Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, Sozialministeriumservice

8020 Graz, Babenbergerstraße 35 für ganz Österreich

Zur Pflege eines nahen Angehörigen, speziell bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf oder zur Entlastung einer pflegenden Person.
Voraussetzung: Pflegegeld Stufe 3, bei dementiell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt Stufe 1. Ist noch kein Pflegegeld vorhanden, kann das Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) ein beschleunigtes Verfahren veranlassen.
Dauer der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit: 1-3 Monate
Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, Antragstellung beim Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt)
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt österreichweit durch das Sozialministeriumservice - Landestelle Steiermark.

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Fonds Soziales Wien
E-Mail: sozialinfo@fsw.at