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Landtag, 27. Sitzung vom 23.09.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 28 von 78

 

für uns nicht nachvollziehbar ist.

 

Einigkeit besteht sicherlich in diesem Haus darüber, dass die SozialarbeiterInnen Menschen unterstützen sollten, aus ihrer Notlage herauszukommen, und nicht Akten und Menschen verwalten sollten.

 

Weitere Beispiele aus der Sozialhilfe sind, dass Mietbeihilfen ohne Bescheiderlass eingestellt wurden oder dass SozialhilfebezieherInnen die monatliche Geldaushilfe ohne Bescheiderlass eingestellt wurde. – Es ist schon bemerkenswert, dass die MA 40 vergisst, Bescheide auszustellen! Es kann nicht sein, dass Betroffene, die nicht gut gestellt sind und sich in einer sehr misslichen Lage befinden – sonst müssten sie die Hilfe ja nicht in Anspruch nehmen –, erst über den Umweg eines Verfahrens bei der Volksanwaltschaft zu ihrem Recht kommen! Ich weise darauf hin, dass Sie unseren Antrag zur Bescheidausstellung der Sozialhilfe bereits mehrfach abgelehnt haben.

 

Meine Damen und Herren! Ein großer Teil des Berichtes der Volksanwaltschaft betrifft auch Heimbewohner- und Behindertenrechte. Dabei geht es zum Beispiel um die nachträgliche Einforderung von Kostenbeiträgen.

 

Ich schildere Ihnen ganz kurz, worum es in einem konkreten Fall geht: Ein junger Mann mit Behinderung befindet sich in einer Beschäftigungstherapie, und der FSW fordert nachträglich von der Mutter, die die Sachwalterin des jungen Mannes ist, Kostenbeiträge für diese Beschäftigungstherapie ein, und zwar in Höhe von 30 Prozent des Pflegegeldes. Die Betroffene war natürlich davon ausgegangen, dass das Pflegegeld ihrem Sohn zusteht, und hat es auch in gutem Glauben für ihren Sohn ausgegeben. Nachdem die Frau glaubhaft machen konnte, dass das bezogene Pflegegeld gutgläubig für die Bedürfnisse des Sohnes verwendet wurde, hat der FSW auf die nachträgliche Leistung des Kostenbeitrages aus sozialen Gründen verzichtet.

 

Das ist aber leider nicht der einzige derartige Fall! Die Empfehlung der Volksanwaltschaft lautet: „Rückforderungen der Kostenbeiträge sind nur dann vorzunehmen, wenn der Beitragspflichtige eine Einkommensänderung und den Bezug von pflegegeldbezogenen Geldleistungen schuldhaft nicht angezeigt hat, bewusst verschwiegen oder durch unwahre Angaben veranlasst hat. Ansonsten sollte der FSW aus Rücksicht auf die Psyche der betroffenen Angehörigen von vornherein auf die Rückforderung verzichten.“

 

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist klar: Wenn Menschen auf die rechtliche Lage aufmerksam gemacht und hingewiesen werden, muss man das dann auch exekutieren. Und natürlich stimmt rechtlich auch die Argumentation der Stadträtin, die entgegnet hat, dass der FSW nicht von vornherein auf die Rückforderung der zu bezahlenden Kostenbeiträge verzichten kann. Er ist dazu verpflichtet, wenn das keine besonderen sozialen Härten zur Folge hat.

 

Da gebe ich Ihnen ganz recht! Rechtlich stimmt die Argumentation. Aber auf diese Möglichkeit der nachträglichen Rückforderung wird zwar im Gesetzestext hingewiesen, nicht aber werden die Antragsteller darauf hingewiesen. Und ich meine, wir können nicht davon ausgehen, dass jeder, der eine Leistung der Stadt beansprucht, das Wiener Behindertenhilfegesetz auswendig kennt und somit weiß, dass es zu einer nachträglichen Rückforderung kommen könnte.

 

Insofern kann ich dem, was die Volksanwaltschaft empfiehlt, sehr viel abgewinnen, und ich würde bitten, aus sozialen Gründen von solchen Rückforderungen abzusehen, wenn die Menschen von vornherein nicht darauf aufmerksam gemacht wurden, was da auf sie zukommen kann.

 

Weiters gibt es im Behindertenbereich Probleme mit der Weitergewährung einer Beschäftigungstherapie. Herr L, ein junger Mann, war in einer Beschäftigungstherapie im Verein „Special Home“ in Stockerau. Daraufhin hat seine Mutter, die Sachwalterin ist, einen Antrag auf voll betreutes Wohnen in diesem Verein gestellt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da die Unterbringung in einer speziellen Einrichtung – ich zitiere: „behinderungsbedingt als nicht zwingend erforderlich erachtet“ wurde. Man könnte jetzt darüber streiten, was „als zwingend erforderlich erachtet“ bedeutet. Wenn die Mutter dieses jungen Mannes es zu Hause nicht mehr schafft, den jungen Mann ausreichend zu versorgen und ihm die Pflege angedeihen zu lassen, die er braucht, dann ist meiner Meinung nach diese Stellungnahme des FSW wirklich zu hinterfragen. Während des volksanwaltschaftlichen Prüfungsverfahrens hat der FSW dem Beschwerdeführer dann allerdings doch recht gegeben und die Wohnunterbringung für drei Jahre im Verein „Special Home“ möglich gemacht.

 

Meine Damen und Herren! Ich komme jetzt zu einem weiteren Thema, das uns in dieser Stadt im Behindertenbereich immer wieder beschäftigt, nämlich wie in dieser Stadt mit Menschen mit Behinderung umgegangen wird. Die Volksanwaltschaft bespricht ein Beispiel dafür, aber es gibt kaum Rechtsansprüche auf Leistungen für Menschen mit Behinderung in dieser Stadt, und es gibt auch keine Mitsprachemöglichkeit für Menschen mit Behinderung.

 

Wir haben in Wien ein 40 Jahre altes Behindertengesetz, das mittlerweile durch ein Chancengleichheitsgesetz ersetzt wurde. Die Begutachtungsfrist ist bereits vorüber, und die Interessenvertretung behinderter Menschen hatte keine Möglichkeit, an der Gesetzesentstehung mitzuwirken, wie es aber rechtlich und gesetzlich vorgesehen wäre. Abgesehen davon – wir werden ja noch Gelegenheit haben, über dieses neue Wiener Chancengleichheitsgesetz zu sprechen – kann von Chancengleichheit hier leider nicht die Rede sein.

 

Zum Landespflegegeld: Es ist auch ein Sittenbild in dieser Stadt, dass die Volksanwaltschaft von sich aus nachfragen muss, ob die Empfehlungen des Rechnungshofs betreffend Verkürzung der Verfahrensdauer bereits umgesetzt wurden. Meine Kollegin Sigrid Pilz von der grünen Fraktion hat das ausreichend thematisiert: Leider ist das nicht der Fall, die Verfahrensdauer dauert noch immer über drei Monate. 70 Prozent der Verfahren dauern länger als drei Monate, und seit dem

 

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