht vorgesehen.
Beweislastverteilung
Es ist vorgesehen, dass die Person, die in einem Verfahren vor Gericht beschuldigt wird, diskriminiert zu haben, nachweisen muss, dies nicht getan zu haben. Dazu müssen von der vermeintlich diskriminierten Person vorher Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Diskriminierung vermuten lassen.
Strafbarkeit
Wer diskriminiert oder benachteiligt, begeht nach dem Wiener Antidiskriminierungsgesetz eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Artikel III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) zu bestrafen ist beziehungsweise die Gerichte zuständig sind.
Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG normiert: "Wer einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht eine Verwaltungsübertretung."
Stadt Wien | Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
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