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Gemeinderat, 42. Sitzung vom 27.09.2018, Wörtliches Protokoll  -  Seite 62 von 92

 

Es liegt ein Beschlussantrag der FPÖ-Gemeinderäte Nittmann, Ebinger, Unger, Berger, Kops und Matiasek betreffend Einführung einer Subventions-Transparenzdatenbank vor. Es wurde die sofortige Abstimmung beantragt. Wer diesem Beschlussantrag seine Zustimmung geben will, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. - Ich erkenne Zustimmung bei ÖVP, NEOS, FPÖ gegen die Stimmen der SPÖ und der Grünen. Der Antrag erhält keine Mehrheit und ist somit nicht angenommen.

 

15.42.00Es gelangt nunmehr Postnummer 23 der Tagesordnung zur Verhandlung. Sie betrifft die Genehmigung eines Rahmenbetrages zur Förderung diverser Projekte im Bereich der Wissenschaft. Es ist kein Redner gemeldet. - 15.42.15Wir kommen daher sofort zu Abstimmung. Wer der Postnummer 23 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. - Zustimmung bei NEOS, FPÖ, SPÖ und GrüneN gegen die ÖVP und somit mehrstimmig angenommen.

 

15.43.00Ich schlage vor, die Berichterstattung und die Verhandlung über die Geschäftsstücke 35, 36, 37, 39, 40 und 41 der Tagesordnung - sie betreffen den Verkauf von Grundstücken an verschiedene Bauträger - zusammenzuziehen, die Abstimmung jedoch getrennt durchzuführen. Wird dagegen ein Einwand erhoben? - Das ist nicht der Fall, darum können wir so vorgehen.

 

Nachdem mir eine Wortmeldung vorliegt, bitte ich den Berichterstatter, Herrn GR Kubik, die Verhandlung einzuleiten.

 

15.43.05

Berichterstatter GR Gerhard Kubik: Ich ersuche um Zustimmung.

 

Vorsitzender GR Mag. Dietbert Kowarik: Ich eröffne die Debatte. Zum Wort gemeldet ist Herr GR Mag. Pawkowicz. Ich erteile ihm das Wort.

 

15.43.31

GR Mag. (FH) Alexander Pawkowicz (FPÖ)|: Sehr geehrte Herr Gemeinderatsvorsitzender! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

 

Ich nutze die Gelegenheit, an dieser Debatte teilzunehmen, in der es um den Verkauf von Grundstücken für verschiedene Bauträgergrundstücke in der Bauklasse I geht. Dabei geht es um Grundstücke mit Häusern in Gegenden mit überwiegend Gärten.

 

Sie haben es vielleicht in den letzten Tagen in den Zeitungen gelesen: Da war die Rede von sogenannten Monsterprojekten an der Alten Donau, im Hinblick auf welche sich Bürgerinitiativen gefunden haben, die sich massiv darüber beschwert haben, dass in den Erholungsbereichen rund um die Alte Donau, wo derzeit sehr viele Grünflächen bestehen, verschiedene Bauträger das tun, was ihnen rechtlich zusteht, nämlich die Bauordnung bis auf den letzten Millimeter auszunutzen, und daher scheinbar viel zu große Gebäude errichten. Scheinbar viel zu groß heißt, dass die Gebäude, um die es hier geht, natürlich durch die Bank der Bauordnung entsprechen, aber wenn man diese eben bis auf das Maximum ausnutzt, dann kommt dabei etwas sehr Großes heraus.

 

Ich melde mich hier deswegen zu Wort, denn die aktuelle vorliegende Bauordnungs-Novelle bringt mit Sicherheit … (Zwischenruf von GR Dr. Kurt Stürzenbecher.) Kollege Stürzenbecher! Es mag Ihnen vielleicht noch nicht aufgefallen sein, dass in Zukunft diese sogenannten Monsterbauten, von denen derzeit in einigen Zeitungen die Rede war, vergleichsweise klein erscheinen werden gegenüber dem, was nach dieser Bauordnungs-Novelle möglich ist.

 

Ich darf Ihnen an dieser Stelle einen Punkt heraussuchen und zur Diskussion anregen. Vielleicht lässt sich das noch entschärfen, bis es zur tatsächlichen Gesetzwerdung kommt. Es geht um den § 81 Abs. 6 dieser neuen Novelle. Da heißt es im 2. Satzteil - ich zitiere -: „Mit weiteren raumbildenden Aufbauten darf der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und insgesamt höchstens die Hälfte der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.“ - Zitat Ende.

 

Das ist eine sehr technische Bestimmung, die auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkt. Wenn man sich das durchdenkt, dann heißt das nichts anderes, als dass in Zukunft bis zur Hälfte eines Gebäudes eine Dachkonstruktion errichtet werden darf, die nicht mehr, so wie bis jetzt, im 45-Grad-Winkel ansteigt, sondern dass diese Dachkonstruktion auch senkrecht aufsteigende Wände haben kann, eben einen sogenannten raumbildenden Aufbau bis zur Hälfte des Gebäudes, und das bis zur maximalen Höhe eines Daches.

 

Ich versuche, es ein bisschen laienhafter zu sagen, damit Sie sich vorstellen können, wovon wir reden: Die Wiener Bauordnung kennt in den sechs verschiedenen Bauklassen Gebäudehöhen. Diese Gebäudehöhen beziehen sich aber nicht auf den obersten Abschluss des Gebäudes, also sozusagen auf den Blitzableiter, sondern die Gebäudehöhen beziehen sich auf die sogenannte Traufenhöhe, und das ist das Ende von Wänden, die senkrecht aufsteigen.

 

Wenn wir uns diesen Saal hier ansehen, dann wäre die Gebäudehöhe genau oben an der Kante, wo der Plafond anliegt. In Bauklasse I sind das 9 m. Und erst auf diese Gebäudehöhe oben drauf - das wird gerne übersehen - kommt das Dach, und dieses Dach darf nach der jetzigen Bauordnung - theoretisch - bis zu maximal 7,5 m über die Gebäudehöhe hinausragen. Das heißt, theoretisch wäre es auch in Bauklasse I möglich, auf ein 9 m hohes Gebäude noch einmal einen 7,5 m hohen Dachaufbau zu setzen, damit kommt man in Summe auf 16,5 m. Theoretisch wäre das möglich, praktisch ist das derzeit so gut wie nicht möglich, weil es eben dieses zweite Hindernis gibt, und das ist dieser 45-Grad-Winkel, den man für Dachkonstruktionen einhalten muss.

 

Ich erspare Ihnen jetzt die Details, warum man das dann praktisch nicht erzielt. Mit dieser Neuformulierung des § 81 Abs. 6 erreichen Sie aber genau diese Maximalhöhe, weil es … (GR Dr. Kurt Stürzenbecher: Das ist erst in Begutachtung!) Herr Kollege Stürzenbecher hat gerade dazwischengerufen, dass das erst in Begutachtung ist: Genau deswegen erwähne ich es jetzt, damit wir das nicht erst im Ausschuss diskutieren. Bis dahin können Sie sich das mit Ihren Fachexperten noch anschau

 

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