Landtag,
17. Sitzung vom 27.11.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 41 von 66
Ich denke auch, dass wir last but not least sehr ernst
nehmen sollten, was im letzten Absatz im Bereich der Kritik an der Behörde
festgestellt wird: dass die Rechtsprechung sowohl des UVS als auch des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes offenbar immer wieder
viel zu wenig Niederschlag in den Entscheidungen der ersten Instanz findet. Das
bedeutet, die Gerichte entscheiden, und wir machen munter so weiter wie bisher,
bekommen nichts davon mit, alles ist wunderbar und landet wieder vor Gericht.
Das kann doch nicht Sinn und Zweck der Übung hier drinnen sein! Ich glaube, das
Nirwana erreicht man damit nicht, obwohl es natürlich durchaus eine Form der
Wiederholung ist.
Was wir hier gemeinsam mit dem Bericht des UVS
behandeln, ist eine erneute Änderung des Dienstrechts, die mitunter auch viele
positive Aspekte enthält. Hier möchte ich nur kurz die Möglichkeit der
Telearbeit hervorheben, und etliches mehr, was wir sehr begrüßen. Allerdings
gibt es hier aus unserer Sicht, aus Sicht der GRÜNEN, nach wie vor einen
Mangel, und das ist die Möglichkeit für die Frau Präsidentin, sofern sie es
möchte, sozusagen durch die Hintertür bestimmte Anwesenheitszeiten zu
verordnen. Wir sehen das sehr wohl als einen unnötigen Widerspruch zur freien
Diensteinteilung, also zur freien Arbeitszeiteinteilung, die den Mitgliedern
sonst zur Verfügung stünde.
Aber dabei möchte ich mich nicht länger aufhalten,
weil unsere Experten für solche Angelegenheiten, Frau LAbg Monika Vana, dazu
einen Antrag einbringen wird. Sie wird ihn dann ausführlicher begründen. Ich
hoffe, dass Sie vielleicht einsehen, dass das so doch nicht das Beste ist. - Im
Übrigen danke ich für die Aufmerksamkeit. (Beifall
bei den GRÜNEN.)
Präsident Johann Römer:
Als Nächster zum Wort gemeldet ist Herr Abg Dr Ulm. Ich erteile es ihm.
Abg Dr Wolfgang Ulm
(ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien):
Sehr verehrter Herr Präsident! Sehr verehrte Frau Stadträtin! Meine sehr
geehrten Damen und Herren!
Unter einem werden hier der Tätigkeitsbericht des UVS
sowie eine Novelle zum UVS-Gesetz verhandelt. Ich möchte mit meinen
Ausführungen zum Tätigkeitsbericht beginnen, und zwar gleich ab ovo, nämlich
bei der Beschlussfassung dieses Berichtes durch die Vollversammlung. Diese
erfolgte nämlich bereits am 24. Juli dieses Jahres, und ich rege an, dass
wir in den nächsten Jahren diesen Bericht schon etwas früher behandeln. Ich
denke, dass das möglich sein müsste. Denn heute ist der 27. November, und
je eher wir diesen Tätigkeitsbericht behandeln können, desto näher sind wir an
den Problemen des UVS und desto eher können wir darauf reagieren.
Ich darf die Einschätzung meiner Vorrednerin zum
großen Teil teilen. Es ist tatsächlich so, dass die Politik aus diesem Bericht
sehr interessante Schlüsse ziehen kann. Es gibt auch ganz interessante
Anmerkungen zum erstinstanzlichen Verfahren durch den Magistrat. Auch wenn der
Magistrat in sehr weiten Bereichen gute Arbeit leistet - das soll an dieser
Stelle ausdrücklich gesagt werden -, so kann doch das Gute immer noch besser
werden. Es ist die Aufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um
diese Verbesserung auch zu ermöglichen.
Tatsächlich wäre es natürlich erfreulich, wenn die
Berufungsverhandlungen vor dem UVS Wien auch von Vertretern der Behörde erster
Instanz, vom Magistrat, wahrgenommen werden würden. Dann würde auch die
Unabhängigkeit des UVS gegenüber dem Beschwerdeführer klarer zum Ausdruck
kommen, weil die Partei dann erkennt, dass es einen Unterschied macht, wer die
ermittelnde Behörde ist und wer die letztendlich entscheidende und erkennende
Behörde ist.
Auch ein anderer Kritikpunkt ist, glaube ich, nicht
zu gering zu beurteilen, nämlich dass die Rechtsprechung des UVS und sogar des
Verwaltungsgerichtshofes zu wenig Niederschlag in den Entscheidungen der ersten
Instanz findet. Das ist nicht nur ärgerlich, weil es vermehrt Verwaltung nach
sich zieht, sondern das ist für die Partei auch unglaublich teuer. Denn jetzt
gibt es eine Straferkenntnis in erster Instanz, und man weiß zwar, dass man
Recht hat - aber man hat noch lange nicht Recht bekommen; zwischen Recht haben
und Recht bekommen ist ein wesentlicher Unterschied. Man muss zum UVS und
eventuell sogar zum Verwaltungsgerichtshof gehen. Selbst wenn ich dann Recht
bekomme, habe ich keinen Kostenersatz. Ich erspare mir dann das Straferkenntnis
in der Größenordnung von vielleicht 100 EUR, habe aber
Rechtsvertretungskosten in der Größenordnung von mehreren tausend EUR zu
tragen. Das kann natürlich nicht im Sinne des Erfinders sein.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Rechtfertigung
der Partei im Verfahren erster Instanz und die Beweisanträge dieser Partei
nicht ernst genug genommen werden und dass es doch immer wieder gravierende
Mängel im durchgeführten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gibt.
Angeführt als Materien, in denen das immer wieder passiert, sind das
Abfallwirtschaftsgesetz, das Baumschutzgesetz, das Tierschutzgesetz oder das
Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Es kommt auch sehr oft vor, dass es zu einer
Verlagerung des eigentlichen Ermittlungsverfahrens vom Verfahren erster Instanz
zum Verfahren zweiter Instanz kommt und dass nicht nach dem § 66 AVG
vorgegangen wird, wonach die Oberbehörde das Recht hat, Aufträge an die Unterbehörde
zu erteilen. Im § 66 AVG steht ganz klar, dass notwendige Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens die Berufungsbehörde entweder selbst vorzunehmen hat oder
durch die Behörde erster Instanz durchführen lassen kann.
Wenn es nicht dazu kommt und man erst kurz vor Ablauf
der Verjährung in der zweiten Instanz wieder mit dem Akt konfrontiert ist, dann
ist es sehr oft zu spät: Dann verjährt der Akt. Das trifft zwar nicht weiter
den Berufungswerber - das ist dann die Entscheidung im Sinne der Partei -, das
kann aber nicht im Sinne von uns verantwortlichen Politikern sein.
Ich habe jetzt einen sehr interessanten Fall vor Augen, der
genau diese Beschwerdepunkte des UVS sehr
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