Bundesministerium für Inneres, Referat II/BPD/3/c
Kostenübernahme für Türreparatur, wenn Polizei Wohnungsöffnung
veranlasst hat und die Wohnungsinhaberin / den Wohnungsinhaber kein
Verschulden trifft.
Keine Kostenübernahme, wenn vorwiegend das Eigeninteresse der
Bewohnerin / des Bewohners betroffen ist. (z. B. Wohnungsöffnung
bei Herzinfarkt)
Antragstellung mittels eines formlosen Schreibens unter
Anschluss folgender Beilagen:
- Kostenvoranschlag bzw. Rechnung
- Informationsblatt der Polizei (wird nach dem Einschreiten der Polizeikräfte übergeben)
- Bekanntgabe der Bankdaten (Name und Adresse des Kontoinhabers, Name der Bank und IBAN)
- Nur der Eigentümer (Vermieter) ist berechtigt, einen Antrag zu stellen, da in dessen Vermögen (Eingangstüren, Fenster, gehören dem Vermieter) der Schaden eingetreten ist. Der Mieter muss sich grundsätzlich an den Vermieter halten. Der Vermieter kann dann den Antrag stellen, es sei denn, er tritt seine Forderungen gegen den Bund an den Mieter ab und dieser legt die schriftliche Forderungsabtretung dem Bundesministerium für Inneres vor.
Mitteilung des Geburtsdatums der geschädigten Person (bei Unternehmen UID-Nr. oder Firmenbuchnummer)
Mitteilung, ob Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist und
Versicherungsdeckung vorhanden ist (dann keine Ersatzleistung).
Übermittlung von Unterlagen (Abschreibung AFA) der
beschädigten Sache wegen Zeitwert (da nur Zeitwert ersetzt wird
Es kann nur der EIGENTÜMER (Vermieter) einen Antrag stellen,
da dieser in seinem Vermögen geschädigt wurde, wenn es sich um
Außentüren oder Fenster udgl. handelt.
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Fonds Soziales Wien
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