Gemeinderat, 43. Sitzung vom 24.10.2018, Wörtliches Protokoll - Seite 40 von 48
37 der Tagesordnung - sie betreffen den Verkauf von Grundstücken sowie eine Vereinbarung zum Baurechtsvertrag in den KatGen Leopoldau und Aspern - zusammenzuziehen, die Abstimmung jedoch getrennt durchzuführen. Wird dagegen ein Einwand erhoben? - Das ist nicht der Fall.
Ich ersuche den Berichterstatter, Herrn GR Kubik, die Verhandlung einzuleiten.
Berichterstatter GR Gerhard Kubik: Danke schön. Ich ersuche um Zustimmung zu allen Aktenstücken.
Vorsitzende GRin Gabriele Mörk: Danke schön. Ich eröffne die Debatte. Zum Wort gemeldet ist Herr GR Mag. Pawkowicz.
GR Mag. (FH) Alexander Pawkowicz (FPÖ): Sehr geehrte Frau Gemeinderatsvorsitzende! Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Bei den gegenständlichen Geschäftstücken, die zur Abstimmung gelangen, geht es um den Verkauf von Liegenschaften der Stadt Wien in Gebieten mit Bauklasse I. Genau um diese Gebiete dreht es sich ja auch unter anderem bei der bevorstehenden Novelle der Wiener Bauordnung. Ich habe das letzte Mal schon zu einigen Punkten gesprochen und möchte heute noch einen weiteren Punkt anbringen, der mir in der Zwischenzeit aufgefallen ist. Nur eine kleine Änderung, die man wahrscheinlich noch bis zum Ausschuss hinbekommt.
Gestatten Sie mir eingangs, bevor ich zu diesem konkreten Punkt gelange, der mir aufgefallen ist, mich noch ganz herzlich bei der Frau Stadträtin zu bedanken. Mir ist aufgefallen, dass Sie bei der Regierungsvorlage, die den Stadtsenat passiert hat, bereits jenen Punkt deutlich entschärft haben, den ich noch vor einem Monat hier im Gemeinderat angesprochen habe. Ich habe damals kurz darüber gesprochen, dass in Zukunft in Bauklasse-I-Gebieten Gebäude bis zu 16 m Höhe möglich wären durch diese Bestimmung der Dachaufbauten im § 81. Diese Bestimmung ist jetzt deutlich entschärft worden, und zwar genau in dem Sinne, wie wir es auch vor einem Monat hier besprochen haben. Ein herzliches Dankeschön dafür!
Die Bestimmung, um die es mir heute noch geht, ist nur eine Kleinigkeit - ich glaube daher, dass man das wahrscheinlich bis zum Ausschuss noch ändern kann -, aber sie hat eine massive Auswirkung auf die finanzielle Situation von Besitzern von Einfamilienhäusern. Es geht hier konkret um den § 118 Abs. 7 der Bauordnung. Worum geht es dabei? Ich sage es jetzt in eigenen Worten: Es ist gewollt, dass in Zukunft immer dann, wenn man ein Haus saniert, zusätzlich auch die Dachhaut entsprechend wärmegedämmt werden soll.
Das halte ich grundsätzlich für gut und richtig. Eine ähnliche Bestimmung gab es schon bisher für große Sanierungsvorhaben, und das soll jetzt ausgeweitet werden auf Sanierungsvorhaben in der Bauklasse I. Immer dann, wenn ein Gebäude umfassend saniert wird, dann soll eben auch das Dach entsprechend gedämmt werden. Grundsätzlich in Ordnung - der entscheidende Punkt ist aber, dass die Dachsanierung im Speziellen eigentlich der größte Kostenfaktor ist, wenn man ein Gebäude saniert.
Jetzt komme ich auf das kleine Detail. So wie die Bestimmung derzeit formuliert ist, sagen sogar die Erläuternden Bemerkungen richtigerweise, dass das nur dann greifen soll, wenn es um umfangreiche Baumaßnahmen geht. Also wenn einer wirklich schon viel Geld in die Hand nimmt und sein Haus saniert, dann soll er das Dach mitnehmen. Das halte ich für sinnvoll.
Im Gegensatz zu den Erläuternden Bestimmungen sagt aber der Gesetzestext in einem kleinen Detail etwas anderes. Er sagt nämlich - ich verkürze das jetzt beim Vorlesen -, bei Instandsetzungen von mindestens 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle soll das schon greifen.
„Instandsetzung“ ist ein Terminus technicus in der Bauwirtschaft, dieser ist ganz klar definiert. Er besagt - vereinfacht gesagt -, man bringt das Gebäude wieder in den ursprünglichen Zustand. Man stellt nicht etwas Neues her, sondern der ursprüngliche Zustand wird wiederhergestellt. Konkret im Falle der Fassade bedeutet das: Wenn die Fassade an irgendeiner Stelle abbröckelt und man macht eben einen neuen Verputz, dann ist das eine Instandsetzungsmaßnahme.
Wenn der Zwang zur Dachsanierung schon dann besteht, wenn man nur 25 Prozent der Außenhülle instand setzt, heißt das in der Praxis Folgendes: Ein Haus hat üblicherweise vier Seiten. Wenn - was alle paar Jahre vorkommt - ein Besitzer eines Einfamilienhauses in Zukunft die Wetterseite seines Gebäudes instand setzt - das passiert häufiger - und nur auf dieser einen Seite die Teile, die eben von der Fassade abgebröckelt sind, wieder herrichtet, instand setzt, nicht mehr und nicht weniger, dann wird er nach dieser Gesetzesbestimmung in Zukunft gleichzeitig dazu verpflichtet, das Dach mitzusanieren und mitzudämmen.
Ich glaube, dass das deutlich überschießend ist. Es entspricht auch nicht der Intention, wenn ich die Erläuternden Bestimmungen nehme. Alle anderen Punkte, wo diese Verpflichtung ausgelöst wird, betreffen Folgendes - wenn ich das hier zitieren darf -: „bei Zu- und Umbauten“, bin ich d'accord, sowie „bei Änderungen der Oberfläche“, bin ich auch d'accord. Nur diese Geschichte mit der Instandsetzung bei bloß 25 Prozent halte ich für deutlich überschießend.
Die Wetterseite eines Hauses wird üblicherweise alle paar Jahre instand gesetzt. Das ist etwas, das passiert regelmäßig. Da geht es nicht nur darum, dass man die Fassade anmalt, sondern da geht es darum, dass man die Teile, die ausbrechen - das passiert auf der Wetterseite recht häufig -, einfach neu mit Verputz eindeckt. Nach dieser Bestimmung würde das sofort eine Generalsanierung des Gebäudes notwendig machen.
Ich sehe hier zwei Lösungsansätze, wie man damit umgeht: entweder, indem man die Instandsetzung bei mindestens 50 Prozent der Oberfläche festlegt. Dann wären nämlich mindestens zwei Seiten betroffen, und ich sage, wenn einer einmal zwei Fassadenseiten saniert, dann kann man davon ausgehen, dass er vermutlich tatsächlich ohnehin schon in Richtung umfassender Sanierung geht. Oder man nimmt die Instandsetzungen
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