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Landtag, 15. Sitzung vom 26.06.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 41 von 51

 

Maßnahmenbeschwerdeverfahren durch die Präsidentin nicht abgewehrt, sondern wurde zur Grundlage eines Disziplinarverfahrens.

 

Sie können sich vorstellen, dass der Verhandlungsleiter damit in einer einigermaßen unangenehmen Situation war. Ich verstehe nicht, wie so ein Verhalten, nämlich die Ausübung der Sitzungspolizei, zur Grundlage eines Disziplinarverfahrens werden kann, weil ja eine Form der Gesetzesanwendung, selbst wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig herausstellen würde, sicherlich eine disziplinarrechtliche Ahndung und Beurteilung nicht zulässt.

 

Dieses kraft Gesetzes zuständige Mitglied hat sich angesichts dieser massiven Beeinträchtigung – ich zitiere – "seiner Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit nicht in der Lage gesehen, das anhängige Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor Abschluss dieser unzulässigen Intervention im Zuge des Disziplinarverfahrens fortzuführen."

 

Diese Person, dieser Verhandlungsleiter, "Richter" könnte man sagen, wenn auch nicht im formalen technischen Sinn, war sohin befangen, war nicht mehr in der Lage, über diese Beschwerde zu entscheiden, und leider Gottes gibt es auch keine Regelung für eine Vertretung im Falle einer solchen Befangenheit.

 

Was ich an Hand dieses Beispiels dokumentieren wollte, ist, dass es sehr wohl Einflussmöglichkeiten von Seiten des Magistrats gibt und dass es tatsächlich auch immer wieder – zumindest in diesem einen Fall – passiert ist, dass versucht wurde, über das Disziplinarrecht Einfluss auf eine Entscheidung des UVS zu nehmen.

 

Ich glaube daher, dass es keinen Grund geben kann, das Disziplinarrecht für den UVS in dem Sinne zu verschärfen, dass dem Kontrollierten nun mehr Möglichkeiten und mehr Kompetenzen gegeben werden, Einfluss auf das kontrollierende Organ nehmen zu können. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Präsident Johann Römer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Ing RUDOLPH. Ich erteile ihm das Wort.

 

Abg Ing Herbert RUDOLPH (Klub der Wiener Freiheitlichen): Herr Präsident! Frau Stadträtin! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Meine Vorrednerin, mein Vorredner haben jene Stellungnahmen zu diesem Gesetz mit einem durchaus sperrigen Titel, das sei zugegeben, zitiert, die sich kritisch, ablehnend, distanzierend zu dieser Vorlage geäußert haben. Das ist eine Seite der Medaille.

 

Es gibt auch eine zweite Seite der Medaille, und die soll hier durchaus auch genannt werden. Beispielsweise die Rechtsanwaltskammer Wien hat zu der vorliegenden Gesetzesänderung angemerkt, dass insbesondere der Ersatz des Inquisitions-, durch das Anklageprinzip im Verfahren vor den Disziplinarorganen ausdrücklich begrüßt wird, weil es als sachgerecht angesehen wird, für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates als Disziplinarorgan eben nicht die Vollversammlung, sondern eine eigene Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag als Disziplinarsenat einzurichten. Also die Rechtsanwaltskammer – und ich glaube, dass das durchaus ein Gremium ist, das berufen ist, sich qualifiziert zu dieser Materie zu äußern – hat die positive Veränderung angemerkt und zum Ausdruck gebracht. Ich glaube, dass der Gesetzgeber es auch durchaus als sehr vernünftig ansieht, dieser Meinung zu folgen. – Dies zum einen.

 

Zum Zweiten: Wie sehen das die Betroffenen selbst. Der Unabhängige Verwaltungssenat selbst hat sich in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf, glaube ich, auch sehr sachlich, sehr fundiert und mit einer absolut gegebenen Objektivität geäußert, indem er angemerkt hat, dass bei der Vollversammlung im Hinblick darauf, dass es sich um 56 Mitglieder handelt – und das ist ja ein durchaus sehr großes Gremium, 56 Mitglieder zum selben Zeitpunkt zu versammeln, das gelingt ja nicht einmal dem Wiener Landtag und Gemeinderat über die gesamte Dauer seiner Tagungszeit –, Bedenken bestehen, denn jeweils diese 56 Mitglieder ein Entscheidungsorgan zu befassen, führt dazu, dass es zu einer erheblichen Schwerfälligkeit bei der Entscheidungsfindung kommt. Und genau das, will ja der Unabhängige Verwaltungssenat, der durchaus auch immer wieder einmal im Geruch steht, bei der Geschwindigkeit seiner Entscheidungen noch nicht das Optimum erreicht zu haben, zumindest verändern.

 

Zum Dritten finde ich es auch sehr fair, dass ein Grundprinzip des Verwaltungsrechtes zum Ausdruck gebracht wird. Ich meine an sich den § 7 AVG, der hier in einer anderen Form in dieser Stellungnahme zum Ausdruck kommt, dass es eben in der Natur der Sache liegt, dass es ein Naheverhältnis vieler Mitglieder zu dem disziplinär zu beurteilenden Mitglied gibt, weswegen der Vollversammlung tatsächlich nur in besonders einschneidenden Fällen eine Entscheidungskompetenz zukommen sollte. Das schreibt hier die Präsidentin des Unabhängigen Verwaltungssenates, und ich meine, dass sie das auch sehr vernünftig und sehr richtig sieht.

 

Wir werden diesem Gesetzesentwurf deshalb unsere Zustimmung geben, weil auch eine Modifikation, die sich jetzt in der Vorlage wiederfindet, Einzug gefunden hat, nämlich die, dass der Disziplinarsenat in Zukunft aus vier Damen und Herren bestehen kann – nicht so, wie das ursprünglich angedacht war, aus drei, sondern aus vier – und dass von den vier zwei unabhängige Richter/Richterinnen sein werden und die Vorsitzführung in jedem Fall auf der richterlichen Seite gegeben ist und das auch noch verbunden mit einem Dirimierungsrecht für den Vorsitzenden, was sehr vernünftig ist, damit es zu keiner Blockade kommt.

 

Ich glaube, dass das auch eine sehr kluge Entscheidung seitens der Mehrheitsfraktion war, dieser Idee zu folgen und diese Disziplinarsenat damit auch tatsächlich sehr handlungsfähig auszugestalten.

 

Nun noch zu einem der vorliegenden Abänderungsanträge, eingebracht von Frau Abg Sommer-Smolik betreffend die Vertrauenspersonen bei Disziplinarverfahren. Ohne mich jetzt an der Begründung stoßen zu wollen, weil hier der Begriff Opfer und Täter verwendet wird

 

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