Landtag, 36. Sitzung vom 26.09.2024, Wörtliches Protokoll - Seite 12 von 32
Vermieter ausgezahlt. Antragsteller müssen nachweisen, dass die aktuelle Miete bezahlt wurde beziehungsweise die Mietzinszahlung in den letzten 30 Tagen vorgenommen wurde, ansonsten wäre eine sozialarbeiterische Beratung in Anspruch zu nehmen und die trifft dann die Entscheidung der Förderung im Einzelfall. Meine Frage ist: Wie oft kommt es vor, dass tatsächlich eingezahlt wurde und die Sozialhilfe nicht einschreiten muss, oder kommt es in den häufigeren Fällen, wie ich vermute, vor, dass die Sozialhilfe da einschreiten muss? Können Sie da einen Anteil nennen, was der häufigere Fall ist? Die Zahl werden Sie jetzt wahrscheinlich nicht parat haben, aber zirka?
Präsident Ing. Christian Meidlinger: Bitte um Beantwortung.
Amtsf. StR Peter Hacker: Bevor ich jetzt nicht sicher bin bei einer Zahl, schwätze ich nicht gerne herum, daher bitte um Verständnis, dass ich das nicht beantworten kann. Aber ich kann es beantworten, wenn Sie mir Zeit geben, es entsprechend zu recherchieren, und liefere die Antwort gerne nach.
Präsident Ing. Christian Meidlinger: So, jetzt aber wirklich zur 7. Anfrage.
Die 7. Anfrage (FSP-834121-2024-KVP/LM) ist von Herrn Abg. Wölbitsch an den Herrn Landesrat der Geschäftsgruppe für Klima, Umwelt, Demokratie und Personal. (In der Fragestunde der Sitzung des Wiener Landtages vom 19. Oktober 2023 haben Sie - wie auch schon im Endbericht der Untersuchungskommission angekündigt - erwähnt, dass im Zusammenhang mit der angedachten Reform der Bestimmungen der in der Wiener Stadtverfassung verankerten Notkompetenzrechte eine Arbeitsgruppe auf Klubebene eingerichtet werden soll. Diese Arbeitsgruppe besteht jedoch - jedenfalls unter Einbezie-hung der Oppositionsparteien - bis zum heutigen Tage nicht. Im Zuge der Sitzung des Landtages auf Verlangen am 26. April 2024 wurde seitens der Rathauskoalition neuerlich bekräftigt, dass eine Reform in Vorbereitung sei. Wie ist nun der aktuelle Stand der legistischen Vorbereitungen für eine entsprechende Novelle der Wiener Stadtverfassung betreffend eine Reform besagter Notkompetenzbestimmungen?)
Ich bitte um Beantwortung.
Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus, wunderschönen guten Morgen!
Wie Sie ja in der Frage selber hinweisen, war mehr oder weniger dieselbe Frage schon einmal hier Thema. Die Frage an mich war am 19. Oktober 2023, um genauer zu sein, es wird daher nicht weiter überraschen, dass meine Antwort inhaltlich mehr oder weniger gleich bleibt. Nachdem aber gestern alle recht lange gearbeitet haben, werde ich kurz zusammenfassen, was ich schon beim letzten Mal gemacht habe, damit man nicht nachlesen muss.
Grundsätzlich geht es ja bei der Notkompetenz um kein Wiener Spezifikum, Sie alle wissen, vergleichbare Regelungen gibt es im Gemeinde- und im Stadtrecht in allen neun Bundesländern, es ist soweit ja auch allgemein und unbestritten anerkannt. In Wien ist die Stadtverfassung ganz klar, was die Regelungen der Notkompetenz betrifft, einerseits für den Bürgermeister in § 92 Wiener Stadtverfassung und andererseits für den Stadtsenat in § 98 Wiener Stadtverfassung. Diese Regelungen geben auch sehr eng vor, wann genau und unter welchen Rahmenbedingungen dieses Recht genutzt werden kann. Es geht darum, von der Gemeinde Schaden abzuwenden und schnell zu reagieren, wenn es notwendig ist. Dementsprechend sind diese engen Richtlinien lückenlos einzuhalten und auch zu begründen. Das ist die Aufgabe, die auch dem Magistrat zukommt, was die Anträge betreffend die Notkompetenz betrifft.
Bereits jetzt unterliegt also die Ausübung des Notverordnungsrechts nach geltender Rechtslage strengen Voraussetzungen. Es war eine Reaktion auf die zuletzt eingesetzte Untersuchungskommission, um eine einheitliche Vorbereitung der Erledigungen für die Ausübung der in der Wiener Stadtverfassung geregelten Notkompetenzen auch zu gewährleisten, einen Leitfaden zu erlassen, und zwar mit dem Erlass vom 1. Februar 2024 zur Zahl MDK-153690-2024-1. Wie Sie ja wissen, darüber hinausgehend bedarf eine Änderung der Bestimmungen über die Notkompetenz einer Änderung der Wiener Stadtverfassung, und damit sind wir in der Kompetenz dieses Hauses, dem Landtag, insofern kann der Landtag als Gesetzgeber hier eine Änderung erwirken. Ich gehe davon aus, so wie es ja auch schon beim letzten Mal gesagt worden ist, dass hier in guter Tradition im Haus, immer dann, wenn es darum geht, sich Spielregeln auszumachen, dazu auch eine Einigung bald vorliegen wird. Ich werde das nach besten Möglichkeiten und bestem Wissen und Gewissen unterstützen und dann natürlich auch hier Rede und Antwort stehen.
Präsident Ing. Christian Meidlinger: Danke. Die 1. Zusatzfrage kommt von der ÖVP von Herr Abg. Wölbitsch. Bitte.
Abg. Dr. Markus Wölbitsch, MIM (ÖVP): Herr Stadtrat, so wie Sie mit einer Antwort gekommen sind, mit der Sie anscheinend schon gerechnet haben, habe auch ich mit Ihrer Antwort in der Art und Weise schon gerechnet. Sie stellen Ihr Licht immer ein bisschen unter den Scheffel, denn Sie sind ja Landesrat für Demokratie und auch Teil der Stadtregierung sowie Teil der Partei, die ja auch federführend Gesetzesvorlagen vorlegt. Insofern haben Sie ja, glaube ich, eine wesentlich gewichtigere Rolle, als Sie sich selbst eingestehen. Ich nehme aber zur Kenntnis: Die Stärkung von Oppositionsrechten ist jetzt nicht Ihr oberstes Anliegen.
Im Gegensatz dazu hat die Bundesregierung in der letzten Legislaturperiode - oder in dieser Legislaturperiode, denn sie läuft ja noch - einiges dazu getan, Oppositionsrechte zu stärken, unter anderem auch bei Initiativanträgen, also nicht nur Oppositionsrechte, muss man sagen, sondern allgemein demokratische Rechte, indem sie nämlich auch bei Initiativanträgen auf Bundesebene die Möglichkeit einräumt, in einer verkürzten Zeit Stellungnahmen abzugeben.
Das heißt, selbst wenn Initiativgesetze über einen Initiativantrag ins Parlament gebracht werden, was ja gute Gründe haben kann, gibt es dort jetzt für NGOs, für alle
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