Landtag, 2. Sitzung vom 17.12.2015, Wörtliches Protokoll - Seite 67 von 85
Kindergärten sowie auch Kindergruppen übermittelt. Wird in einem Kindergarten beziehungsweise einer Kindergruppe ein erhöhter Bedarf an Sprachförderung festgestellt, so erhält das pädagogische Personal vor Ort Unterstützung durch zusätzliche Sprachförderkräfte.
Zur Frage 9. Im Wiener Kindergartengesetz ist geregelt, dass Kindergartenpädagogin beziehungsweise Kindergartenpädagoge nur sein kann, wer eine in der Republik Österreich gültige Ausbildung beziehungsweise eine anerkannte gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, absolviert hat. Es handelt sich hier um eine mehrjährige Ausbildung mit Maturaabschluss beziehungsweise eine an die Matura anschließende, weiterführende Ausbildung beziehungsweise einen Universitätslehrgang. Für Kindergruppen ist nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz eine Ausbildung von mindestens 90 Unterrichtseinheiten erforderlich. In der Praxis werden jedoch im Regelfall wesentlich mehr Unterrichtseinheiten angeboten. Die Ausbildung umfasst organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Betreuungstätigkeit, Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung, Eltern- und Teamarbeit sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen zur Unfallverhütung. Darüber hinaus sind jährlich Fortbildungen im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Bereits im Sommer 2015 hat der damals zuständige amtsführende Stadtrat die Novellierung des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes in Auftrag gegeben, deren Ziel die Verbesserung der Qualität und der Ausbildung ist. Daran wird derzeit gearbeitet.
Zur Frage 10. Die Sprachkompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Rahmen der Aufsicht bei der Beobachtung der pädagogischen Arbeit beziehungsweise im direkten Gespräch überprüft. Werden hier Mängel festgestellt, wird die Absolvierung von Deutschkursen aufgetragen beziehungsweise die Betreuung von Kindern im verpflichtenden Kindergartenjahr untersagt. Gute Deutschkenntnisse sind Grundvoraussetzung für das Betreuungspersonal.
Zur Frage 11. Ich verweise auf die Beantwortung zu Frage 1.
Zur Frage 12. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens von Kindergärten und Kindergruppen wird, wie bereits erwähnt, schon bei der Einreichung die Eignung des Betreibers überprüft. Dazu wird beim Landesamt für Verfassungsschutz um Bekanntgabe allfälliger Vormerkungen der Betreiber oder Mitteilung allfälliger Bedenken ersucht. Antragstellerinnen und Antragsteller haben im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanspruch auf positive Erledigung ihres Antrags, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Wiener Kindergartengesetz verbietet nicht, religiöse Erziehung im pädagogischen Konzept vorzusehen, sofern die Vermittlung in altersadäquater Form erfolgt.
Darüber hinaus wird auf das Recht der Kinder auf religiöse Bildung im Sinne des Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verwiesen. Ich zitiere: „Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Zur Frage 18. Der Wiener Bildungsplan muss von allen Einrichtungen eingehalten werden. Im Zuge von Kontrollen wird das Konzept der Religionsvermittlung, egal, welcher Konfession, standardmäßig hinterfragt. Die Kindergarteninspektorinnen und -inspektoren beobachten dabei das Gruppengeschehen auch im Hinblick darauf, dass Religion altersadäquat vermittelt wird.
Zur Frage 19. Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 4.
Zur Frage 20. Alle Kontrollen in Kindergärten finden unangekündigt statt.
Zur Frage 21. Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 6.
Zu den Fragen 22 bis 27. Im Zuge der regelmäßig durchgeführten Kontrollen sind der MA 11 keine Sachverhalte bekannt geworden, die auf eine Gefährdung von Kindern durch radikale islamistische Umtriebe schließen lassen. Andernfalls hätte die MA 11 unverzüglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die nötigen Konsequenzen gezogen.
Zur Frage 28. Radikale Tendenzen haben im Kindergarten keinen Platz, so wie auch sonst nicht in unserer Gesellschaft. Im Wiener Bildungsplan ist geregelt, dass in Wiener Kindergärten die Werte der Demokratie und der Menschenrechte vermittelt werden. Im Rahmen des Wiener Netzwerkes für Deradikalisierung und Prävention werden außerdem die Bediensteten der MA 11 durch Expertinnen und Experten geschult, um sie im Rahmen der Aufsicht für diese Formen der Radikalisierung zu sensibilisieren.
Zur Frage 28, Verzeihung, zur Frage 29. Nein.
Zur Frage 30. Dazu verweise ich auf den 6-Punkte-Plan für Wien „Radikalisierung bekämpfen - Integration fördern“.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich zum Abschluss nur eine Bitte an Sie richten: Ich denke, dass wir uns alle an einem Satz von Herrn Prof. Aslan orientieren sollten, den er vor Kurzem gesagt hat: Gerade Diskussionen über unsere Kinder sollten auch den Kindern dienen - und diese Diskussion dient niemandem. Das ist, so denke ich, etwas, das wir heranziehen sollten. Und vielleicht finden wir bei den bevorstehenden Weihnachtsfeiertagen, diesem Fest des Friedens, Zeit, auch ein bisschen nachzudenken über Sätze, wie sie gestern und heute gefallen sind – etwa: „Wir züchten in unseren Kindergärten nur Kopfabschneider heran.“ -, dass wir überdenken sollten, ob das eine adäquate Formulierung ist, um mit diesem Thema umzugehen. Ich danke Ihnen. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
Präsidentin Veronika Matiasek: Ich eröffne nun die Debatte, wobei ich bemerke, dass die Dauer der Diskussion maximal 180 Minuten beträgt. Zur Debatte über die Beantwortung der Dringlichen Anfrage hat sich als Erster Herr StR Mag. Blümel zum Wort gemeldet. Sie haben 20 Minuten Redezeit.
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