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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 25 von 251

 

Präsidentin Veronika Matiasek: Zur Geschäftsordnung ist jetzt niemand mehr zu Wort gemeldet. Wir fahren daher in der Behandlung der Tagesordnung fort.

 

11.30.01 Es gelangt nunmehr Postnummer 9 der Tagesordnung zur Verhandlung. Sie betrifft eine Meldung gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz für die Wahlperiode 2015 bis 2020 hinsichtlich der Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung in der Privatwirtschaft. Ich bitte den Berichterstatter, Herrn Abg. Dipl-Ing. Al-Rawi, die Verhandlung einzuleiten.

 

11.30.21

Berichterstatter Abg. Dipl.-Ing. Omar Al-Rawi|: Frau Präsidentin! Hohes Haus!

 

Hier geht es um die Meldungen der Mitglieder des Wiener Landtages und Gemeinderates sowie der Mitglieder der Wiener Landesregierung, um Tätigkeiten in Aktiengesellschaften, GesmbHs, Stiftungen und Sparkassen.

 

Es haben alle 100 Mitglieder des Wiener Landtages ebenso wie auch alle Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß ihre Meldungen abgegeben. Es wurde festgestellt, dass es bei 17 Mitgliedern des Wiener Landtages und 4 Mitgliedern der Wiener Landesregierung eine entsprechende Genehmigung, Beschlussfassung geben soll. Bei der heutigen Sitzung des Unvereinbarkeitsausschusses haben wir einstimmig beschlossen, dem Folge zu leisten, und ich bitte um Ihre Zustimmung.

 

Präsidentin Veronika Matiasek: Zu Wort ist dazu niemand gemeldet.

 

11.31.24 Wir kommen daher zur Abstimmung. Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die dem Antrag des Unvereinbarkeitsausschusses zustimmen wollen, die Hand zu erheben. - Danke, ich kann die Einstimmigkeit feststellen.

 

11.31.30 Postnummer 1 betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird. Berichterstatterin hierzu ist Frau Amtsf. StRin Frauenberger. Ich bitte sie, die Verhandlungen einzuleiten.

 

11.32.02

Berichterstatterin Amtsf. StRin Sandra Frauenberger: Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte um Zustimmung.

 

Präsidentin Veronika Matiasek: Zu Wort gemeldet ist Herr Abg. Mag. Kowarik. Die Debatte ist damit eröffnet.

 

11.32.20

Abg. Mag. Dietbert Kowarik (FPÖ)|: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

 

Ganz kurz nur vorab … - na ja, ich komme doch besser gleich zum Gesetzesvorhaben. (Amtsf. StRin Mag. Sonja Wehsely: Das ist g'scheit!) Das ist g'scheit, Frau Kollegin. (Amtsf. StRin Mag. Sonja Wehsely: … wird verhandelt!) Wird verhandelt - genau deshalb. Ja, wir haben vielleicht noch zu anderer Zeit Gelegenheit, über das bereits Geschehene zu sprechen.

 

Meine Damen und Herren! Es liegt der Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird - nicht zum ersten Mal. Diesmal ist diese Gesetzesnovelle, und das kann man durchaus herausstreichen, von allen Fraktionen unterstützt und ist als Initiativantrag mit Abgeordneten aller Fraktionen eingebracht worden. Das finde ich sehr erfreulich, dass es bei dieser Gesetzesnovellierung auch die Kontaktaufnahme gegeben hat und dass man diesbezüglich im Vorfeld geschaut hat, dass der Landtag etwas Sinnvolles auf den Weg bringt - um es einmal so salopp zu sagen.

 

Worum geht es? - Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien wird ja nicht zum ersten Mal geändert, und ausschlaggebend für diesen jetzt vorliegenden Entwurf, für diese jetzige Gesetzesvorlage war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit der Landesrechtspfleger.

 

Vielleicht ganz kurz: Wir haben in unserem Gesetz - ich glaube, als einziges Bundesland - die Möglichkeit des Art. 135a Bundes-Verfassungsgesetz in Anspruch genommen, wo nämlich die Ermächtigung des Gesetzgebers normiert ist, dass auch im Instanzenverfahren - das Verwaltungsgericht ist ja die Rechtsmittelbehörde für die Verwaltungsbehörden - Rechtspfleger eingesetzt werden können. Das ist grundsätzlich in der Gerichtsbarkeit keine Selbstverständlichkeit. Eine Selbstverständlichkeit ist in der Gerichtsbarkeit - und das gibt es auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit -, dass es Rechtspfleger gibt. Das ist selbstverständlich vorgesehen, und aus eigener Erfahrung in meinem Beruf kann ich durchaus feststellen, dass das sehr sinnvoll ist und dass da ausgezeichnete Arbeit geleistet wird.

 

Im Instanzenverfahren ist das, wie gesagt, nicht üblich - es ist auch nicht vorgesehen bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wir haben, also der Wiener Landtag hat das vorgesehen im Gesetz.

 

Wir Freiheitliche waren diesbezüglich sehr kritisch, haben das auch bei der Gesetzwerdung, glaube ich, ausführlich begründet, und es hat sich gezeigt, dass nicht nur der Verfassungsgerichtshof, sondern das Verwaltungsgericht selber hier durchaus auch kritisch war und eben beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung gestellt hat.

 

Konkret geht es um die vormalige Z 6 des § 26, die aufgehoben wurde. Zur Information: Was stand drin in Z 6? - Es war eine Ermächtigung der Landesrechtspfleger über Verfahren bis 1.500 EUR, wenn mich nicht alles täuscht. Und hier hat dann eben der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass diese Ermächtigung der Rechtspfleger zu global ist.

 

Was ist jetzt in unserem Entwurf vorgesehen? - Einerseits gibt es natürlich diese Bestimmung nicht mehr, die wurde aufgehoben, aber es war durchaus im Sinne aller Beteiligten, sage ich einmal, so, dass diese Rechtspfleger, die es nun einmal gibt, auch wirklich beim Verwaltungsgericht eingesetzt werden können und dass hier eben entsprechende Wirkungsbereiche und Arbeitsgebiete eingerichtet werden, die auch den verfassungsgesetzlichen Vorgaben entsprechen.

 

Diesbezüglich sind Z 4, Z 5 und Z 6 in diesem Gesetz zu verstehen, wo jetzt ein neues Arbeitsgebiet definiert wird, in dem die Rechtspfleger Kompetenzen haben, nämlich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Außerdem wurde eben bei der Gewerbeberechtigung die Kompetenz konkretisiert, um es einmal so zu sagen, und der Wirkungsbereich in Z 13, der jetzt neu ist, im Abs. 1 des § 25 normiert.

 

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