Landtag,
17. Sitzung vom 27.11.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 46 von 66
Pflege eines Kindes bis zur Vollendung von dessen
7. Lebensjahr beziehungsweise zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen
Angehörigen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf diese Teilauslastung im Ausmaß
von einem Viertel, der Hälfte oder drei Vierteln der Vollauslastung. Darüber
hinaus hat man zwar keinen Rechtsanspruch, kann aber doch den Antrag stellen
auf Teilauslastung, wenn es um notwendige Pflege oder Betreuungstätigkeit für
nahe Angehörige geht. Das ist etwas, von dem ich glaube, dass damit eine sehr
positive Entwicklung eingeleitet wird. Daher ist das im Besonderen zu begrüßen.
(Beifall bei der SPÖ.)
Alles andere in diesem Gesetzentwurf wird von mir mit
großer Freude entgegengenommen, insbesondere auch der Hinweis, dass die Frau
Präsidentin als Vorsitzende des UVS es verankert hat, dass sie vierteljährlich
Berichte über den Rückstand der Geschäftsfälle anfordern kann, damit die von
mir am Anfang kritisierten Verjährungen künftighin vielleicht etwas reduziert
werden können. - Ich danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
Präsident Johann Hatzl: Zum Wort
gemeldet ist Frau Abg Vana.
Abg Dr Monika Vana (Grüner Klub im
Rathaus): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zum UVS-Tätigkeitsbericht hat meine Vorrednerin Maria
Vassilakou schon ausführlich Stellung genommen. Ich möchte mich jetzt also nur
ganz kurz auf die Frage der Dienstrechtsänderung konzentrieren, und zwar im
Speziellen auf die neue Regelung der Anwesenheitszeiten, Anwesenheitspflichten
für UVS-Richter und –Richterinnen, und dazu auch einen Abänderungsantrag
einbringen.
Sie wissen, die Neuregelung der Anwesenheitszeiten
ist aus unserer Sicht eine Einschränkung des Dienstrechts der UVS-Richter und
-Richterinnen und damit eine Verschlechterung, da die UVS-RichterInnen bisher
keine verpflichtenden Anwesenheitszeiten hatten. Sie hatten nur verpflichtende
Dienstzeiten, aber der Arbeitsort war sinnvollerweise frei regelbar. Das soll
jetzt eingeschränkt werden, mit der Neuregelung kommt es erstmals zu
Anwesenheitspflichten. § 6a Abs. 1 regelt oder soll regeln, dass
UVS-Richter und -Richterinnen in Hinkunft mindestens einmal am Tag zwischen 9
und 15 Uhr am Dienstort zu erscheinen haben. Diese Bestimmung kann von der
UVS-Präsidentin sogar noch verschärft werden, sie kann hier spezielle
Anwesenheitszeiten anordnen und Detailregelungen festlegen.
Aus Sicht der GRÜNEN ist das unsinnig und steht auch
im Widerspruch zur freien Arbeitszeit der Richter und Richterinnen, die ja im
Gesetz ebenfalls festgelegt wird. Es ist auch deshalb unsinnig - Herr Kollege
GÜNTHER, wenn Sie mir kurz Ihr Ohr leihen, weil Sie darauf hingewiesen haben,
dass der UVS eine reine Berufungsbehörde ist -, weil kaum Parteienverkehr
stattfindet. Es gibt kaum Verhandlungen, und es ist dort sehr sinnvoll, eine
freie Arbeitsortregelung und freie Anwesenheitsregelungen der Richter und
Richterinnen einzuführen. Es handelt sich also bei der Neuregelung aus Sicht
der Wiener GRÜNEN um eine unnötige formale Einschränkung der Arbeitsweise der
Richter und Richterinnen und nützt eigentlich auch niemandem.
Wir bringen daher einen Abänderungsantrag ein, der
folgendermaßen lautet:
"Der Wiener Landtag wolle beschließen: Der
Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz
1995 und das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien geändert
werden, wird wie folgt geändert:
In Z 2 wird § 6a folgendermaßen geändert:
Abs. 1 lautet: Die Mitglieder des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie
dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie
ihren Aufenthaltsort an den für das sonstige Personal geltenden Arbeitstagen so
zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit
und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit ihre
Dienststelle aufsuchen können. An diesen Tagen haben die Mitglieder dafür zu
sorgen, dass sie von Mitteilungen der Dienststelle in der Zeit von 9.00 Uhr bis
15.00 Uhr unverzüglich Kenntnis erlangen können. Die Dauer der Anwesenheit in
der Dienststelle ist so zu wählen, dass das Mitglied seinen Amtspflichten
ordnungsgemäß nachkommen kann.
Die Abs. 2 und 3 entfallen.
Die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 2 und
3."
Wir sehen die geplante Neuregelung leider auch als
eine Einschränkung der Möglichkeit zur Telearbeit, die ja eigentlich durch das
neue Dienstrecht erst geschaffen werden soll, da durch die Anwesenheitspflicht die
Möglichkeit, ungestört und ununterbrochen zu arbeiten, für RichterInnen scharf
eingeschränkt wird, aber Telearbeit ein sehr sinnvolles Instrument auch der
freien und flexiblen Arbeitszeitgestaltung ist, auch der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie dienen kann und auch das Risiko von Arbeitsunfällen oder auch
die Umweltbelastung durch das Wegfallen, vor allem von Wegzeiten, verringert.
Und wir sehen daher die Neuregelung auch ein bisschen
in Widerspruch zu einer modernen Verwaltungsorganisation, einer Verwaltungsmodernisierung,
die eigentlich auf mehr Freiheit und Selbstbestimmung von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen und auch auf mehr Flexibilität setzen sollte.
Das heißt, wir GRÜNEN hoffen, dass Sie im Sinne einer
sinnvollen Arbeitszeitgestaltung für die UVS-Richter und -Richterinnen unserem
Abänderungsantrag zustimmen können. Danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)
Präsident Johann Hatzl: Zum Wort
gelangt Herr Abg Dr Tschirf. Ich erteile es ihm.
Abg Dr Matthias Tschirf (ÖVP-Klub
der Bundeshauptstadt Wien): Herr Präsident! Frau Stadträtin! Meine sehr
geehrten Damen und Herren!
Gegenstand ist der UVS, eine sehr wichtige
Rechtsschutzeinrichtung dieser Stadt. Ich möchte an dieser Stelle nur an das
anknüpfen, was mein Kollege Wolfgang Ulm gesagt hat und mit dem Dank für die
Leistungen verbinden, die der UVS für die Rechtsstaatlichkeit auch
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