Landtag, 2. Sitzung vom 16.12.2010, Wörtliches Protokoll - Seite 29 von 48
Präsident Prof Harry Kopietz: Ich darf nunmehr Herrn Volksanwalt Dr Peter Kostelka ums Wort bitten.
Volksanwalt Dr Peter Kostelka: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Vorsitzender! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus!
Ich darf mich vorerst namens der Volksanwaltschaft, aber vor allem auch namens unserer Mitarbeiter sehr herzlich für das Lob, das uns ausgesprochen wurde, bedanken. Ich möchte in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bemerkung inkludieren, dass es ohne die engagierte Tätigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volksanwaltschaft nicht möglich wäre, diese Leistungen zu erbringen und den Bericht zu erstellen.
Zweitens möchte ich ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass die Zusammenarbeit der Volksanwaltschaft mit dem Wiener Landtag so gut wie mit keinem anderen Landtag funktioniert. Und ich möchte gleich auch hinzufügen, dass sie leider auch mit dem National- und Bundesrat nicht so gut ist. Es ist in keinem anderen Landtag und auch nicht auf Bundesebene möglich, eine sachliche Diskussion mit den einzelnen Ausschüssen direkt zu führen. Dort sind wir in der Regel in einem Ausschuss – im Nationalrat ist das jetzt im Volksanwaltschaftsausschuss konzentriert –, was bedeutet, dass diese Diskussion mit den einzelnen Fachbereichen der Verwaltung nicht so gut möglich ist, wie sie in Wien erfolgt. Und ich glaube, dass diese gute Zusammenarbeit sicherlich positive Auswirkungen auf die Wirksamkeit unserer Feststellungen hat.
Lassen Sie mich mit den Bemerkungen fortfahren, die Herr Abg Stürzenbecher im Zusammenhang mit der Privatwirtschaftsverwaltung, aber auch davor gemacht hat. In diesem Zusammenhang möchte ich festhalten, dass ich, aber auch meine beiden Kolleginnen hier als Organ, nämlich als Kontrollorgan, des Wiener Landtages hier stehen, weil ein entsprechendes Landes-Verfassungsgesetz die Volksanwaltschaft auch als zuständig für die Verwaltung der Stadt Wien und des Landes Wien erklärt hat.
In diesem Zusammenhang ist es ein bisschen eine Odyssee und ein Kuriosum, dass in den letzten Jahren und Jahrzehnten sinnvollerweise Ausgliederungsmaßnahmen gesetzt worden sind, dass das aber zu einer Verarmung der Rechte nicht nur der Volksanwaltschaft, sondern letztendlich auch des Bürgers geführt hat. Sie müssen sich dessen bewusst sein, dass mit einer Ausgliederung meist ein Schritt aus dem öffentlichen Recht hinaus gesetzt wird, das ja wesentlich konsumenten- und bürgerfreundlicher ist, und zwar in Richtung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, was bedeutet, dass öffentliche Aufgaben wie beispielsweise die Sozialhilfe in Wien, aber auch eine Reihe von anderen Einrichtungen, Krankenanstalten und Ähnliches, formell der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft entzogen wurden.
Nimmt man es nach dem Wortlaut der Bundes- und der Landes-Verfassungsbestimmungen, dann wäre die Volksanwaltschaft theoretisch beispielsweise für den Fonds Soziales Wien nicht mehr zuständig. Dass das nicht ganz stimmig ist, hat auch der Wiener Landtag erkannt und hat daher bei der Beschlussfassung des Sozialhilfefondsgesetzes ausdrücklich eine Entschließung hinzugefügt, der zufolge die Volksanwaltschaft wieder für zuständig erklärt wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hoher Gesetzgeber des Landes Wien! Ich brauche Sie nicht darauf aufmerksam machen, dass dieser Beschluss nicht ganz verfassungskonform ist.
Letztendlich muss ich aber hinzufügen, dass die Kommunikation mit dem Fonds Soziales Wien hervorragend ist. Ich würde mir wünschen, dass viele andere Bereiche unsere Fragen und unsere Anregungen mit der gleichen Akkuratesse aufnehmen, diskutieren und zum Gegenstand gemeinsamer Entscheidungen machen.
Ich würde das jedoch gerne als eine formelle Aufgabe der Volksanwaltschaft in den landes- und bundes-verfassungsgesetzlichen Bestimmungen wiederfinden, weil das letztlich nicht nur ein österreichisches, sondern ein europaweites Phänomen ist. Europaweit ist es so, dass eine effizientere, nachvollziehbare Gestaltung von Dienstleistungseinrichtungen der öffentlichen Hand dazu führt, dass sie adäquat privatwirtschaftlich organisiert werden, was aber nicht bedeutet, dass unsere Kolleginnen und Kollegen in anderen Staaten deswegen formell die Zuständigkeit zur Kontrolle verlieren.
Dafür gibt es die unterschiedlichsten Methoden: So darf etwa dort, wo der Rechnungshof prüfen darf, selbstverständlich auch der Ombudsmann prüfen. Es gibt andere Länder, wo man für jeden einzelnen Bereich und für jede einzelne Gesellschaft dezidiert erklärt, wo eine Kontrollzuständigkeit des Ombudsmanns gegeben ist. Es gibt auch noch eine dritte Variante, dass nämlich in diesem Zusammenhang der Grundsatz aufgestellt wird, dass dort, wo öffentliches Geld drinnen ist, nicht nur der Rechnungshof, sondern beispielsweise auch der Ombudsmann kontrollieren dürfen.
Welche dieser Formen der Abgrenzung Sie wählen, meine sehr geehrten Damen und Herren – das möchte ich gerne diesem Arbeitskreis mit auf den Weg geben –, wäre der Volksanwaltschaft vollkommen gleich, es soll aber nach Möglichkeit vermieden werden, dass wir uns in formalen Auseinandersetzungen ergehen müssen.
Die Erfahrung, und zwar weniger in Wien, sondern vor allem auf Bundesebene beweist, dass immer dann, wenn die Volksanwaltschaft berechtigte Kritik zu äußern beginnt, die formale Frage auftaucht, ob die Volksanwaltschaft für diese Feststellung überhaupt zuständig ist. – Ich glaube, es ist im Interesse des Bürgers, dass sich die Volksanwaltschaft in diesem Zusammenhang auch um solche Fragen kümmert, und ich glaube, dass eine bundes- und landes-verfassungsgesetzliche Weiterentwicklung sinnvoll ist.
Was Herr Abg Tschirf zur Jugendwohlfahrt und zur besseren Ausstattung gesagt hat, möchte ich in diesem Zusammenhang nur unterstreichen. Diesfalls hat es nach einer Studie, die von dem Magistrat der Stadt Wien außer Haus in Auftrag gegeben wurde, entsprechende Feststellungen gegeben, die dann auch zu einer Anhebung der Zahl der Planstellen geführt hat. Ich bin davon überzeugt, dass wir in den nächsten Berichten zu evaluieren haben werden, ob das, was getan wurde, ausreicht
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