Landtag,
22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 85 von 104
Kindertagesheime und der
Jugendwohlfahrt auch Privatpersonen Diskriminierung auf Grund sexueller
Orientierung verboten. Das Rechtskomitee LAMBDA ruft Oberösterreich und die Steiermark auf, dem Beispiel Wiens zu
folgen und ihre Entwürfe in diesem Sinne zu verbessern."
Ich glaube, auch diese
Stellungnahme dieser überparteilichen Initiative hat unseren Bemühungen ein
gutes Zeugnis ausgestellt.
Ich darf ganz kurz noch -
eigentlich mache ich das jetzt wirklich kurz - auf die Genesis des Gesetzes zu
sprechen kommen. Es hat ursprünglich die Entwürfe gegeben, und auf Grund der
Begutachtung hat man diese dann sinnvollerweise noch weiterentwickelt. Das ist
eben so: Wenn man Begutachtungsverfahren ernst nimmt und wirklich auf NGOs, auf
Fachleute hört, dann sollte es etwas Selbstverständliches sein, dass nach den
ursprünglichen Begutachtungsentwürfen der schließlich zur Beschlussfassung im
Landtag kommende Text noch weiter verändert und weiterentwickelt wird, und das
ist auch durchaus gelungen. In diesem Sinne, meine ich, war es die richtige
politische Entscheidung von StRin Brauner und der SPÖ, dass man berechtigten
Vorschlägen in der Begutachtung Rechnung getragen hat und jetzt eine Variante
beschließt, die noch über die einschlägigen Richtlinien hinausgeht. Auch die
Begutachtungsentwürfe waren den Richtlinien entsprechend, und jetzt haben wir
das sozusagen noch weiterentwickelt, und dafür tragen wir auch sehr gerne die
politische Verantwortung.
Ein Wort noch zur Stelle
zur Bekämpfung von Diskriminierungen im § 7. Eine Anregung beziehungsweise
mehrere Anregungen in der Begutachtung waren auch dahin gehend, dass man diese
mittels Verfassungsbestimmung beschließen sollte. Auch diesem Vorschlag sollte
man nachkommen, und deshalb bringe ich folgenden Abänderungsantrag der Abgen
Stürzenbecher, LUDWIG und GenossInnen betreffend den Entwurf des Gesetzes zur
Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), eingebracht
in der Sitzung des Landtages von heute, zu Postnummer 6 der Tagesordnung,
ein:
"Die gefertigten
Landtagsabgeordneten stellen gemäß § 30d Abs 2 der Geschäftsordnung
des Landtages für Wien folgenden Abänderungsantrag:
Der Wiener Landtag wolle
beschließen:
Der vorliegende Entwurf
des Gesetzes zur Bekämpfung von Diskriminierung - Wiener
Antidiskriminierungsgesetz - wird wie folgt geändert:
Dem § 7 Abs 2
wird folgender Abs 3 angefügt:
(3)
(Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Abs 2 genannten
Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an
keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten
zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs 2 genannten
Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
§ 10 samt Überschrift
lautet:
§ 10. Inkrafttreten
(1)
(Verfassungsbestimmung) § 7 Abs 3 tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Die übrigen
Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft."
Die Begründung habe ich im
Wesentlichen schon geliefert, und sie muss auch nicht vorgelesen werden.
Jetzt möchte ich noch
einige Worte zu den Abänderungsanträgen der GRÜNEN sagen. – Vorher aber
vielleicht noch eine Anmerkung betreffend den Begriff "Rasse": Das,
was vorher angeregt worden ist, ist in der ursprünglichen Fassung in den
Erläuterungen gestanden. Es ist dann aber der vielleicht berechtigte Einwand
gekommen, dass der spätere Gesetzesanwender in der Regel, wenn er nicht sehr
eingehend nachforscht, die Erläuterungen ja nicht vor sich hat, und deshalb
haben wir diese Relativierung des Begriffs "Rasse" - den wir
natürlich an sich nicht wollen, aber der legistisch noch immer irgendwie
notwendig ist - in die Präambel hineingenommen, denn dann hat jeder
Rechtsanwender, der das Gesetz - und zwar nur das Gesetz, ohne Erläuterungen -
vor sich hat, trotzdem die Sicherheit, dass er nachlesen kann, wie das gemeint
ist.
Was den Vorschlag
betrifft, dass man den Ausdruck "sexuelle Orientierung" statt
"sexuelle Ausrichtung" verwenden soll, so ist das meiner Ansicht nach
ein bisschen Haarspalterei, muss ich wirklich sagen. Uns haben auch Leute
angerufen, die ursprünglich gesagt haben: Nehmt ja nicht den Ausdruck
"sexuelle Orientierung", denn dieser würde implizieren, dass sich die
Betroffenen diese Orientierung aussuchen können - und das wäre ja nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht der Fall, im Wesentlichen wird man so
geboren -, und deshalb nehmt doch bitte den Ausdruck "sexuelle Ausrichtung"!
- Ich weiß, dass es in der Szene genauso die gegenteilige Argumentation
gibt. Im Wesentlichen ist es, glaube ich, nicht von Belang. Da nun schon einmal
"sexuelle Ausrichtung" von den Legisten und
Fachleuten empfohlen worden ist, kann man, glaube ich, dabei bleiben. Aber es
ist, wie gesagt, in der Praxis wirklich ziemlich egal, welche der beiden
Formulierungen verwendet wird.
Betreffend die Geschlechtsidentität werden wir einer
Zuweisung zum Fachausschuss zustimmen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es
die durchaus fundierte Auffassung gibt, das die Transgender-Personen auf Grund
eines EuGH-Urteils, Geschlechtsidentität betreffend, schon jetzt im
Zusammenhang mit Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfasst werden. Ich
könnte auch den Leitsatz des diesbezüglichen EuGH-Urteils vorlesen, mache das
aber nicht. Wir bleiben damit ohnehin in der Diskussion, wir weisen das jetzt
einmal zu. Ich sage nur, dass es auch durchaus die begründete Auffassung gibt,
dass das schon geregelt sei. Aber die Zuweisung ist, glaube ich, auf jeden Fall
sinnvoll.
Ich möchte den Beamten, die bei
diesem Gesetz eine intensive Tätigkeit legistischer Art, die weit über das
übliche Ausmaß hinausgeht, leisten mussten, herzlich danken, insbesondere SRin
Dr Bachofner, OSR Mag Hutterer, Mag Schuh und den anderen. Herzlichen
Dank für die intensive Mitarbeit bei der Ausformulierung dieses
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