Gemeinderat, 32. Sitzung vom 21.12.2022, Wörtliches Protokoll - Seite 7 von 115
freue mich aber darüber, dass wir eine entsprechende Anfrage eingebracht haben und Fragen stellen können, und wir werden auch eine Anfrage einbringen, in der wir sehr viele Fragen, die hier gestellt werden sollen hätten, fragen werden. Außerdem bin ich sehr froh, dass die Rechnungshöfe mehr kontrollieren dürfen als wir selber hier in unserem eigenen Gremium. - Vielen Dank. (Beifall bei GRÜNEN und ÖVP.)
Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Gibt es sonst noch eine Wortmeldung? - Das ist nicht der Fall.
Dann werde ich mich kurz erklären. - Ich darf nochmals darauf hinweisen, dass ich auf Grund der Geschäftsordnung und der Stadtverfassung meine Entscheidungen treffe und es mir vollkommen egal ist, welches Geschäftsstück oder welche Person betroffen ist, denn für mich zählt die rechtliche Basis. Ich beobachte natürlich auch, dass in letzter Zeit immer öfter versucht wird, die Grenzen in die eine oder andere Richtung zu verschieben, und es doch gewisse Parteien sind, die diesen Versuch machen. Meine Aufgabe ist es, darauf zu schauen, dass wir als Ganzes geschäftsordnungsgemäß und nach der Stadtverfassung handeln. Ob Ihnen das passt oder nicht passt, ist ein persönliches Empfinden, ich muss jedoch versuchen, so objektiv wie möglich zu sein.
Nachdem die Öffentlichkeit mein Mail, das ich in der Präsidiale an die Klubobleute geschickt habe, nicht kennt, ich aber denke, dass man dann ungefähr einen Eindruck hat, worum es geht, werde ich dieses jetzt kurz verlesen.
Dieses Mail wurde gestern um 14.52 Uhr ausgeschickt und hat folgenden Wortlaut: „Liebe Kollegin, lieber Kollege! Meine Überprüfung der Zulässigkeit der Dringlichen Anfragen hat ergeben: Die Dringliche Anfrage der Grünen ist zulässig. Die Dringliche Anfrage der ÖVP ist in fast allen Fragestellungen unzulässig und daher insgesamt unzulässig. Erklärung: Die Anfrage zielt eindeutig auf die Wiener Volkshochschulen GmbH ab, die eine eigenständige juristische Person ist, an welcher die Stadt Wien und der Verband Wiener Volkshochschule als ein Verein engagierter Rechtsträger jeweils beteiligt sind. Gegenstand der Interpellation kann nur ein Handeln von Organen der Gemeinde Wien sein, nicht jedoch die Tätigkeit einer eigenständigen juristischen Person, da Handlungen der juristischen Person nicht der Gemeindeverwaltung zuzurechnen sind.“
Einschub von mir: Genau dieselbe Diskussion wird auch in der Untersuchungskommission geführt, und manche Fraktionen haben Schwierigkeiten, genau diese Grenze zu erkennen, und daher gibt es halt über diese Fragen Diskussionen. Darüber müssen aber eh andere entscheiden, das entscheide nicht ich, denn dafür gibt es in der Untersuchungskommission ein Schiedsgericht.
Ich lese weiter in meinem Mail: „Die Fragen, welche im Zusammenhang mit der operativen Geschäftsführung der Wiener Volkshochschulen GmbH stehen, betreffen nicht die Gemeindeverwaltung und sind daher unzulässig. Konkret trifft dies auf die Fragen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 zu. Was die Fragen der Aufsichtspflicht der EigentümervertreterInnen bezüglich deren Versäumnisse betrifft, Fragen 3, 4, 5, sind diese unzulässig, da ein Aufsichtsrat in der GmbH besteht, welchem gemäß § 30j Abs. 1 GmbH-Gesetz die Aufgabe zukommt, die Geschäftsführung zu überwachen. Die Fragen betreffen daher die Gesellschaft selbst, nämlich den Aufsichtsrat sowie die Geschäftsführung. Auch die Fragen nach der Meinung beziehungsweise persönlichen Einschätzung des Befragten sind nicht zulässig, da es sich um keine Gemeindeverwaltung handelt. Das betrifft die Fragen 7a, 7b, 12a, 12b, 13 und 14. Frage 2“- sie zielt auf die Genehmigung einer, unter Anführungszeichen, 5 Millionen EUR Geldspritze ab - „fällt in die Zuständigkeit des Ausschusses, Stadtsenates und Gemeinderates und unterliegt daher auch nicht der Interpellation. Abgesehen davon kann weder das Verhalten weiterer SPÖ-Funktionäre, Frage 2b, noch jenes des Vorsitzenden des Verbandes Wiener Volksbildung, Frage 2c, oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes Wiener Volksbildung, Frage 2d, gemäß § 16 Wiener Stadtverfassung zugeordnet werden. Auch nicht der Umstand, dass der Befragte als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Bürgermeister zwischen 1985 und 2018 Vorsitzender des Verbandes der Wiener Volksbildung war, ist Gegenstand der Interpellation. Die Zulässigkeit reduziert sich auf die Frage 1, mit Einschränkung der Frage 1a auf die Wiener Volkshochschulen GmbH, und die Frage 10c und 10d, falls überhaupt Corona-Hilfen seitens der Stadt Wien ausbezahlt wurden. Die Dringliche Anfrage enthält daher nahezu ausschließlich Fragestellungen, die nicht von § 16 der Wiener Stadtverfassung erfasst sind. Dies bedeutet, dass die Dringliche Anfrage der GRÜNEN um 16 Uhr geschäftsordnungsgemäß behandelt wird. Mit freundlichen Grüßen.“
Mehr habe ich dazu nicht zu sagen, und daher kommen wir nun zur Fragestunde.
Ich habe die Debatte soeben geschlossen, und wir kommen zur Tagesordnung. (GR Dr. Markus Wölbitsch-Milan, MIM: Bei GO-Wortmeldungen gibt es kein Schließen der Debatte!) Herr Wölbitsch! Den Vorsitz im Gemeinderat führe ich und nicht Sie. (GR Dr. Markus Wölbitsch-Milan, MIM: Ja, leider!)
Wir kommen nun zur Fragestunde.
Die 1. Anfrage (FSP-2392310-2022-KFP/GM) wurde von GR Seidl gestellt und ist an den Herrn Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe für Soziales, Gesundheit und Sport gerichtet. In dieser Anfrage geht es um die Frage Asylwerber und stationäre Behandlung in den Häusern des WIGEV. [Der Wiener Gesundheitsverbund (WIGEV) hat vor kurzem in einer Dienstanweisung angeordnet, dass Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Wien haben, in gewissen Situationen keine stationäre Behandlung mehr bekommen sollen/können und in deren Heimatbundesländer zu verweisen sind. Wien hat aktuell die Unterbringung und Registrierung von mehreren tausend Asylwerbern zu bewältigen. Werden alle diese Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, oftmals ohne gültige Ausweispapiere und sicher ohne jemals auch nur einen Cent in unser Sozialsystem eingezahlt zu haben, weiterhin jede stationäre Behandlung in den Häusern des WIGEV erhalten?]
Ich darf den Herrn Gesundheitsstadtrat bitten, die Fragestunde zu eröffnen.
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
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