Landtag,
14. Sitzung vom 22.11.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 34 von 55
Ich stelle mit Bedauern fest, dass bei der Novellierung auf die Menschen mit Behinderung nicht Rücksicht genommen wurde. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
Präsidentin Erika Stubenvoll: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr
Abg Dr Stürzenbecher. Ich erteile ihm das Wort.
Abg Dr Kurt Stürzenbecher
(Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Sehr
geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Sehr geehrte Damen und
Herren!
Die Beschlussfassung über eine Novelle des
vorliegenden Gesetzes, des Antidiskriminierungsgesetzes, gibt mir Gelegenheit,
ganz kurz einen Rückblick über die letzten drei Jahren und vor allem auf die
Zeit zu halten, als wir das Wiener Antidiskriminierungsgesetz und die Wiener
Antidiskriminierungsnovelle für das Dienstrecht beschlossen haben. – Ich
meine, man kann auch einmal darauf hinweisen, dass das damals in wirklich
vorbildlichem Ausmaß geschehen ist: Man hat zahlreiche NGOs und viele Experten
eingebunden, um nicht nur eine rechtskonforme Umsetzung der EU-Richtlinie zu
bewerkstelligen, sondern um – darüber
hinaus – einen umfassenden
Diskriminierungsschutz zu schaffen, soweit das landesgesetzlich möglich ist.
Und es ist damals auch von Organisationen wie Lambda und vielen anderen
Organisationen deutlich hervorgehoben worden, dass das Wiener
Antidiskriminierungsgesetz Vorbildcharakter hat. Ich glaube, darauf können wir
auch heute noch stolz sein! (Beifall bei der SPÖ.)
In der Stellungnahme wurde damals auch darauf
hingewiesen, dass unser Antidiskriminierungsgesetz und die
Antidiskriminierungsnovelle um vieles besser sind als das oberösterreichische
Antidiskriminierungsgesetz, welches nicht so weit gegangen ist und welches keinen
so guten Schutz für die Betroffenen gebracht hat.
Jetzt novellieren wir dieses Gesetz auf Basis der
Richtlinie und schaffen einen Rahmen für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer
Diskriminierungen in diesem Rechtsbereich, der vor allem auf dem Gebiet des
privaten Versicherungsvertragsrechts Anpassungen bringt. Das, was ich jetzt
gesagt habe, gilt allerdings für den Bund. Für die Länder gibt es
Restkompetenzen, und hier setzen wir das auch um.
Ich habe auch vor drei Jahren betont, dass die
Hauptschwerpunkte der Richtlinienumsetzung natürlich beim Bundesgesetzgeber
liegen. Beim Bundesgesetzgeber besteht allerdings bis heute die Rechtslage, so
wie sie in der vorherigen Gesetzgebungsperiode beschlossen wurde, gemäß welcher
es bei der Antidiskriminierung unterschiedliche Schutzniveaus für verschiedene
Gruppen gibt, und es wäre natürlich wünschenswert, dass der Bund das irgendwann
einmal ändert. In unserem Gesetz gibt es hingegen ein vollkommen gleiches
Schutzniveau für die Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion,
Weltanschauung, Alter und sexuelle Ausrichtung, und jetzt beziehen wir auch das
Merkmal Geschlecht mit ein. Das ist eine Ausdehnung im Bereich des Gesetzes
auch auf geschlechtsbedingte Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen. Die
geltenden Verbotsbestimmung betreffend unmittelbare und mittelbare
Diskriminierung und Belästigung wird auch auf sexuelle Belästigung und
Anstiftung ausgedehnt, und das Verbot von sexuellen Belästigungen wird neu
normiert und definiert.
Darüber hinaus wird der geltende
Schadenersatzanspruch benachteiligter Personen, der auch im Gesetz enthalten
ist, nunmehr auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen, sexuelle Belästigung
und die Anstiftung zu solchen Handlungen ausgedehnt. Und auch bei den
Regelungen über die Beweislastverteilung im Schadenersatzverfahren bei der
Vertretungsermächtigung für einschlägige, anerkannte, gemeinnützige
Organisationen gilt nunmehr diese Erweiterung auf geschlechtsspezifische
Diskriminierungen und sexuelle Belästigung. – Es gibt also insgesamt doch
einiges an wirklichen Verbesserungen bei einer auf den ersten Blick als sehr
klein erscheinenden Novellierung, und das ist sehr gut.
Ich will jetzt nicht alle Stellungnahmen zitieren.
Zum Beispiel hat die Arbeiterkammer im Begutachtungsverfahren die innovative
Gesetzgebung auf dem wichtigen Gebiet der Antidiskriminierung begrüßt und
geschrieben – ich zitiere: „Als besonders positiv möchten wir hervorheben, dass
das Wiener Antidiskriminierungsgesetz einen einheitlichen sachlichen
Geltungsbereich hat und es so vermeidet, beim Schutz vor Diskriminierung für
die vom Gesetz umfassten Gruppen unterschiedliche Schutzniveaus zu
schaffen." – Zitat
Ende.
Des Weiteren wird in der Stellungnahme noch die
Bestimmung des vorliegenden Entwurfes als positiv und vorbildhaft für andere
Diskriminierungsschutzbestimmungen hervorgehoben, nach der „die Verweigerung
von Auskünften oder das Unterlassen von Stellungnahmen gegenüber der Leitung
der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen mit einer Verwaltungsstrafe
belegt wird“. – Das heißt,
man hat nicht nur symbolisch irgendetwas hineingeschrieben, sondern es wurde
auch berücksichtigt, dass dieses Gesetz wirklich umsetzbar ist.
Zum Begriff Rasse,
über den Frau Kollegin Korun schon gesprochen hat, möchte ich auch kurz
Stellung nehmen. Sie hat vorhin richtig hervorgehoben, dass wir das schon vor
drei Jahren diskutiert haben, weil natürlich vollkommen klar ist, dass der
Begriff Rasse ein Unsinn ist, weil es Rassen nicht gibt, sondern nur eine
einzige menschliche Rasse, wenn man das schon so nennen will. So gesehen ist
das Vorbringen sicherlich bis zu einem gewissen Grad berechtigt. Allerdings
haben wir uns vor drei Jahren auch dazu durchgerungen, dass man nicht nur in
den Erläuterungen schreibt, dass das von uns so verstanden wird, weil die
Rechtsanwender und die Gesetzesanwender natürlich oft nur das Gesetz selbst
sehen, nicht immer aber die Erläuterungen, obwohl sie überall mit abgedruckt
werden. Deshalb war es damals eine sehr gute Idee, in der Präambel vollkommen klar
zu stellen, dass wir den Begriff Rasse nicht anerkennen und nur deshalb
aufgenommen haben, weil das der Vorgabe in der EU-Richtlinie entspricht. Wir
haben auch ein Bundes-Verfassungsgesetz gegen alle Formen rassischer
Diskriminierung, und wir werden ach dieses
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