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Landtag, 40. Sitzung vom 20.11.2019, Wörtliches Protokoll  -  Seite 9 von 76

 

Fälle sein können, denen nicht der gleiche Weg offensteht wie den Heimopfern in den vergangenen Jahren?

 

Präsident Ernst Woller: Ich bitte um Beantwortung.

 

Lhptm Dr. Michael Ludwig: Ja, ich denke, dass sich der Krankenanstaltenverbund sehr gewissenhaft mit dem Thema auseinandersetzt, insbesondere auch durch Heranziehen von Expertinnen und Experten, die nicht unmittelbar aus dem Wirkungsbereich des Krankenanstaltenverbundes kommen. Sie haben recht, es ist sicher eine besonders sensible Personengruppe, die natürlich eine geringere Möglichkeit hat, aus ihren Erfahrungen heraus zu berichten, aber ich bin sehr zuversichtlich, dass es dem KAV und den hinzugezogenen Expertinnen und Experten gelingen wird, auch dieses Kapitel, so wie auch bei anderen ähnlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendwohlfahrt, positiv zu erledigen. Es ist aber sicher schwieriger, es ist zeitaufwändiger, und deshalb bin ich überzeugt, dass die Tätigkeit, die vom KAV schon eingeleitet worden ist, uns in absehbarer Zeit auch entsprechende Ergebnisse liefern wird.

 

Präsident Ernst Woller: Ich danke für die Beantwortung der 2. Anfrage.

 

9.45.00†Lhptm-Stv.in Birgit Hebein - Frage|

Die 3. Anfrage (FSP-842021-2019-KVP/LM) wurde von Frau Abg. Dipl.-Ing. Olischar gestellt und ist an die Frau Amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung gerichtet. [Das Bundesland Wien hat kein eigenes, gesondertes Raumordnungsgesetz; die diversen Raumordnungsbestimmungen finden sich in der Bauordnung für Wien. Daneben existieren rechtlich unverbindliche „Raumordnungskonzepte und -strategien“ in Form des Stadtentwicklungsplanes (STEP 2025) und der darauf aufbauenden Fachkonzepte (wie z.B. für Grünraum/Freiraum, für öffentlichen Raum, für Hochhäuser, etc.). Werden Sie als für Stadt- und Raumplanung zuständiges Mitglied der Wiener Landesregierung einen Gesetzesentwurf erarbeiten lassen und dem Wiener Landtag zur Beschlussfassung vorlegen, der die Raumordnungsbestimmungen in einem eigenen Wiener Raumordnungsgesetz zusammenfasst und zudem dort die diversen weiteren, bis dato rechtlich unverbindlichen übergeordneten Raumordnungskonzepte und -vorgaben in nunmehr rechtsverbindlicher Weise implementiert?]

 

Ich ersuche um Beantwortung der Frage.

 

Lhptm-Stv.in Birgit Hebein: Einen späten guten Morgen auch von meiner Seite! Geschätzte Abgeordnete! Geschätzte Frau Olischar!

 

Das Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch, wir nennen es sehr vereinfacht Bauordnung für Wien, umfasst mit all seinen Nebengesetzen, ich erinnere an Garagengesetz, Kleingartengesetz, und so weiter, sowohl die Inhalte eines Raumordnungsgesetzes als auch die Regelungen für bauliche Ausführungen. Sie haben in Ihrer Anfrage ja angeregt oder nachgefragt, ob nicht eine Trennung, ein eigenes Raumordnungsgesetz für Wien notwendig ist. Ich muss Ihnen sagen, dass die Stadt Wien in ihrer Doppelfunktion als Land und gleichzeitig als Gemeinde ja bei jedem örtlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, all diese Raumordnungskonzepte, gesetzliche Vorgaben berücksichtigt.

 

Das heißt, Wien hat ja auf Grund der Doppelfunktion, wenn Sie so wollen, eine Sonderrolle. Der Stadtentwicklungsplan und seine in Folge ausgearbeiteten Fachkonzepte, auf die haben Sie auch in Ihrer Anfrage hingewiesen, werden jeweils durch Gemeinderatsbeschlüsse für die Verwaltung zu verbindlichen Raumordnungskonzepten, und diese Inhalte fließen ja wiederum dann in verbindliche Flächenwidmungs- und Bebauungspläne ein. Das heißt konkret, dass ich die Notwendigkeit nicht erkennen kann, warum wir das jetzt für Wien trennen sollen, denn, noch einmal kurz gefasst, dort, wo die direkten Rechte der BürgerInnen, Investoren und Privater betroffen sind, gelten ja die raumordnerischen Festlegungen dann beim Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.

 

Vielleicht noch eine Spur ausführlicher, weil, zugegeben, diese Bauordnung ja recht komplex ist: Wo die planende Verwaltung übergeordnete Raumordnungsregelungen umsetzen soll, werden die Bestimmungen des Stadtentwicklungsplans und der übergeordneten Fachkonzepte durch Gemeinderatsbeschlüsse zu verwaltungsinternen Vorgaben. Das halte ich für recht wesentlich. Wir alle diskutieren das ja ausführlichst in der Stadtentwicklungskommission, das heißt, bevor die Beschlüsse und Konzepte hier vorgelegt werden, und diese übergeordneten Raumordnungsregelungen werden durch politische Ressorts, die Magistratsdirektion, relevante Dienststellen vorab ja dort beschlossen und diskutiert.

 

Das heißt, und das ist mir noch sehr, sehr wesentlich, dass wir von der Wiener Stadtplanung her ja nicht, wie jetzt beschrieben, die Raumordnung in unserem Baurecht vereinheitlicht haben, wenn Sie so wollen, sondern wir haben natürlich großes Interesse daran, wie alle Bundesländer auch, uns immer wieder mit internationalen und nationalen Entwicklungen auseinanderzusetzen, Ich verweise hier auch auf die ÖROK, Sie kennen die sicher, die Österreichische Raumordnungskonferenz, die ich für sehr wesentlich halte, Städtebundveranstaltungen, auch die Planungsgemeinschaft Ost. Die sind ja im engen fachlichen Austausch. Das spiegelt sich dann ja auch in Raumordnungsüberlegungen wider.

 

Wir in Wien arbeiten zum Beispiel, ich habe es jetzt in den letzten Monaten miterlebt, an einem neuen Fachkonzept, am Fachkonzept Zentren. Da konnte ich es miterleben und kann es miterleben, auch die breite Auseinandersetzung, Experten, Expertinnen, auch über meinen Ausschuss hinaus Fachexpertise, die mitberücksichtigt und zu einem Fachkonzept werden soll, das Fachkonzept Zentren, wir werden es, glaube ich, im Jänner, Februar hier diskutieren. Das hat zum Beispiel drei sehr wesentliche Ziele, wo es um die bessere Steuerung oder Leitfäden des großflächigen Einzelhandels geht. Was heißt das für zukünftige Zentren bei großen Stadtentwicklungskonzepten, oder wie fassen wir die Strategie zur Stärkung solcher Zentren?

 

Ich finde, dass das eigentlich geeignete Mittel für uns in der Stadt sind, dass das von Ihnen geforderte Raumordnungsgesetz im Baurecht ein Teil des Ganzen ist, und ich sehe keine Notwendigkeit, das zu trennen.

 

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