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Gemeinderat, 52. Sitzung vom 28.05.2019, Wörtliches Protokoll  -  Seite 7 von 63

 

GR Mag. Günter Kasal (FPÖ): Guten Morgen, Frau Stadträtin! Danke schön für die bisherige Beantwortung!

 

Es geht in erster Linie um die Sanierung des Gebäudebestandes. Manche Gemeindebauten sind von dem größten Hauseigentümer in Wien, der Stadt Wien, sicherlich gut saniert, schön zu wohnen. Manche sind aber tatsächlich in einem erschreckenden Zustand.

 

Meine Frage ist: Gibt es zusätzlich zu den EU-geförderten Projekten auch einmal eine wirklich starke und kräftige Initiative der Stadt Wien, wo eine große Summe bewegt wird, im Gegensatz zu den Reduzierungen der Wohnbauförderung, wo wirklich einmal alle Gemeindebauten auf einen guten Stand gebracht werden?

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Frau Stadträtin, bitte.

 

Amtsf. StRin Kathrin Gaál: Schönen guten Morgen!

 

Natürlich ist auch Wiener Wohnen gefordert, die Gemeindebauten in dieser Stadt zu sanieren. Sie haben es selbst gesagt, es gibt viele wunderschöne Anlagen in dieser Stadt, wo sich zeigt, wie gut eine Sanierung funktionieren kann und wie auch die Mieter hiervon profitieren können. Es wird auch immer wieder bei Sanierungen geschaut, ob Dachausbauten möglich sind, um hier noch mehr Gemeindewohnungen zu schaffen.

 

Wiener Wohnen holt sich auch Förderungen vom Wohnfonds ab, sie haben da also eine Liste, die sie abarbeiten. Wir haben derzeit ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 650 Millionen EUR im Bereich der Sanierung bei Wiener Wohnen. Das ist nicht wenig. Man kann natürlich an Sanierung auch nur das leisten, was es an Fachkräften und Unternehmen gibt, die die Sanierung dann umsetzen. Auch hier wissen wir, dass die Baubranche eher überhitzt ist und es oft schwierig ist, Facharbeiterinnen und Facharbeiter beziehungsweise Firmen zu finden, die die Sanierung dann durchführen. Aber natürlich ist es wichtig, dass auch Wiener Wohnen hier den Weg der Sanierung weitergeht, und das werde ich ganz sicher unterstützen.

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Vielen Dank, Frau Stadträtin. Damit ist die 2. Anfrage beantwortet.

 

9.26.16†Bgm Dr. Michael Ludwig - Frage|

Die 3. Anfrage (FSP-450234-2019-KNE/GM) wurde von Herrn GR Wiederkehr gestellt und ist an den Herrn Bürgermeister gerichtet. In dieser Anfrage geht es um Dienstreisen der nicht amtsführenden Mitglieder des Wiener Stadtsenates. (Am 17. Mai 2019 wurde in der Süddeutschen Zeitung und im Spiegel über Sachverhalte berichtet, die ein politisches Erdbeben in Österreich auslösten. Zentraler Inhalt der Artikel sind Videosequenzen von Heinz-Christian Strache (zum damaligen Zeitpunkt Klubobmann der FPÖ) und Johann Gudenus (zum damaligen Zeitpunkt Vizebürgermeister von Wien) bei einem Gespräch in einer Villa auf Ibiza. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach Auskünfte über die Dienstreisen der Mitglieder der Stadtregierung verlangt, wurden aber nicht immer umfassend informiert. So gibt es etwa auch keinerlei Transparenz über die Reisen der nicht amtsführenden Mitglieder des Stadtsenates. Sind Sie über das Ziel, den Zweck und die Dauer aller Dienstreisen der nicht amtsführenden Mitglieder des Wiener Stadtsenates informiert und können somit ausschließen, dass die Steuerzahler_innen derartige Dienstreisen - wie die kürzlich bekannt gewordene nach Ibiza zur Anbahnung dubioser Geschäfte - bezahlt haben?)

 

Bitte, Herr Bürgermeister.

 

Bgm Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Hoher Gemeinderat! Sehr geehrter Herr GR Wiederkehr!

 

Bevor ich zur eigentlichen Beantwortung Ihrer Frage komme, möchte ich kurz allgemein auf die einschlägige Rechtslage nach der Wiener Stadtverfassung und der Bundesverfassung bezüglich der von Ihnen angesprochenen nicht amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte eingehen.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die sogenannten nicht amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung Mitglieder des Kollegialorgans Stadtsenat sind, aber im Unterschied zu den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte keine eigenen Organe der Gemeinde. Auf Grund der besonderen Stellung von Wien als Gemeinde und Bundesland ist der Stadtsenat in Wien auch Landesregierung und sind daher die Stadträtinnen und Stadträte gleichzeitig auch Mitglieder der Wiener Landesregierung. In dem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Stadtsenat schon nach der Bundesverfassung ein Pflichtorgan der Gemeinde darstellt und auch die proporzmäßige Verteilung der Sitze bundesverfassungsrechtlich vorgegeben ist.

 

Die immer wieder stattfindende Diskussion um die Funktion der nicht amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte ist also eigentlich eine solche um bundesverfassungsrechtliche Fragestellungen. So sind auch mehrfach in diesem Hohen Haus Beschlussanträge mehrheitlich angenommen worden, in denen der Nationalrat dazu aufgefordert wurde, eine für die Abschaffung der nicht amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte notwendige Änderung der Bundesverfassung so rasch wie möglich herbeizuführen. Dies ist, wie wir alle wissen, bis dato aber nicht erfolgt.

 

Nach diesen einleitenden Ausführungen kann ich zu Ihrer Fragestellung festhalten, dass eine Informationspflicht für Dienstreisen von nicht amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten gesetzlich nicht geregelt ist. Was eine allfällige Vergütung von Dienstreisen für gewisse politische Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger anbelangt, sind insbesondere die Bestimmungen des § 11 des Wiener Bezügegesetzes 1997 relevant. Auch daraus ist nicht ersichtlich, dass Dienstreisen von Mitgliedern der Landesregierung, die gemäß Art. 19 der Bundesverfassung zu den obersten Organen der Vollziehung zählen, eines Auftrages oder einer Genehmigung des Landeshauptmannes beziehungsweise des Bürgermeisters bedürfen.

 

Die seit 1997 geltende Wiener Bestimmung entspricht dabei, wie in den Erläuterungen zur Stammfassung ausgeführt wurde, auch jener Bestimmung des Bundesbezügegesetzes, welche die dortige Vergütung von Dienstreisen regelt. Diese Bundesbestimmung bindet Dienstreisen der obersten Organe des Bundes, zu denen gemäß Art. 19 des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

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