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Landtag, 14. Sitzung vom 22.11.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 34 von 55

 

Ich stelle mit Bedauern fest, dass bei der Novellierung auf die Menschen mit Behinderung nicht Rücksicht genommen wurde. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abg Dr Stürzenbecher. Ich erteile ihm das Wort.

 

Abg Dr Kurt Stürzenbecher (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Beschlussfassung über eine Novelle des vorliegenden Gesetzes, des Antidiskriminierungsgesetzes, gibt mir Gelegenheit, ganz kurz einen Rückblick über die letzten drei Jahren und vor allem auf die Zeit zu halten, als wir das Wiener Antidiskriminierungsgesetz und die Wiener Antidiskriminierungsnovelle für das Dienstrecht beschlossen haben. – Ich meine, man kann auch einmal darauf hinweisen, dass das damals in wirklich vorbildlichem Ausmaß geschehen ist: Man hat zahlreiche NGOs und viele Experten eingebunden, um nicht nur eine rechtskonforme Umsetzung der EU-Richtlinie zu bewerkstelligen, sondern um – darüber hinaus – einen umfassenden Diskriminierungsschutz zu schaffen, soweit das landesgesetzlich möglich ist. Und es ist damals auch von Organisationen wie Lambda und vielen anderen Organisationen deutlich hervorgehoben worden, dass das Wiener Antidiskriminierungsgesetz Vorbildcharakter hat. Ich glaube, darauf können wir auch heute noch stolz sein! (Beifall bei der SPÖ.)

 

In der Stellungnahme wurde damals auch darauf hingewiesen, dass unser Antidiskriminierungsgesetz und die Antidiskriminierungsnovelle um vieles besser sind als das oberösterreichische Antidiskriminierungsgesetz, welches nicht so weit gegangen ist und welches keinen so guten Schutz für die Betroffenen gebracht hat.

 

Jetzt novellieren wir dieses Gesetz auf Basis der Richtlinie und schaffen einen Rahmen für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen in diesem Rechtsbereich, der vor allem auf dem Gebiet des privaten Versicherungsvertragsrechts Anpassungen bringt. Das, was ich jetzt gesagt habe, gilt allerdings für den Bund. Für die Länder gibt es Restkompetenzen, und hier setzen wir das auch um.

 

Ich habe auch vor drei Jahren betont, dass die Hauptschwerpunkte der Richtlinienumsetzung natürlich beim Bundesgesetzgeber liegen. Beim Bundesgesetzgeber besteht allerdings bis heute die Rechtslage, so wie sie in der vorherigen Gesetzgebungsperiode beschlossen wurde, gemäß welcher es bei der Antidiskriminierung unterschiedliche Schutzniveaus für verschiedene Gruppen gibt, und es wäre natürlich wünschenswert, dass der Bund das irgendwann einmal ändert. In unserem Gesetz gibt es hingegen ein vollkommen gleiches Schutzniveau für die Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Ausrichtung, und jetzt beziehen wir auch das Merkmal Geschlecht mit ein. Das ist eine Ausdehnung im Bereich des Gesetzes auch auf geschlechtsbedingte Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen. Die geltenden Verbotsbestimmung betreffend unmittelbare und mittelbare Diskriminierung und Belästigung wird auch auf sexuelle Belästigung und Anstiftung ausgedehnt, und das Verbot von sexuellen Belästigungen wird neu normiert und definiert.

 

Darüber hinaus wird der geltende Schadenersatzanspruch benachteiligter Personen, der auch im Gesetz enthalten ist, nunmehr auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen, sexuelle Belästigung und die Anstiftung zu solchen Handlungen ausgedehnt. Und auch bei den Regelungen über die Beweislastverteilung im Schadenersatzverfahren bei der Vertretungsermächtigung für einschlägige, anerkannte, gemeinnützige Organisationen gilt nunmehr diese Erweiterung auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen und sexuelle Belästigung. – Es gibt also insgesamt doch einiges an wirklichen Verbesserungen bei einer auf den ersten Blick als sehr klein erscheinenden Novellierung, und das ist sehr gut.

 

Ich will jetzt nicht alle Stellungnahmen zitieren. Zum Beispiel hat die Arbeiterkammer im Begutachtungsverfahren die innovative Gesetzgebung auf dem wichtigen Gebiet der Antidiskriminierung begrüßt und geschrieben – ich zitiere: „Als besonders positiv möchten wir hervorheben, dass das Wiener Antidiskriminierungsgesetz einen einheitlichen sachlichen Geltungsbereich hat und es so vermeidet, beim Schutz vor Diskriminierung für die vom Gesetz umfassten Gruppen unterschiedliche Schutzniveaus zu schaffen." – Zitat Ende.

 

Des Weiteren wird in der Stellungnahme noch die Bestimmung des vorliegenden Entwurfes als positiv und vorbildhaft für andere Diskriminierungsschutzbestimmungen hervorgehoben, nach der „die Verweigerung von Auskünften oder das Unterlassen von Stellungnahmen gegenüber der Leitung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen mit einer Verwaltungsstrafe belegt wird“. – Das heißt, man hat nicht nur symbolisch irgendetwas hineingeschrieben, sondern es wurde auch berücksichtigt, dass dieses Gesetz wirklich umsetzbar ist.

 

Zum Begriff Rasse, über den Frau Kollegin Korun schon gesprochen hat, möchte ich auch kurz Stellung nehmen. Sie hat vorhin richtig hervorgehoben, dass wir das schon vor drei Jahren diskutiert haben, weil natürlich vollkommen klar ist, dass der Begriff Rasse ein Unsinn ist, weil es Rassen nicht gibt, sondern nur eine einzige menschliche Rasse, wenn man das schon so nennen will. So gesehen ist das Vorbringen sicherlich bis zu einem gewissen Grad berechtigt. Allerdings haben wir uns vor drei Jahren auch dazu durchgerungen, dass man nicht nur in den Erläuterungen schreibt, dass das von uns so verstanden wird, weil die Rechtsanwender und die Gesetzesanwender natürlich oft nur das Gesetz selbst sehen, nicht immer aber die Erläuterungen, obwohl sie überall mit abgedruckt werden. Deshalb war es damals eine sehr gute Idee, in der Präambel vollkommen klar zu stellen, dass wir den Begriff Rasse nicht anerkennen und nur deshalb aufgenommen haben, weil das der Vorgabe in der EU-Richtlinie entspricht. Wir haben auch ein Bundes-Verfassungsgesetz gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, und wir werden ach dieses

 

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