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Landtag, 8. Sitzung vom 26.01.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 39 von 59

 

gilt aus meiner Sicht auch für alle. Behauptungen, die Sie hier aufgestellt haben, kann ich auf Grund meines Wissens nicht nachvollziehen. Mein Wissen beschränkt sich, so wie das aller hier – so hoffe ich jedenfalls – ausschließlich auf mediales Wissen. Mir liegen keine Informationen, keine Anklagen, keine Anzeigen, keine schriftlichen Anweisungen, was immer, vor – was bei mittelbarer Bundesverwaltung möglich wäre –, die diese Behauptungen, die Sie hier aufgestellt haben, auch nur in Ansätzen untermauern würden.

 

Sie werden daher verstehen, wenn ich Ihnen sage, dass ich mich außerstande fühle, Ihre Dringliche Anfrage zu beantworten, weil sie nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser Stadt fällt, weil sie aus meiner Sicht heraus gesehen den einschlägigen Rechtsvoraussetzungen, die für derartige Anfragen in unserer Stadt vorgesehen sind, in eklatanter Weise widerspricht und weil ich zum Dritten die eindringliche Hoffnung darauf habe, dass österreichisches Recht und Gesetz jene, die sich hinter der Immunität verstecken, vor Anschuldigungen und Diffamierungen entsprechend schützen, aber auch jene, die Recht und Gesetz in Österreich verletzen, zur Verantwortung ziehen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Johann Hatzl: Ich danke dem Herrn Landeshauptmann für die Beantwortung.

 

Damit wird die Debatte eröffnet, wobei ich bemerke, dass die Dauer der Diskussion maximal 180 Minuten beträgt und die einzelnen Redner eine Redezeit mit 20 Minuten Begrenzung haben.

 

Erste in der Diskussion ist Frau Abg Matiasek.

 

Abg Veronika Matiasek (Klub der Wiener Freiheitlichen): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Landeshauptmann! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich darf eingangs gleich eine Klarstellung treffen: Mein Kollege, Herr Klubobmann Schock, legt Wert auf die Feststellung, dass es seinerseits – und das darf ich auch im Namen unserer Fraktion sagen – keine Unterstellung gibt, dass wir Ihnen, Herr Landeshauptmann, extremistische Tendenzen nachsagen würden oder dass wir Ihnen nachsagen würden, dass Sie diese nicht ablehnen. Bitte, das möchte ich zuerst einmal klarstellen. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Kommen wir zur Zulässigkeit dieses Antrages. Es war ja die Diskussion, ob diese Dringliche Anfrage heute zugelassen werden würde oder nicht. Sie ist zugelassen worden, und das – da kann ich sie beruhigen – durchaus mit gutem Grund. Wir haben vorweg natürlich auch ein entsprechendes Gutachten eines Professors für Verfassungsrecht eingeholt.

 

Und zwar darf ich hier klarstellen, dass jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft zwar ihre inneren Angelegenheiten selbst ordnen und verwalten darf, aber sie bleibt trotzdem gemäß Art 15 Staatsgrundgesetz den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Das heißt, man kann dort natürlich auch nicht alles tun und lassen, was man will, ohne dass es Einfluss seitens der öffentlichen Hand gäbe.

 

Auch das Recht der gemeinsam öffentlichen Religionsausübung ist laut Staatsvertrag von Saint Germain 1919 ein Individualrecht und nicht ein besonderes Recht einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft.

 

Was den schulischen Bereich betrifft, so gilt: Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen steht laut Schule-Kirche-Gesetz von 1868 dem Staate zu, was sich insbesondere auf Lehrbücher, einschließlich der Religionslehrbücher bezieht. Konkret obliegt die Leitung und Aufsicht unter anderem den behördlichen Schulräten. Davon betroffen sind Lehrpläne der Privatschulen, auch jene für den Religionsunterricht, oder auch Unterrichtsbehelfe und die konkrete Unterrichtsgestaltung.

 

Zur Schulaufsicht sind gemäß Bundesschulaufsichtsgesetz die kollegialen Schulaufsichtsbehörden, die Landes- und Bezirksschulräte berufen. Der Stadtschulrat für Wien übt sowohl die Funktion eines Landes- wie auch eines Bezirksschulrates aus, und Präsident ist der Landeshauptmann.

 

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören dem Stadtschulrat mit beratender Stimme an – das wissen Sie –, daher sind sie natürlich auch entsprechend in die Verantwortung eingebunden.

 

Der Schulaufsicht unterstehen auch die Privatschulen einschließlich konfessioneller Privatschulen. Der Präsident der Islamischen Glaubengemeinschaft ist der zuständige Fachinspektor für den islamischen Unterricht. Die konkrete Schulaufsicht wird durch die Schulinspektion ausgeübt, und der § 4 Islamgesetz ermöglicht es, Religionslehrer, deren Verhalten die öffentliche Ordnung zu gefährden drohen, abzuberufen, und zwar durch Tätigwerden des Landeshauptmannes als Stadtschulratspräsident. Der entzieht sich der Verantwortung. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Berichte über derartige Umtriebe waren ja in den Medien festzustellen. Hinzu kommt, dass gemäß einer Empfehlung des Bundesministeriums für Unterricht von der Schulinspektion verlangt wird, hinsichtlich der Qualitätssicherung eine aktivere Rolle zu übernehmen. Auch das Schulunterrichtsgesetz verlangt geradezu, die Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten zu kontrollieren.

 

Herr Präsident! Sie haben letztlich diese Dringliche Anfrage zugelassen, auch wenn Sie der Meinung waren, sie wäre nicht zulässig. Ich kann Sie hiermit beruhigen: Diese Dringliche Anfrage ist zulässig.

 

Gerade der junge Mensch – das weiß man – ist ja besonders von der Wirkung des Unterrichts oder der Wertevermittlung betroffen, und gerade deshalb ist es wichtig, auch hier die Aufsichtspflicht und das Kontrollrecht, die, wie wir dem Gutachten auch entnehmen, in dem Fall der obersten Schulbehörde von Wien zustehen, wahrzunehmen. Wenn wir die Tendenzen in den letzten Zeiten verfolgen, dann glaube ich, ist es sehr wichtig, ohne sich jetzt in die inneren Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft einmischen zu wollen, natürlich dann zu handeln und laut zu werden, wenn unsere gesellschaftlichen Vorstellungen von Werten in Widerspruch zu dem stehen, was im Unterricht vermittelt wird. Wenn unsere Titel und Normen in Frage gestellt werden,

 

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