Schlichtungsverfahren - Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Wer Diskriminierungen und Benachteiligungen vermutet, kann bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein Schlichtungsverfahren beantragen.
Das Schlichtungsverfahren steht Privatpersonen nach dem Wiener Antidiskriminierungsgesetz offen. Für Personen, die sich um die Aufnahme bei der Stadt Wien bewerben und sich dabei diskriminiert oder benachteiligt fühlen, ist das Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen. Ebenso ist das Schlichtungsverfahren nicht für Bedienstete der Stadt Wien im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Lehrverhältnis vorgesehen.
Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrags, mit dem Schlichtung begehrt wird. Der Antrag wird von der Person, die eine Diskriminierung oder Benachteiligung gegen sich selbst vermutet, eingereicht. Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung einer Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen an die Person, die den Antrag eingereicht hat, dass keine Einigung erzielt werden konnte.
Schlichtungsgespräch
Das Schlichtungsgespräch findet unter der Leitung von Schlichtungsreferent*innen statt. Diese vermitteln neutral im Konflikt zwischen den beiden Parteien. Ihre Aufgabe ist es in erster Linie, einen optimalen Rahmen für die Einigungsgespräche zu schaffen. Das Verfahren ist formlos, eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Es können auf Wunsch auch Vertrauenspersonen hinzugezogen werden.
Es ist nicht die Aufgabe der Schlichtungsstelle im Schlichtungsgespräch das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Diskriminierung zu beurteilen beziehungsweise festzustellen.
Geltendmachung von Ansprüchen
Wenn keine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte, können Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen anzuschließen, dass keine Einigung erzielt werden konnte. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von 3 Jahren. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine Einigung erzielt werden konnte, beendet die Hemmung. Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von 3 Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.
Mediation als unterstützende Maßnahme
Im Rahmen der Schlichtung kann die Schlichtungsstelle auch Mediation anbieten:
- Mediation ist ein etabliertes freiwilliges Verfahren zur Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes.
- Es ermöglicht den Konfliktparteien mit Unterstützung einem*einer externen, unabhängigen, fachlich ausgebildeten, neutralen Vermittler*in (Mediator*in) eine außergerichtliche Konfliktlösung zu erarbeiten, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.
- Der*Die Mediator*in trifft dabei keine eigenen Entscheidungen, was den eigentlichen Konflikt betrifft, sondern ist lediglich für den Verfahrensablauf verantwortlich.
- Mediation beruht auf Freiwilligkeit der beteiligten Parteien.
Kosten
Allfällige Dolmetschkosten, Gebärdensprachdolmetschkosten und Mediationskosten werden von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen getragen. Rechtsanwaltskosten werden nicht übernommen. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.
Download
- Infoblatt Schlichtungsverfahren: 150 KB PDF
- Antrag - Einleitung eines Schlichtungsverfahrens: 160 KB PDF
- Folder Schlichtung: 410 KB PDF
- Leicht Lesen-Version: 110 KB PDF
Kontakt - Schlichtungsstelle
Für eine persönliche Vorsprache wird um Terminvereinbarung ersucht.
- 19., Muthgasse 62, Riegel C 3.07
- Fahrradabstellplätze vorhanden
- Telefon: +43 1 4000-38950
- Fax: +43 1 4000-99-38960
- E-Mail: post@bsb.wien.gv.at
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