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Landtag, 17. Sitzung vom 27.11.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 41 von 66

 

Ich denke auch, dass wir last but not least sehr ernst nehmen sollten, was im letzten Absatz im Bereich der Kritik an der Behörde festgestellt wird: dass die Rechtsprechung sowohl des UVS als auch des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes offenbar immer wieder viel zu wenig Niederschlag in den Entscheidungen der ersten Instanz findet. Das bedeutet, die Gerichte entscheiden, und wir machen munter so weiter wie bisher, bekommen nichts davon mit, alles ist wunderbar und landet wieder vor Gericht. Das kann doch nicht Sinn und Zweck der Übung hier drinnen sein! Ich glaube, das Nirwana erreicht man damit nicht, obwohl es natürlich durchaus eine Form der Wiederholung ist.  

 

Was wir hier gemeinsam mit dem Bericht des UVS behandeln, ist eine erneute Änderung des Dienstrechts, die mitunter auch viele positive Aspekte enthält. Hier möchte ich nur kurz die Möglichkeit der Telearbeit hervorheben, und etliches mehr, was wir sehr begrüßen. Allerdings gibt es hier aus unserer Sicht, aus Sicht der GRÜNEN, nach wie vor einen Mangel, und das ist die Möglichkeit für die Frau Präsidentin, sofern sie es möchte, sozusagen durch die Hintertür bestimmte Anwesenheitszeiten zu verordnen. Wir sehen das sehr wohl als einen unnötigen Widerspruch zur freien Diensteinteilung, also zur freien Arbeitszeiteinteilung, die den Mitgliedern sonst zur Verfügung stünde.

 

Aber dabei möchte ich mich nicht länger aufhalten, weil unsere Experten für solche Angelegenheiten, Frau LAbg Monika Vana, dazu einen Antrag einbringen wird. Sie wird ihn dann ausführlicher begründen. Ich hoffe, dass Sie vielleicht einsehen, dass das so doch nicht das Beste ist. - Im Übrigen danke ich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Johann Römer: Als Nächster zum Wort gemeldet ist Herr Abg Dr Ulm. Ich erteile es ihm.

 

Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr verehrter Herr Präsident! Sehr verehrte Frau Stadträtin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Unter einem werden hier der Tätigkeitsbericht des UVS sowie eine Novelle zum UVS-Gesetz verhandelt. Ich möchte mit meinen Ausführungen zum Tätigkeitsbericht beginnen, und zwar gleich ab ovo, nämlich bei der Beschlussfassung dieses Berichtes durch die Vollversammlung. Diese erfolgte nämlich bereits am 24. Juli dieses Jahres, und ich rege an, dass wir in den nächsten Jahren diesen Bericht schon etwas früher behandeln. Ich denke, dass das möglich sein müsste. Denn heute ist der 27. November, und je eher wir diesen Tätigkeitsbericht behandeln können, desto näher sind wir an den Problemen des UVS und desto eher können wir darauf reagieren.

 

Ich darf die Einschätzung meiner Vorrednerin zum großen Teil teilen. Es ist tatsächlich so, dass die Politik aus diesem Bericht sehr interessante Schlüsse ziehen kann. Es gibt auch ganz interessante Anmerkungen zum erstinstanzlichen Verfahren durch den Magistrat. Auch wenn der Magistrat in sehr weiten Bereichen gute Arbeit leistet - das soll an dieser Stelle ausdrücklich gesagt werden -, so kann doch das Gute immer noch besser werden. Es ist die Aufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese Verbesserung auch zu ermöglichen.

 

Tatsächlich wäre es natürlich erfreulich, wenn die Berufungsverhandlungen vor dem UVS Wien auch von Vertretern der Behörde erster Instanz, vom Magistrat, wahrgenommen werden würden. Dann würde auch die Unabhängigkeit des UVS gegenüber dem Beschwerdeführer klarer zum Ausdruck kommen, weil die Partei dann erkennt, dass es einen Unterschied macht, wer die ermittelnde Behörde ist und wer die letztendlich entscheidende und erkennende Behörde ist.

 

Auch ein anderer Kritikpunkt ist, glaube ich, nicht zu gering zu beurteilen, nämlich dass die Rechtsprechung des UVS und sogar des Verwaltungsgerichtshofes zu wenig Niederschlag in den Entscheidungen der ersten Instanz findet. Das ist nicht nur ärgerlich, weil es vermehrt Verwaltung nach sich zieht, sondern das ist für die Partei auch unglaublich teuer. Denn jetzt gibt es eine Straferkenntnis in erster Instanz, und man weiß zwar, dass man Recht hat - aber man hat noch lange nicht Recht bekommen; zwischen Recht haben und Recht bekommen ist ein wesentlicher Unterschied. Man muss zum UVS und eventuell sogar zum Verwaltungsgerichtshof gehen. Selbst wenn ich dann Recht bekomme, habe ich keinen Kostenersatz. Ich erspare mir dann das Straferkenntnis in der Größenordnung von vielleicht 100 EUR, habe aber Rechtsvertretungskosten in der Größenordnung von mehreren tausend EUR zu tragen. Das kann natürlich nicht im Sinne des Erfinders sein.

 

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Rechtfertigung der Partei im Verfahren erster Instanz und die Beweisanträge dieser Partei nicht ernst genug genommen werden und dass es doch immer wieder gravierende Mängel im durchgeführten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gibt. Angeführt als Materien, in denen das immer wieder passiert, sind das Abfallwirtschaftsgesetz, das Baumschutzgesetz, das Tierschutzgesetz oder das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

 

Es kommt auch sehr oft vor, dass es zu einer Verlagerung des eigentlichen Ermittlungsverfahrens vom Verfahren erster Instanz zum Verfahren zweiter Instanz kommt und dass nicht nach dem § 66 AVG vorgegangen wird, wonach die Oberbehörde das Recht hat, Aufträge an die Unterbehörde zu erteilen. Im § 66 AVG steht ganz klar, dass notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Berufungsbehörde entweder selbst vorzunehmen hat oder durch die Behörde erster Instanz durchführen lassen kann.

 

Wenn es nicht dazu kommt und man erst kurz vor Ablauf der Verjährung in der zweiten Instanz wieder mit dem Akt konfrontiert ist, dann ist es sehr oft zu spät: Dann verjährt der Akt. Das trifft zwar nicht weiter den Berufungswerber - das ist dann die Entscheidung im Sinne der Partei -, das kann aber nicht im Sinne von uns verantwortlichen Politikern sein.

 

Ich habe jetzt einen sehr interessanten Fall vor Augen, der genau diese Beschwerdepunkte des UVS sehr

 

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