Verwaltungsstrafen im Bereich Wasserrecht
Wenn von der Abteilung Wasserrecht (MA 58) ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, haben Sie folgende Pflichten und Möglichkeiten:
- Wenn Sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten haben, können Sie sich bis zum angeführten Termin schriftlich, also per E-Mail, Fax oder Brief, rechtfertigen. Alternativ können Sie persönlich zum angeführten Termin kommen. Den Termin sowie die Adresse finden Sie im Schreiben.
- Sie haben eine Strafverfügung erhalten und erheben keinen Einspruch: Zahlen Sie den Strafbetrag spätestens bis 14 Tage nach Rechtskraft der Strafverfügung ein. Sie können gegen die Strafverfügung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung beziehungsweise Hinterlegung schriftlich Einspruch erheben. Persönliche Vorsprachen sind nur während der Parteienverkehrszeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr möglich. In diesem Fall ersuchen wir Sie um telefonische Terminvereinbarung.
- Wurde bereits ein Straferkenntnis erlassen und Sie möchten das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen, müssen Sie das schriftlich tun.
RSa- oder RSb-Zustellungen
RSa- oder RSb-Briefe werden beim Postamt hinterlegt, wenn Sie beim Zustellen nicht zuhause sind. Das Schriftstück wird dort mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitgehalten. Mit der Hinterlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Etwaige Rechtsmittelfristen beginnen mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen. Das bedeutet, dass das Schriftstück auch als zugestellt gilt, wenn Sie das Schriftstück nicht innerhalb der Abholfrist abholen.
Kontakt
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an die Hotline für Verwaltungsstrafverfahren wenden:
Telefon: +43 1 4000-96 800
Erreichbar: Montag bis Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr
Zuständigkeit
Beachten Sie, dass Sie sich immer an die Stelle wenden müssen, die im amtlichen Schreiben angeführt ist. Die Abteilung Wasserrecht (MA 58) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach folgenden Gesetzen und Verordnungen zuständig:
- Wiener Reinhaltegesetz
- Wiener Tierhaltegesetz
- Wiener Jagdgesetz
- Wiener Fischereigesetz
- Wiener Weinbaugesetz
- Forstgesetz 1975
- Winterdienst-Verordnung 2003
Informationen zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung finden Sie bei der zuständigen Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60):
Verpflichtender Hundeführschein
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Wasserrecht
Kontaktformular