Überblick über die rechtlichen Aspekte zur Winterdienst-Verordnung 2003

Bei vermuteten Verstößen gegen das Salzstreuverbot der Winterdienst-Verordnung 2003 auf öffentlichen Gehsteigen beziehungsweise Gehwegen wenden Sie sich bitte an die Wiener Stadtgärten (MA 42).

Grundeigentümerinnen und -eigentümer

Bei Übertretung der Bestimmungen der Winterdienst-Verordnung 2003

Wenn auf Gehsteigen oder Gehwegen eine Bestimmung der Winterdienst-Verordnung 2003 nicht eingehalten wird, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundes, der an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzt, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das Verwaltungsstrafverfahren wird daher gegen diese Grundeigentümerin oder diesen Grundeigentümer durchgeführt.

Bei Vertrag mit einem Winterdienstunternehmen

Wenn die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer des an einen Gehweg oder Gehsteig angrenzenden Grundstücks durch Vertrag mit einem Winterdienstunternehmen die Durchführung des Winterdienstes (zum Beispiel die Räumung, Streuung oder die Reinigungsverpflichtung) zur Gänze an das Winterdienstunternehmen übertragen hat, dann ist nur das Winterdienstunternehmen (bzw. das für dieses vertretungsbefugte Organ oder eine bestellte verantwortliche Beauftragte bzw. ein bestellter verantwortlicher Beauftragter) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Wird gegen eine Bestimmung der Winterdienst-Verordnung 2003 verstoßen, so wird das Verwaltungsstrafverfahren gegen das vertretungsbefugte Organ dieses Winterdienstunternehmens (bzw. gegen die verantwortliche Beauftragte bzw. den verantwortlichen Beauftragten) durchgeführt.

Bei Vertrag mit einer Person

Wenn die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer des an einen Gehsteig oder Gehweg angrenzenden Grundstücks durch Vertrag mit einer Person die Durchführung des Winterdienstes (zum Beispiel die Räumung, Streuung und bzw. oder die Reinigungsverpflichtung) zur Gänze an diese Person übertragen hat, dann ist nur diese Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Wird gegen eine Bestimmung der Winterdienst-Verordnung 2003 verstoßen, so wird das Verwaltungsstrafverfahren nur gegen diese Person (Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers) durchgeführt.

Bei Übertragung von einem beauftragten Winterdienstunternehmen auf ein weiteres bzw. auf eine Person

Wird in beiden Verträgen (erster Vertrag: Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer – Winterdienstunternehmen 1; zweiter Vertrag: Winterdienstunternehmen 1 – Winterdienstunternehmen 2 oder Person) die Durchführung des Winterdienstes zur Gänze übertragen, so ist nur die Subunternehmerin bzw. der Subunternehmer (Winterdienstunternehmen 2 oder Person) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Wann muss der Verwaltungsstrafbehörde etwas bekannt gegeben werden?

  1. Aktive Meldepflicht: Bekanntgabe einer bzw. eines verantwortlichen Beauftragten.
    Wenn für die Einhaltung einzelner oder aller Bestimmungen der Winterdienst-Verordnung 2003 eine verantwortliche Beauftragte bzw. ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, so ist deren bzw. dessen Bestellung der Verwaltungsstrafbehörde (das ist der Magistrat der Stadt Wien, Abteilung Wasserrecht (MA 58)) innerhalb von zwei Wochen (ab der Bestellung) bekannt zu geben.
  2. Nur auf Aufforderung der Verwaltungsstrafbehörde: Vorlage eines Vertrages.
    Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstückes, das an einen Gehsteig oder Gehweg angrenzt, muss der Verwaltungsstrafbehörde nur dann einen Vertrag (zum Beispiel mit einem Winterdienstunternehmen) vorlegen, den sie oder er über die Durchführung des Winterdienstes abgeschlossen hat, wenn die Verwaltungsstrafbehörde (Wasserrecht (MA 58)) sie oder ihn im Verwaltungsstrafverfahren dazu auffordert.

Hausverwaltungen

Muss eine Hausverwaltung alle vertraglich beauftragten Firmen bzw. Schneeräumunternehmen bekannt geben?

Eine Hausverwaltung muss die vertraglich beauftragten Firmen bzw. Schneeräumunternehmen nicht von sich aus bekannt geben. Nur wenn die Hausverwaltung selbst innerhalb ihres Unternehmens eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten bestellt, muss sie diese Bestellung der Verwaltungsstrafbehörde bekannt geben.

Muss eine Hausverwaltung der Verwaltungsstrafbehörde alle Hausbesorgerinnen und Hausbesorger bekannt geben?

Die Hausverwaltung muss nur dann der Verwaltungsstrafbehörde die Hausbesorgerinnen und Hausbesorger bekannt geben, wenn diese verantwortliche Beauftragte sind.

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