Landtag, 36. Sitzung vom 26.09.2024, Wörtliches Protokoll - Seite 5 von 32
es kann sein, dass sich diese Zahl von Monat zu Monat massiv verändert und auch mehrere Stellen und auch klassenführende Lehrkräfte unbesetzt sind. Ich habe in der Zeitung gelesen, das war irgendeine individuelle Befragung, aber ja, es gibt zahlreiche Schulstandorte, die aktuell nicht alle Planstellen haben, und daran wird ständig gearbeitet, um das auch wieder zur Verfügung zu stellen.
Präsident Ing. Christian Meidlinger: Danke Ihnen, Herr Landeshauptmann-Stellvertreter, für die Beantwortung der Frage.
Wir kommen zur 2. Anfrage (FSP-1271838-2024-KGR/LM), und die wurde von der Frau Abg. Mag. Huemer gestellt und ist an den Herrn Landesrat der Geschäftsgruppe für Soziales, Gesundheit und Sport gerichtet. (Die öffentlich bekannt gewordenen Pläne eines Verkaufes der VAMED-Rehakliniken an den französischen Finanzinvestor PAI sollen auch den 60-Prozent-Anteil der VAMED Management und Service GmbH (VMS) an der API Betriebs gemeinnützige GmbH (Anton Proksch Institut) betreffen. Gemäß § 5 Krankenanstaltengesetz des Bundes in Verbindung mit § 8 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 bedarf jede Übertragung - auch eines Teiles - von Krankenanstalten bzw. eines Ambulatoriums an andere Rechtsträger der Bewilligung der Wiener Landesregierung. Liegt Ihnen als zuständigem Stadtrat für Soziales, Gesundheit und Sport betreffend die API Betriebs gemeinnützige GmbH (Anton Proksch Institut) bereits ein Ansuchen um eine solche Bewilligung vor?)
Ich ersuche um Beantwortung.
Amtsf. StR Peter Hacker: Schönen guten Morgen, Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren!
Frau Abg. Huemer stellt mir die Frage - guten Morgen -, ob mir als zuständigem Stadtrat ein Ansuchen über eine Bewilligung des Eigentümerwechsels der Anton Proksch Institut Betriebs gemeinnützige GmbH vorliegt. Die Antwort kann ich am Anfang sagen: Nein, es liegt mir keine vor.
Aber so simpel mach‘ ich es mir nicht. Grundsätzlich ist ja klarerweise festzuhalten, dass ein solches Ansuchen auch nicht beim Mitglied der Wiener Stadtregierung oder Landesregierung einzubringen und dem Stadtrat auch nicht vorzulegen ist, auch dem Landesrat vom Antragsteller nicht vorzulegen ist, sondern dass das ein Antrag ist, der, wie alle Krankenanstaltenträger wissen, bei der zuständigen Behörde einzubringen ist, das ist die MA 40, und ein solcher Antrag klarerweise auch dort abzuarbeiten ist. Ich habe aber bei der MA 40 nachgefragt, ob die MA 40 einen solchen Antrag hat, um keine unvollständige Antwort zu geben, und kann Ihnen dazu auch sagen, nein, ein Ansuchen der Anton Proksch Institut Betriebs gemeinnützige GmbH als aktuelle Rechtsträgerin der Krankenanstalt Anton Proksch Institut um Bewilligung einer Übertragung der Krankenanstalt an einen anderen Rechtsträger nach § 8 Wiener Krankenanstaltengesetz liegt nicht vor.
Präsident Ing. Christian Meidlinger: Die 1. Zusatzfrage wird von den GRÜNEN gestellt. Frau Abg. Huemer, bitte.
Abg. Mag. Barbara Huemer (GRÜNE): Guten Morgen, Herr Landesrat!
Aktuell liegt offenbar noch kein Antrag vor. Rechtlich, wenn ein Antrag vorliegt, muss ihn dann die Landesregierung behandeln. Sie kann entscheiden darüber, ob gewichtige Gründe, denn das ist im Gesetz normiert, vorliegen, um so einem Verkauf in dem Sinne Wechsel des Rechtsträgers zustimmen oder nicht zustimmen zu müssen. Diese gewichtigen Gründe sind schon, finde ich, teils aus der Öffentlichkeit zu Recht geäußert worden, vom ÖGB, auch von Ihrer Fraktion, zuletzt vom Kollegen Fürst aus dem Burgenland, aber auch von grüner Seite, denn wir haben es hier dann tatsächlich mit der Privatisierung einer Klinik zu tun, an einen Finanzinvestor, der an Börsen spekuliert. Das wollen wir als GRÜNE dezidiert nicht, darum ist es uns auch sehr wichtig, dass hier von Seiten der öffentlichen Hand, in dem Fall auch von der Stadt Wien alles Mögliche gemacht wird, um dieser Privatisierung und damit sicher folgenden Verschlechterung der Versorgung entgegenzuwirken. Meine Frage ist daher: Wenn diese gewichtigen Gründe da sind, werden Sie diesem Ansuchen stattgeben oder nicht?
Präsident Ing. Christian Meidlinger: Bitte um Beantwortung.
Amtsf. StR Peter Hacker: Das wird keine Frage meines politischen Willens sein, sondern es wird eine Frage sein, die ausschließlich auf der Grundlage des Wiener Krankenanstaltengesetzes zu entscheiden sein wird. Dazu muss man wissen, dass das Wiener Krankenanstaltengesetz als Grundlage, nämlich auch als klar definierenden Rahmen das österreichische Krankenanstaltengesetz hat, unabhängig von der Frage, wie ich das persönlich empfinde, was da gerade durch die Gazetten an Besitzwechseln, und so weiter geistert. Abgesehen davon, dass wir nicht vergessen sollten, dass auch der bisherige Besitzer ein börsennotierter Investor gewesen ist, mit Sitz in Deutschland, und, so gesehen, wechselt der Sitz des börsennotierten Unternehmens zu einem börsennotierten Unternehmen von Deutschland nach Frankreich, das sollte man nicht vergessen in der Debatte. Aber auch unabhängig davon, was ich für eine Meinung über die gemeinnützige Tätigkeit von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen habe, und auch unabhängig davon, ob wir das sympathisch finden oder nicht sympathisch finden, wird die Entscheidung von der Behörde zu treffen sein, ausschließlich auf der Grundlage der Gesetzesmaterien. Da müssen wir schon festhalten, dass im österreichischen Krankenanstaltengesetz und somit auch nicht in den Krankenanstaltengesetzen der Länder in irgendeiner Form eine Einschränkung für die Bewilligung von Krankenanstalten vorgesehen ist, abhängig von der jeweiligen Konstruktion des Betreibers einer Krankenanstalt. Das müssen wir halt schlicht und einfach sehen.
Wenn Sie schon den Kollegen aus dem Burgenland ansprechen, dann sollten wir auch sehen, was Burgenland gemacht hat. Burgenland hat ja auch versucht, im Bereich der Pflegeheime im Gesetz eine Regelung zu machen, dass nur mehr gemeinnützige Pflegeheime im Burgenland sein dürfen. Sie haben das im Bewilligungsgesetz gemacht, und das ist vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Im Gegensatz dazu haben wir in Wien seit 25 Jahren in den Förderrichtlinien, wo wir uns
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