Landtag,
22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 75 von 104
Gewalt, die gegen sie ausgeübt wird, gegen die dahinter liegende sonstige Kriminalität, insbesondere die Drogenkriminalität, die diese Frauen auf den Strich schickt und gleichzeitig in Drogenabhängigkeit bringt.
Das sind nicht allein
meine Argumente, sondern - und du weißt das - das steht in der Stellungnahme
des Bundesministeriums für Inneres anlässlich der Beschlussfassung unseres
Gesetzes. Du weißt es, ich erspare es mir, dir das vorzulesen, aber so ist es.
Rund um illegale Prostitution besteht viel an anderer organisierter
Kriminalität, und das ist nicht die Schuld der Frauen - das sagt auch niemand
-, sondern das ist die Schuld der dahinter stehenden Banden. Gegen diese
richtet sich die Vorgangsweise, gegen diese richtet sich auch der Antrag. (Beifall
bei der FPÖ.)
Wir haben dem Gesetz unter
anderem aber auch zugestimmt unter der Bedingung, dass der Vollzug
ordnungsgemäß erfolgt, und haben gesagt: Wenn dieser nicht erfolgt, dann wird
sich die FPÖ wieder zu Wort melden - und nicht, weil irgendwer glaubt, dass man
damit eine Wählerstimme gewinnt. Damit gibt es gar keine Wählerstimme zu
gewinnen, vor allem nicht in Zeiten, in denen gar kein Wahlkampf stattfindet!
Nein, es geht darum zu sagen,
dass im Notfall der Vollzug verbessert wird oder gegebenenfalls - und so steht
es drin, Godwin Schuster - Adaptionen vorzunehmen sind. Diese Adaptionen - ich
werde dir die Rechtsfrage noch erläutern - beziehen sich nicht darauf, die
verfassungsrechtliche Kompetenz des Landesgesetzgebers für Asylwerberinnen
einzuschränken - das geht gar nicht, da haben die Bundespolizeidirektion und
das BMI natürlich Recht -, sondern es geht darum, allenfalls, wenn das eine
Hilfe ist, im Verfahren der Zulassung zu normieren, wie das Zulassensverfahren
so erfolgt, dass jene rechtsgrauen Bereiche, die derzeit bestehen - und ich
werde sie jetzt gleich darlegen -, nicht mehr fälschlich missinterpretiert
werden können.
Damit bin ich bei der
Bundespolizeidirektion, beim Bundesministerium für Inneres und bei der
Rechtsfrage. Die Rechtsfrage ist kompliziert, und ich war am Anfang auch nicht
ganz sicher, ob ich es vollständig verstanden habe. Kollege Pfeiffer, ich
verstehe schon, dass auch Sie sich eigentlich nicht ganz sicher sein könnten,
auch wenn Sie so tun, als wäre das alles klar. Eigentlich dürften wir uns nicht
sicher sein, und da muss man den Bundesgesetzgeber allenfalls schon in die
Ziehung nehmen.
Denn in jener
Stellungnahme - Godwin Schuster, hör bitte zu, wenn es geht -, in jener
Stellungnahme der Bundespolizeidirektion, die du zitiert hast, wird auch auf
Gesetze verwiesen, die gar nicht anzuwenden sind. Die Bundespolizeidirektion
irrt sich einfach, das BMI irrt sich! Ich bin auch lange diesem Irrtum
aufgesessen. Die Bundespolizeidirektion und das BMI verweisen locker-flockig
auf das Prostitutionsgesetz und sagen: Weil wir dort nicht ausdrücklich
normieren, dass Asylwerberinnen die Prostitution nicht verboten wird, ist es
zulässig. Das ist eine falsche Rechtsmeinung, ein Rechtsirrtum, weil wir
verfassungsrechtlich gar nicht dafür zuständig waren, das sagen sie nämlich
selber. - Soweit erstens.
Zweitens verweisen sie auf
das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Aber das Ausländerbeschäftigungsgesetz ist
nicht anzuwenden! Ich bin da auch in die Irre gelaufen; nicht in dieser
Stellungnahme, die du hier hast, okay. Ich habe mich nämlich auch erkundigt. -
Sie verweisen auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz, aber das ist nicht
anzuwenden, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz natürlich den
unselbstständigen Erwerb von Ausländern, von Fremden regelt. Das kann gar nicht
sein, Kollegin Vana, weil sie dann ja bei irgendwem beschäftigt wären, und
damit hätten wir schon wieder die Zuhälterei - das kann ja gar nicht sein!
Prostitution ist das - und
da habe ich mich ein bisschen schlau gemacht -, was man landläufig fälschlich
als freies Gewerbe bezeichnet. Es ist nämlich eine selbstständige Tätigkeit,
die nicht der Reglementation unterliegt, dass sie besondere Fertigkeiten,
Ausbildungen oder sonst was haben müssen. (Abg Mag Sonja Wehsely schüttelt
den Kopf.) Schütteln Sie nicht den Kopf, Frau Stadträtin; ihr hört nicht
immer vollständig zu. (Abg Mag Sonja Wehsely: Kein Gewerbe! - Abg Dr Monika
Vana: Kein Gewerbe!) Ich habe gesagt, es ist etwas, das man fälschlich
landläufig als - unter Anführungszeichen - "freies Gewerbe"
bezeichnet. Es ist also keines, das sonst durch die Gewerbeordnung
reglementiert ist (Abg
Gerhard Pfeiffer: Ich würde nicht sagen "fälschlich"!), und daher nicht bei der Bewilligung besondere Fertigkeiten erfordert
- wobei das in dieser Frage besonders schwierig anzuwenden wäre.
Klar ist also, dass das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, auf das das BMI locker verweist, gar nicht
anzuwenden ist. Daher kann sich diese Frage gar nicht stellen, ob eine
Asylwerberin zu Recht einem freien Gewerbe nachgeht im Sinne des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, weil das Gesetz nicht anzuwenden ist. Wenn
überhaupt etwas anzuwenden ist - und da habe ich mich bei jemandem schlau
gemacht, damit es nicht heißt: Das BMI oder hier, sondern einfach bei einem
anderen Amt der Landesregierung, weil sie dort dieselbe Fragestellung haben,
nämlich beim Amt der Tiroler Landesregierung.
Die
sagen natürlich: Nein, kann gar nicht sein! Sie müsste einen aufrechten
Aufenthaltstitel haben, der ihr einen gewerbsmäßigen - jetzt nicht allein im
Sinn der Gewerbeordnung, sondern die Begrifflichkeit "gewerbsmäßig"
kennen verschiedene Gesetze - Erwerb zulässt. Das ist natürlich nicht der Fall
für Frauen, die sich im Asylwerberstatus befinden, weil für sie - es ist zu
Recht zuvor zitiert worden - solche Beschäftigungen, die gewerbsmäßig ständig,
regelmäßig, wenn auch nicht immer wiederkehrend ausgeübt werden - das ist
typisch für die Prostitution, es gibt viele Tage, an denen sie nicht
stattfindet -, nicht zulässig sind. Das ist also für die Asylwerberin nicht
zulässig, und daher hätte anlässlich der Meldung bei der Bundespolizeidirektion
Wien in Vollziehung des Landesgesetzes über die Ausübung der Prostitution in
Wien die Bundespolizeidirektion Wien das so zu erkennen und ihr zu sagen, dass
sie keiner
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