Landtag, 38. Sitzung vom 27.03.2015, Wörtliches Protokoll - Seite 40 von 64
einen Zug erwartet. Aber er ist tatsächlich etwas, wo ich mir denke: Leute, da überschreitet ihr wirklich eine für mich persönliche Grenze, dies als jemand, der zu Rot-Grün aus inhaltlichen Gründen steht, der glaubt, dass mit Ausnahme von Rot-Grün niemand in Wien tatsächlich Wien weiterbringen kann! (Abg Mag Dietbert Kowarik: Das sehen wir eh!) Da überschreitet ihr eine Grenze, die wirklich schwer wiedergutzumachen ist!
Ich muss tatsächlich sagen, man merkt, man färbt eben nicht nur in eine Richtung ab. Ihr habt auch zumindest auf einen von uns mit eurem Stil abgefärbt, der noch dazu selber zu Recht der FPÖ immer erklärt hat (Abg Mag Johann Gudenus, MAIS: Auf Türkisch!), allein wenn er hier spricht, passiert eine Transformation. Wir erleben diese Transformation leider nicht so, wie wir es uns vorgestellt haben.
Dennoch glaube ich, und damit komme ich auch schon zum Schluss, dass es heute das letzte Mal ist, dass Sie eine Sperrminorität haben. Mit Wahlen werden Sie diese nicht erreichen! Aber weil Sie diese Sperrminorität haben und weil Sie auch schon angekündigt haben, dass es jede Menge Abänderungsanträge geben wird, Abänderungsanträge, die unsere Geschäftsordnungsanträge für mehr Demokratie noch in weniger Rechte für den einzelnen Landtagsabgeordneten und die einzelne Landtagsabgeordnete und in mehr Rechte für den Präsidenten, in mehr Rechte für die amtsführenden StadträtInnen verwandeln wollen, werden wir, damit dies nicht möglich ist, unsere eingebrachten Geschäftsordnungsanträge zurückziehen. Wir haben mit der Opposition darüber gesprochen. Ich sage dazu, sie erachtet es auch als sinnvoll, dass die SPÖ nicht möglicherweise entstehende Mehrheiten dafür nutzt, jetzt die Geschäftsordnung noch zu verschärfen, dass der oder die einzelne Abgeordnete weniger Rechte und weniger Macht haben kann.
Ich erlaube mir auch noch eine Randbemerkung, nur um zu zeigen, ich gehe heute davon aus, dass jeder eingebrachte Zusatzantrag zum Wahlrecht zugelassen wird. Es besteht auch keine Gefahr mehr. Aber der Herr Präsident war bedauerlicherweise, bevor er gewusst hat, dass sich die Mehrheitsverhältnisse ändern, nicht in der Lage zu sagen, ob er diese Anträge zulässt oder nicht! Ich finde das schade! Ich finde das wirklich schade, weil das ist ein Umgang mit Demokratie, den wir uns alle hier nicht verdient haben!
In diesem Sinne ziehe ich den jetzt zur Diskussion stehenden Geschäftsordnungsantrag zurück. - Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei GRÜNEN, FPÖ, ÖVP und Abg Dr Wolfgang Aigner. - Abg Mag Dr Alfred Wansch: Jetzt kennt sich der Präsident nicht aus!)
Präsident Prof Harry Kopietz: Ich kenne mich schon aus. Keine Angst, Herr Doktor! Diese Sorge brauchen Sie mit Sicherheit nicht zu haben!
Es ist genügend unterstützt, in Folge dessen auch in Ordnung. (Abg Mag Wolfgang Jung: Wir hören nichts!) - Aber ich rede genau und Ihre Kamera muss nicht alles hören, was ich sage. (Aufregung bei FPÖ und ÖVP.)
Der Geschäftsordnungsantrag Postnummer 10 ist zurückgezogen und kommt daher nicht weiter zur Verhandlung.
Wir kommen zur Postnummer 11. Die Postnummer 11 betrifft die Änderung der Geschäftsordnung des Landtages für Wien gemäß § 129 der Wiener Stadtverfassung hinsichtlich § 30d Abs 2 und Abs 4. Ich darf die Frau Berichterstatterin bitten, die Verhandlung einzuleiten.
Berichterstatterin Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Ich bitte um Diskussion zu diesem Antrag.
Präsident Prof Harry Kopietz: Zu diesem Tagesordnungspunkt hat sich Herr Abg Dr Ulm gemeldet. - Bitte, Herr Abgeordneter.
Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Berichterstatterin! Sehr verehrte Damen und Herren!
Ich kann dort fortsetzen, wo Kollege Margulies geendet hat. Es geht bei diesem Geschäftsordnungsantrag um die Frage, welche Möglichkeiten der Landtagspräsident hat, wenn ein Zusatzantrag eingebracht wird. Bis jetzt weiß ich nicht, ob der Landtagspräsident den Zusatzantrag zum Wahlrecht zulassen wird oder nicht. Ich glaube, dass die rechtlichen Vorgaben eindeutig sind. Ein Zusatzantrag muss immer dann zugelassen werden, wenn er sich auf dasselbe Gesetz bezieht, das gerade in Verhandlung steht. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird und dass er die Unterschrift von fünf Abgeordneten trägt oder die Unterstützungsfrage zu stellen ist.
Obwohl das so eindeutig und klar geregelt ist, haben wir im Ausschuss schon hören müssen, dass der Zusatzantrag, den wir schon versucht haben, im Ausschuss einzubringen, nicht zulässig ist, weil er nicht in einem engen systematischen Zusammenhang mit dem steht, was in der Novelle geregelt werden soll. Das ist einmalig! Das ist einzigartig! Das haben wir noch nie gehört!
Die GRÜNEN wollten eine Klarstellung mit ihrem Geschäftsordnungsantrag erreichen. Ich weiß nicht, ob diese Klarstellung jetzt noch erforderlich ist. Ich habe keine Ahnung, wie der Landtagspräsident ein paar Poststücke weiter entscheiden wird. Ich halte das auch nicht für einen guten Stil, uns derartig im Ungewissen zu lassen! Ich glaube, dass man über eine so wichtige Frage, wenn man schon tagelang Gelegenheit hat, dies zu erörtern, auch vorher die Meinungsbildung bekannt geben sollte.
Es gibt eine ganz klare Praxis. Es gibt viele Beispiele dafür, dass Zusatzanträge in diesem Haus zu Themen gestellt wurden, die nicht unmittelbar Thema der Novelle waren, die aber immer zum vorliegenden Gesetz gepasst haben. Es gibt eine eindeutige Auslegung unter den Juristen. Im Nationalrat sind die Bestimmungen ganz ähnliche. Man muss nur im Kommentar zur Geschäftsordnung des Nationalrates nachlesen und liest dort sehr genau, dass selbstverständlich der Landtagspräsident nur ein formales und kein inhaltliches Prüfrecht für Zusatzanträge hat. Wir haben uns das sicherheitshalber auch noch einmal durch ein Rechtsgutachten von Prof Mayer bestätigen lassen. Dieses Rechtsgutachten haben wir vorgestellt. Auch Mayer hat ganz klar gesagt, was der Präsident darf und was er nicht darf. Betrifft ein Zusatzantrag das in Verhandlung stehende Gesetz, dann muss
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