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Landtag, 31. Sitzung vom 24.04.2024, Wörtliches Protokoll  -  Seite 12 von 48

 

eine dieser Kurien einen Antrag einbringen, und dann können wir wiederum nur beschließen, wenn die drei Kurien eine Meinung haben.

 

So funktioniert dieser Mechanismus. Das ist ein bisschen kompliziert, aber auch nicht so sehr kompliziert und aus meiner Sicht auch nicht falsch. Ich möchte diesbezüglich auch nicht missverstanden werden: Ich halte diesen Mechanismus für sehr gescheit, weil dadurch wir alle gezwungen sind, uns letzten Endes zu bestimmten Dingen zu committen, und niemand sagen kann: Ich bin außen vor! Ich war immer schon dagegen, das habe ich ja auch gesagt! - Nein! Das geht eben nicht. Wir sind durch die Struktur gezwungen, zu Kompromissen zu kommen, und das halte ich vom Mechanismus her an sich für nicht unschlau.

 

Das soll aber auch keine Illusion sein. Wir haben im Finanzausgleich nicht die Mittel bekommen, die wir uns von einer Gesundheitsreform und Pflegereform eigentlich erwartet hätten. Das muss man auch ganz klar sagen. Und die Mittel sind grundsätzlich mit keinem isolierten Mascherl versehen. Am Ende des Tages geht es um die Frage der Zuordnung von Aufwendungen an unterschiedliche Positionen. Faktum ist, dass die meisten Mittel, die wir im Finanzausgleichfinale bekommen haben, in den allgemeinen Topf sozusagen über diese Zukunftsfonds-Definition fließen werden. Und die Kostensteigerungen, die wir haben - denken Sie nur an die Gehaltssteigerungen im vergangenen Jahr und im Wechsel zum heurigen Jahr - werden natürlich von Anfang an unsere Spielräume im Sinne von zusätzlichen Spielräumen nicht ins Uferlose wachsen lassen, sondern es wird eher das Gegenteil der Fall sein.

 

Präsident Ernst Woller: Danke für die Beantwortung. Damit ist nun tatsächlich die 4. Anfrage erledigt.

 

9.59.32

†Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky - Frage|

Die 5. Anfrage (FSP-587997-2024-KVP/LM) wurde von Herrn Abg. Wölbitsch-Milan gestellt und ist an den Herrn Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe für Klima, Umwelt, Demokratie und Personal gestellt. [Die Regierung hat sich zu einer Modernisierung des Wahlrechtes bekannt: „Das Wiener Wahlrecht und die Instrumente der direktdemokratischen Mitbestimmung werden laufend verbessert und modernisiert. (…) Wo dies möglich und sinnvoll erscheint, werden Vorgänge im Wahlrecht digital abgewickelt.“ Insbesondere aber harren auch die Wiener Instrumente der Direkten Demokratie einer digitalen Modernisierung zwecks eines niederschwelligeren Zuganges. Werden Sie als zuständiges Mitglied der Wiener Landesregierung einen Gesetzesentwurf erarbeiten lassen und dem Wiener Landtag zur Beschlussfassung vorlegen, welcher eine Modernisierung der Wiener Instrumente der Direkten Demokratie unter anderem durch Schaffung der Möglichkeit von elektronischen Unterstützungserklärungen unter anderem bei Volksbegehren bzw. elektronischen Stimmabgaben bei Volksbefragungen und Volksabstimmungen beinhaltet?]

 

Ich ersuche um Beantwortung.

 

Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Abgeordneter! Hohes Haus, wunderschönen guten Morgen!

 

Die Wiener Stadtverfassung regelt das Volksbegehren in § 131b. Danach ist jeder Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes, der von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wird, als Volksbegehren von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Diese Mindestanzahl beträgt 5 Prozent der bei der letzten Wahl zum Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen. Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Bundesverfassung in Art. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen der Art. 26, 41 folgende und 95 folgende über die Aufgaben der Mitglieder des Nationalrates und der Landtage ein System der indirekten Demokratie statuiert. Und für uns in den Ländern bedeutet das selbstverständlich, dass wir zwar im Rahmen unserer Verfassungsautonomie eigenständige verfassungsrechtliche Regelungen schaffen dürfen, jedoch bei der Ausgestaltung dieser Regelungen, wozu auch die Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene gehören - darauf bezieht sich ja Ihre Frage -, nicht gegen das bundesverfassungsrechtlich vorgegebene System der repräsentativen Demokratie verstoßen dürfen.

 

Überraschung, das tun wir auch nicht. Die in der Wiener Stadtverfassung bestehenden Regelungen betreffend Volksbegehren stehen selbstverständlich mit diesen Bestimmungen des durch das B-VG statuierten Systems der direkten Demokratie im Einklang. Was in diesem Zusammenhang wichtig und spannend ist, ist, dass auch ein Ländervergleich zeigt, dass die Wiener Rechtslage mit den Regelungen der weit überwiegenden Anzahl der anderen Bundesländer vergleichbar ist. Es gibt aber einzelne Unterschiede. Und auf die darf ich ein bisschen eingehen, um auch einschätzen zu können, wie die Situation in Wien ist, wie - ich darf das auch zumindest für mich so einschätzen - durchaus bürgernah die Situation in Wien im Vergleich zur Bundesebene ist.

 

Betreffend die Möglichkeit der Unterstützung von Volksbegehren in Wien folgt das Wiener Volksbegehrengesetz nämlich einer gänzlich anderen Systematik als die entsprechende Bundesregelung im Volksbegehrengesetz 2018. Wie ist das auf Bundesebene geregelt? Da müssen die Proponentinnen und Proponenten in einer ersten Stufe zunächst beim Bundesminister für Inneres ein Volksbegehren anmelden. Wird die Anmeldung zugelassen, wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister registriert. Es erfolgt die zweite Stufe nach dieser Registrierung, und das ist die Phase, in der Unterstützungserklärungen für Volksbegehren getätigt werden. Wenn dann eine ausreichende Zahl an Unterstützungserklärungen getätigt wurde, können die Proponenten und Proponentinnen eines Volksbegehrens schlussendlich auch einen Einleitungsantrag beim Bundesminister für Inneres einbringen. Und wird diesem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vom Bundesminister für Inneres stattgegeben, so ist als dritte Stufe ein Eintragungszeitraum im Ausmaß von acht aufeinanderfolgenden Tagen festzusetzen. Es gibt dann noch einen Druckkostenbeitrag, den die Proponenten und Proponentinnen an das Bundesministerium für Inneres überweisen müssen, und zwar 2.250 EUR.

 

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