Landtag,
24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll - Seite 27 von 83
Die Abgen Christian Oxonitsch und Siegi Lindenmayr
haben am 23. Dezember 2008 gemäß § 30b der Geschäftsordnung eine
Gesetzesvorlage betreffend Bescheide des Berufungssenates eingebracht. Dieser
Antrag wurde dem Ausschuss Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und
Personal zugewiesen.
Die Abgen Christian Oxonitsch und Siegi Lindenmayr
haben am 23. Dezember 2008 gemäß § 30b der Geschäftsordnung eine
Gesetzesvorlage betreffend Änderung der Veröffentlichung der
Kontrollamtsberichte im Intranet eingebracht. Dieser Antrag wurde ebenfalls dem
Ausschuss Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal
zugewiesen.
Nach der Beratung in der Präsidialkonferenz nehme ich
folgende Umstellung der Tagesordnung vor: Die Postnummern 1, 8, 9, 2, 3, 4, 5,
6 und 7 werden in der genannten Reihenfolge verhandelt. Gegen diese Umreihung
wurde kein Einwand erhoben, und ich werde daher so vorgehen.
Wir kommen zur Postnummer 1. Sie betrifft die Wahl
eines Ersatzmitgliedes in den Landessportrat.
Bevor wir diese Wahl vornehmen, ist über die Art der
Abstimmung zu entscheiden.
Gemäß § 28 Abs 4 der Geschäftsordnung für
den Wiener Landtag sind Wahlen mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der
Landtag nicht mit Zweidrittelmehrheit anders beschließt.
Ich schlage vor, die vorgesehene Wahl durch Erheben
der Hand vorzunehmen. Ich bitte nun jene Damen und Herren des Landtages, die
mit meinem Vorschlag einverstanden sind, um ein Zeichen mit der Hand. Gibt es
Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist mein Vorschlag mit der
erforderlichen Zweidrittelmehrheit einstimmig angenommen.
Der Erste Präsident Prof Harry Kopietz ist als
Ersatzmitglied aus dem Landessportrat ausgeschieden. Der entsprechende
Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Fraktion des Wiener Landtages und
Gemeinderates lautet auf Herrn Abg Ernst Holzmann.
Ich bitte nun jene Damen und
Herren, die diesem Wahlvorschlag ihre Zustimmung geben wollen, um ein Zeichen
mit der Hand. – Das ist einstimmig angenommen. Herr Holzmann ist
einstimmig als Ersatzmitglied in den Landessportrat gewählt.
Wir kommen zur Postnummer 8. Sie betrifft die erste
Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das
Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden. Berichterstatter dazu ist Herr
Amtsf StR Dr Ludwig. Ich bitte ihn, die Verhandlungen einzuleiten.
Berichterstatter Amtsf StR Dr Michael Ludwig:
Sehr geehrte Damen und Herren des Wiener Landtages! Ich ersuche um Zustimmung
zum vorliegenden Entwurf.
Präsidentin Erika Stubenvoll:
Gemäß § 30 Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General-
und die Spezialdebatte zusammenzulegen.
Wird gegen die Zusammenlegung eine Einwendung
erhoben? – Das ist nicht der Fall. Ich werde daher so vorgehen.
Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort
gemeldet ist Herr StR Herzog. Ich erteile ihm das Wort.
StR Johann Herzog: Frau Präsidentin!
Herr Stadtrat! Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Die
vorliegende Novelle zur Bauordnung wird, wie schon mehrmals angekündigt, von
der FPÖ nicht mitgetragen werden, weil wir keine wirkliche Verbesserung der
Situation erkennen können.
Ich
möchte das am Beispiel des § 69 ein bisschen ausführen. Zur bisherigen
Situation hat der Rechnungshof gesagt: „Mangels näherer gesetzlicher
Bestimmungen ergeben sich oftmals mehrere Interpretationsmöglichkeiten der
Abweichungen des eingereichten Projektes von Bestimmungen der Flächenwidmungs-
beziehungsweise Bebauungspläne. Dabei kamen in den Bewilligungsverfahren sowohl
gesamthafte Sichtweisen wie auch einzeltatbestandsmäßige ziffernmäßige
Vergleiche von Längen, Höhen, Kubaturen oder anderen Abweichungsmaßen bezüglich
von in § 69 Abs1 aufgezählten Ausnahmetatbeständen zur Anwendung.“
Der
Begriff der Unwesentlichkeit ist in der Zwischenzeit in der Novelle gefallen.
Dieser wurde ersetzt durch das Erfordernis der Zulässigkeit einer Abweichung
von den Vorschriften des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Es wird hier
darauf verwiesen, dass das entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes verläuft.
Ich
darf hier ebenfalls zitieren, wie es der Rechnungshof zitiert: „Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abweichung von den
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen nach den gegenständlichen Bestimmungen
dann wesentlich, wenn sie deren Zielrichtung widerspricht. Eine wesentliche
Abweichung liegt demgemäß dann vor, wenn ihr ‚eine den geltenden
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz’ innewohnt und sie die
vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte Nutzung in diesem Sinne
grundlegend ändert.“
Der
Frage, ob der nunmehrige Text des § 69 BO eine ausreichende Veränderung
bringen wird, stehen wir mit großer Skepsis gegenüber. Die Formulierungen sind
weitgehend allgemein gehalten. Wenn man sich das anschaut, sieht man, dass das
Ganze mit der Feststellung eingeleitet wird, dass die Abweichungen die
Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht
unterlaufen dürfen. Dann folgen einige Bestimmungen. In Abs 2 zwei heißt
es allerdings: „Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen,
sind nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar eine zweckmäßigere Flächennutzung
bewirken, eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken bewirken
oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden
örtlichen Stadtbildes dienen.“
Das
ist eine Formulierung, von der ich sagen möchte, dass sie doch sehr schwammig
ist. Daher sind wir nicht der Meinung, dass sie wirklich eine grundlegende
Veränderung der bisherigen Gegebenheiten bringen wird.
Das Entscheidende ist nämlich nicht so sehr die
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular