Gemeinderat, 31. Sitzung vom 15.12.2017, Wörtliches Protokoll - Seite 10 von 138
auf eigenen Beinen stehen. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
Das hat zur Folge - ich sage es noch einmal, und das habe ich ja gerade beim Thema politische Partizipation auch gemacht -, dass politische Partizipation über die Frage der Staatsbürgerschaft hinausgehend beantwortet werden muss. Wenn 27 Prozent der Wienerinnen und Wiener oder 41 Prozent in Rudolfsheim-Fünfhaus im Übrigen keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, dann müssen wir schon überlegen, wie wir sie sonst nach ihrer Meinung fragen, denn sonst haben die nämlich eine Schwierigkeit damit, sich möglicherweise mit dem Park, mit der Straße, mit der Schule zu identifizieren, die wir bauen. Das habe ich gar nicht gerne, wenn sich Leute mit unserer Stadt nicht identifizieren.
Daher ist Integrationspolitik ein bisschen mehr als Staatsbürgerschaft. (GR Armin Blind: Da kommen wir schon hin!) Abgesehen davon bin ich für das Staatsbürgerschaftsrecht gar nicht zuständig, aber ich habe dazu meine Meinung ohnehin schon mehrfach geäußert. Übrigens hat der Wiener Landtag nicht versucht, das Staatsbürgerschaftsrecht zu verändern, sondern das Wahlrecht. Da gab es jetzt eine kleine Unschärfe in Ihrer Frage. Es war ja aber ohnehin nicht die Frage, sondern der Frage vorhergehende Teil der Belehrung, also muss man darauf jetzt sozusagen auch nicht weiter korrigierend eingehen. - Danke jedenfalls. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Danke schön. Damit ist die 1. Anfrage beantwortet.
Die 2. Anfrage (FSP - 04231-2017/0001 - KNE/GM) wurde von Frau GRin Mag. Meinl-Reisinger gestellt und ist an den Herrn Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet. In der Anfrage geht es um das Belvedere-Stöckl, wo ein Bierlokal errichtet werden soll. [Im Belvedere-Stöckl soll ein Bierlokal mit bis zu 880 Verabreichungsplätzen errichtet werden, die Baubewilligung wurde bereits erteilt. Das Besondere an der geplanten Betriebsanlage ist, dass sie in der „Kernzone Weltkulturerbe“ erbaut werden soll und dass das Belvedere-Stöckl in einer Schutzzone liegt, konkret sowohl in einer Schutzzone nach § 7 BO für Wien als auch in einem Parkschutzgebiet nach § 4 BO für Wien. Die Nutzung des fraglichen Gebietes (Spk BB 4 im Plandokument 7574) darf somit nur unter besonderen Auflagen erfolgen. Unter anderem heißt es dazu in § 6 Abs. 6 der BO für Wien „die Errichtung von Gast-, Beherbergungs-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, (...) ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind“. Die geplanten baulichen Anlagen (Schankanlage, WC-Anlage, Terrassenanlage) scheinen nach bisher verfügbaren Informationen allerdings deutlich über die erwähnten Auflagen zu gehen. Inwiefern wurde die besondere Lage des Belvedere-Stöckls in einer historischen Parkanlage und in einer Schutzzone nach § 7 BO und nach § 4 BO bei der Erteilung der Baubewilligung berücksichtigt?]
Bitte, Herr Stadtrat!
Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Werte Mitglieder des Gemeinderates!
Frau GRin Mag. Meinl-Reisinger, ich möchte am Beginn meiner Ausführungen vielleicht noch einmal darstellen, dass es sich insgesamt bei diesem Themenfeld um zwei Rechtsmaterien handelt, die auch unabhängig voneinander im Rahmen der Verfahren zur Anwendung kommen. Es gibt zum einen ein Ansuchen um Bewilligung baulicher Maßnahmen nach der Wiener Bauordnung. Hier sprechen wir über Fragen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, über die Einhaltung von Gebäudehöhen oder den Erhalt des Stadtbildes. Dieses Verfahren wird von der Baupolizei abgewickelt.
Zum Zweiten gibt es davon unabhängig ein Betriebsanlagenbewilligungsverfahren nach der Gewerbeordnung und dieses Verfahren wird vom Magistratischen Bezirksamt geführt. Hier geht es um die Fragen der Öffnungszeiten, Lärm, Gestank, viele andere Fragen der Emissionen, die mit einem solchen Betrieb verbunden sein können.
Das von Ihnen genannte Bauvorhaben wurde am 5. April 2017 unter Beilage der hierfür erforderlichen Unterlagen bei der Magistratsabteilung 37 eingereicht und daraufhin umgehend das Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Magistratsabteilung 19 hinsichtlich des Ortsbildschutzes durchgeführt. Das Bauvorhaben liegt zwar im Parkschutzgebiet, jedoch legt die Besondere Bestimmung BB 4 des Plandokuments 7574 fest, dass auf der gegenständlichen Fläche Nutzungen wie im Wohngebiet zulässig sind. Dies ist auch historisch nachvollziehbar, denn an diesem Standort, der unter Belvedere-Stöckl bekannt ist, hat es schon einmal einen Gastgewerbebetrieb gegeben. Das neue Projekt soll sich an diesen grundsätzlichen bisherigen Rahmenbedingungen orientieren.
Die mündliche Bauverhandlung wurde am 29. Mai 2017 abgehalten und es wurden jene Grundeigentümer hierzu eingeladen, welchen gemäß der Bauordnung für Wien Nachbarrechte zukommen. Das sind jene Liegenschaften, die an der Prinz-Eugen-Straße dem Bauvorhaben gegenüberliegen. Da bei der Bauverhandlung keinerlei Einwendungen vorgebracht wurden, wurde das Bauvorhaben mit Bescheid vom 29. Mai 2017 rechtskräftig bewilligt. Da durch das Bauvorhaben weder die zulässige Gebäudehöhe noch Baufluchtlinien oder die maximale Bebaubarkeit überschritten wurden oder beim Projekt in Zukunft werden und auch sonst keine Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes oder von gesetzlichen Vorschriften vorlagen, war bei diesem Verfahren der Bauausschuss der Bezirksvertretung nicht zu befassen.
Das Wesen einer Schutzzone nach § 7 der Bauordnung für Wien liegt darin, dass das äußere Erscheinungsbild der Gebäude erhalten wird. Diesbezüglich wurde von der für Ortsbildfragen zuständigen Magistratsabteilung 19 festgestellt, dass keine Störung oder Beeinträchtigung des Stadtbildes durch das Bauvorha
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