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Landtag, 22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 85 von 104

 

Kindertagesheime und der Jugendwohlfahrt auch Privatpersonen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung verboten. Das Rechtskomitee LAMBDA ruft Oberösterreich und die Steiermark auf, dem Beispiel Wiens zu folgen und ihre Entwürfe in diesem Sinne zu verbessern."

 

Ich glaube, auch diese Stellungnahme dieser überparteilichen Initiative hat unseren Bemühungen ein gutes Zeugnis ausgestellt.

 

Ich darf ganz kurz noch - eigentlich mache ich das jetzt wirklich kurz - auf die Genesis des Gesetzes zu sprechen kommen. Es hat ursprünglich die Entwürfe gegeben, und auf Grund der Begutachtung hat man diese dann sinnvollerweise noch weiterentwickelt. Das ist eben so: Wenn man Begutachtungsverfahren ernst nimmt und wirklich auf NGOs, auf Fachleute hört, dann sollte es etwas Selbstverständliches sein, dass nach den ursprünglichen Begutachtungsentwürfen der schließlich zur Beschlussfassung im Landtag kommende Text noch weiter verändert und weiterentwickelt wird, und das ist auch durchaus gelungen. In diesem Sinne, meine ich, war es die richtige politische Entscheidung von StRin Brauner und der SPÖ, dass man berechtigten Vorschlägen in der Begutachtung Rechnung getragen hat und jetzt eine Variante beschließt, die noch über die einschlägigen Richtlinien hinausgeht. Auch die Begutachtungsentwürfe waren den Richtlinien entsprechend, und jetzt haben wir das sozusagen noch weiterentwickelt, und dafür tragen wir auch sehr gerne die politische Verantwortung.

 

Ein Wort noch zur Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im § 7. Eine Anregung beziehungsweise mehrere Anregungen in der Begutachtung waren auch dahin gehend, dass man diese mittels Verfassungsbestimmung beschließen sollte. Auch diesem Vorschlag sollte man nachkommen, und deshalb bringe ich folgenden Abänderungsantrag der Abgen Stürzenbecher, LUDWIG und GenossInnen betreffend den Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), eingebracht in der Sitzung des Landtages von heute, zu Postnummer 6 der Tagesordnung, ein:

 

"Die gefertigten Landtagsabgeordneten stellen gemäß § 30d Abs 2 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien folgenden Abänderungsantrag:

 

Der Wiener Landtag wolle beschließen:

 

Der vorliegende Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Diskriminierung - Wiener Antidiskriminierungsgesetz - wird wie folgt geändert:

 

Dem § 7 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt:

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Abs 2 genannten Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs 2 genannten Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.

 

§ 10 samt Überschrift lautet:

 

§ 10. Inkrafttreten

 

(1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

 

Die Begründung habe ich im Wesentlichen schon geliefert, und sie muss auch nicht vorgelesen werden.

 

Jetzt möchte ich noch einige Worte zu den Abänderungsanträgen der GRÜNEN sagen. – Vorher aber vielleicht noch eine Anmerkung betreffend den Begriff "Rasse": Das, was vorher angeregt worden ist, ist in der ursprünglichen Fassung in den Erläuterungen gestanden. Es ist dann aber der vielleicht berechtigte Einwand gekommen, dass der spätere Gesetzesanwender in der Regel, wenn er nicht sehr eingehend nachforscht, die Erläuterungen ja nicht vor sich hat, und deshalb haben wir diese Relativierung des Begriffs "Rasse" - den wir natürlich an sich nicht wollen, aber der legistisch noch immer irgendwie notwendig ist - in die Präambel hineingenommen, denn dann hat jeder Rechtsanwender, der das Gesetz - und zwar nur das Gesetz, ohne Erläuterungen - vor sich hat, trotzdem die Sicherheit, dass er nachlesen kann, wie das gemeint ist.

 

Was den Vorschlag betrifft, dass man den Ausdruck "sexuelle Orientierung" statt "sexuelle Ausrichtung" verwenden soll, so ist das meiner Ansicht nach ein bisschen Haarspalterei, muss ich wirklich sagen. Uns haben auch Leute angerufen, die ursprünglich gesagt haben: Nehmt ja nicht den Ausdruck "sexuelle Orientierung", denn dieser würde implizieren, dass sich die Betroffenen diese Orientierung aussuchen können - und das wäre ja nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht der Fall, im Wesentlichen wird man so geboren -, und deshalb nehmt doch bitte den Ausdruck "sexuelle Ausrichtung"! - Ich weiß, dass es in der Szene genauso die gegenteilige Argumentation gibt. Im Wesentlichen ist es, glaube ich, nicht von Belang. Da nun schon einmal "sexuelle Ausrichtung" von den Legisten und Fachleuten empfohlen worden ist, kann man, glaube ich, dabei bleiben. Aber es ist, wie gesagt, in der Praxis wirklich ziemlich egal, welche der beiden Formulierungen verwendet wird.

 

Betreffend die Geschlechtsidentität werden wir einer Zuweisung zum Fachausschuss zustimmen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es die durchaus fundierte Auffassung gibt, das die Transgender-Personen auf Grund eines EuGH-Urteils, Geschlechtsidentität betreffend, schon jetzt im Zusammenhang mit Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfasst werden. Ich könnte auch den Leitsatz des diesbezüglichen EuGH-Urteils vorlesen, mache das aber nicht. Wir bleiben damit ohnehin in der Diskussion, wir weisen das jetzt einmal zu. Ich sage nur, dass es auch durchaus die begründete Auffassung gibt, dass das schon geregelt sei. Aber die Zuweisung ist, glaube ich, auf jeden Fall sinnvoll.

 

Ich möchte den Beamten, die bei diesem Gesetz eine intensive Tätigkeit legistischer Art, die weit über das übliche Ausmaß hinausgeht, leisten mussten, herzlich danken, insbesondere SRin Dr Bachofner, OSR Mag Hutterer, Mag Schuh und den anderen. Herzlichen Dank für die intensive Mitarbeit bei der Ausformulierung dieses

 

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