Allgemeine Bedingungen bei Grundbenützungen auf von den Wiener Stadtgärten verwalteten Flächen

Haftung

Der*die Grundbenützer*in ist dafür verantwortlich, dass die Grundbenützung ordnungsgemäß erfolgt und alle gängigen Normen eingehalten werden. Das sind unter anderen die Normen L 1121, L 1122, L 1124, L 1127 und B 2533.

Der*die Grundbenützer*in haftet gegenüber den Wiener Stadtgärten für alle Schäden am städtischen Eigentum, die aufgrund der Nutzung entstanden sind, und verpflichtet sich ausdrücklich diese zu ersetzen.

Der*die Grundbenützer*in verpflichtet sich, die Reinigung, Schneeräumung und sonstige winterliche Betreuung aller Gehsteige, die an die vertragsgegenständliche Grundfläche angrenzen, durchzuführen. Das betrifft die Reinigung, Schneeräumung und sonstige winterliche Betreuung im Sinne

Der*die Grundbenützer*in entschädigt die Stadt Wien vollständig für alle Ansprüche Dritter, die aus Schadensfällen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach § 93 StVO und der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 14.10.1995 entstehen und hält die Stadt Wien völlig schad- und klaglos.

Der*die Grundbenützer*in nimmt zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung keine behördlichen Genehmigungen oder Bewilligungen umfasst oder ersetzt. Behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen muss der*die Grundbenützer*in auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden beantragen.

Der*die Grundbenützer*in verpflichtet sich, alle Bescheide, Genehmigungen, vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen einzuhalten. Verletzt der*die Grundbenützer*in diese Verpflichtung, sind die Wiener Stadtgärten dafür zu entschädigen sowie schad- und klaglos zu halten.

Der*die Grundbenützer*in entschädigt die Wiener Stadtgärten für alle Schäden, die durch die Grundbenützung entstehen und hält die Wiener Stadtgärten bei Inanspruchnahme durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Grundbenützung stehen, völlig schad- und klaglos.

Baumschutz

Der*die Grundbenützer*in muss die Bedingungen hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz von Bäumen im Bereich von Baustellen befolgen und einhalten.

Gewährleistung

Die Wiener Stadtgärten gewährleisten nicht, dass die Grundfläche

  • in einem bestimmten Zustand ist oder
  • eine bestimmte Beschaffenheit hat.

Kosten

Der*die Grundbenützer*in erhält von der Buchhaltungsabteilung MA 6 - BA 15 eine Vorschreibung für das Entgelt und/oder die Sicherstellung für die Grundbenützung. Der jeweilige Betrag ist innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung fallen Mahngebühren und Verzugszinsen an.

Instandsetzungen muss der*die Grundbenützer*in, in Abstimmung mit den Wiener Stadtgärten, von Fachfirmen (Vertragspartner*nnen der Stadt Wien) durchführen lassen. Die Kosten für die Instandsetzung muss der*die Grundbenützer*in zahlen.

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