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Gemeinderat, 8. Sitzung vom 29.04.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 10 von 107

 

Im Todesfall - das wäre im § 14 des Mietrechtsgesetzes festgelegt - setzen die eintrittsberechtigten Personen - in diesem Fall auch die Lebensgefährten bei dreijährigem gemeinsamem Haushalt, sonst besteht keine Mindestdauer - das Mietrecht fort, sofern auch das dringende Wohnbedürfnis gegeben ist.

 

Darüber hinaus ermöglicht Wiener Wohnen ohne Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes im Rahmen der erweiterten Wohnungsweitergabe, auch genannt erweiterte Mietrechtsfortsetzung, die Weitergabe des Mietrechts innerhalb der Familien. Das gilt auch im Todesfall. Das sind jährlich rund 300 Fälle. Auf die von Wiener Wohnen angebotene sogenannte erweiterte Mietrechtsfortsetzung besteht aber ausdrücklich kein Rechtsanspruch. Das ist deshalb wichtig, weil beispielsweise bei einer Großsanierung des gesamten Gebäudes von Wiener Wohnen eine solche Fortsetzung nicht ermöglicht wird, damit auch die Wohnungen gemeinsam mit dem gesamten Gebäude saniert werden können.

 

Auch die Mietrechtsübertragung an sonstige Familienangehörige, ebenfalls ohne gemeinsamen Haushalt, wie zum Beispiel an Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, und so weiter, wird von Wiener Wohnen gegenwärtig ermöglicht, sofern die zukünftigen Mieter im Besitz eines gültigen Wohn-Tickets - also früher Vormerkschein, jetzt Wohn-Ticket - von Wiener Wohnen sind. Das sind jährlich rund 200 Fälle.

 

Grundsätzlich werden bei Wiener Wohnen kontinuierlich Verbesserungen vorgenommen und bestehende Regelungen auf Aktualität und Richtigkeit überprüft. Es hat deshalb in den letzten Jahren immer auch Veränderungen unserer Regelungen gegeben. Das gilt insbesondere auch für die Frage, welcher Personenkreis Zugang zu den sozialen Leistungen haben soll. Die seit den 90er Jahren bestehenden Arten der Mietrechtsübertragungen, die von Wiener Wohnen freiwillig und ohne Rechtsanspruch zur Verfügung gestellt werden, sind jedoch nicht ohne Grund historisch gewachsen. Es handelt sich da um Fragen, für die es bei Änderungsabsicht klarer, nachvollziehbarer Antworten bedarf. Und um zu zeigen, wie schwierig es dann im Einzelfall ist, sich nur auf das Mietrechtsgesetz zu beziehen, sodass sich die Frage stellt, ob es nicht Sinn macht, auch im Gedanken an die soziale Dimension der Mieterinnen und Mieter, die schon in der Wohnung leben, eine Entscheidung zu treffen, möchte ich folgende zwei Beispiele heranziehen.

 

Wie geht man zum Beispiel mit der Situation um, wenn bei einer Familie, bestehend aus nicht verheirateten Partnern und zwei Kindern, der Hauptmieter aus der Wohnung auszieht und die ehemalige Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte mit den Kindern in der Wohnung bleiben möchte beziehungsweise bleiben muss? Sollte man sich da jetzt nur am Mietrechtsgesetz orientieren, oder sollte es da nicht eine Regelung geben, um gerade auch solchen Menschen die Wohnung übertragen zu können?

 

Oder, zweites Beispiel: Was tut man, wenn der Bruder seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester, die die Hauptmieterin ist, lebt, diese nunmehr zu ihrem Lebenspartner zieht und der Bruder in der Gemeindewohnung bleiben möchte? Sollte man ihm diese Möglichkeit verwehren? - Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es durchaus Sinn macht, dass er diese Möglichkeit bekommt. Würde er sie nicht bekommen, würde er sich wieder um eine Gemeindewohnung bewerben, zwar nicht die bekommen, in der er gelebt hat, vielleicht viele Jahre gelebt hat, sondern dann anspruchsberechtigt auf eine andere Gemeindewohnung sein.

 

Also ich denke, für solche Situationen sollte man auch in Zukunft Lösungen finden. Eine Änderung der bestehenden Regelungen wird aber von mir selbstverständlich überprüft, durchaus auch im Sinne der von dir und von Ihnen gestellten Anfragen, und wir werden dann bei nächster Gelegenheit eine Evaluierung dieser Schritte gerne auch in diesem Kreise hier, im Hohen Gemeinderat, darstellen.

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Die 1. Zusatzfrage wird von Frau GRin Hebein gestellt. - Bitte schön.

 

9.49.13

GRin Birgit Hebein (GRÜNE): Guten Morgen, Herr Stadtrat!

 

Ich bedanke mich für die ausführliche Beantwortung der Frage, die sehr wichtig und entscheidend ist, und möchte diese Gelegenheit nützen, um ein Thema anzusprechen, nämlich das Thema der illegalen Weitergabe bei der Untervermietung. Das sind ja Vorwürfe, die immer wieder im Raum stehen. Wir wissen, es gibt auch konkrete Fälle. Letztes Jahr war es medial ziemlich publik, dass ein FPÖ-Politiker aus Deutsch Wagram das auch gemacht hat.

 

Nun ist es aber recht schwierig, die Balance zu finden zwischen tatsächlicher Aufklärung und Nachbarschaftsstreit - ich nenne es einmal so -, und es ist sehr wichtig, wie man mit diesen Vorwürfen - vermeintlicher oder tatsächlicher illegaler Weitergabe - konkret umgeht. Was ist da Ihr Weg?

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Herr Stadtrat, bitte.

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrte Frau Gemeinderätin!

 

Das ist in der Tat ein wichtiges, weil sehr stark emotionalisiertes Thema und kommt leider auch vor - vereinzelt, aber doch. Generell kann man aber sagen, es ist untersagt und hat auch ernsthafte Konsequenzen, wenn man eine Gemeindewohnung weitervermietet oder untervermietet. Dies gilt auch, wenn man sie nur - unter Anführungszeichen - einem guten Freund zum regulären Mietzins überlässt. Auch da sind die Regelungen ganz klar, und es ist auch im Mietvertrag festgelegt, dass das nicht erlaubt ist. Es hat auch entsprechende Konsequenzen, bis hin zur gerichtlichen Aufkündigung, und das führt auch zum Verlust der Wohnung.

 

Besonders dreist sind natürlich jene Einzelfälle, wo es darum geht, dass das nicht nur einem Freund oder Bekannten zum regulären Mietzins weitervermietet wird, sondern dass ein überteuerter Untermietzins verrechnet wird. Auch solche Beispiele gibt es - ein Beispiel wurde ja in der Frage auch genannt. Wir sind da natürlich auch immer auf Zeugenaussagen von Nachbarinnen und

 

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