Gemeinderat,
13. Sitzung vom 29.09.2011, Wörtliches Protokoll -
Seite 65 von 88
Zu
diesem Geschäftsstück im Konkreten gibt es auch – ein paar Gründe hat schon
Kollege Kasal ausgeführt – formaljuristische Gründe, warum das alles nicht ganz
so einfach ist. Der liebe Kollege Reindl war bei der Ausschusssitzung auch
nicht dabei, darum darf ich das hier noch anführen, was wir damals diskutiert
haben, wobei durchaus kontrovers diskutiert worden ist. Kollege Kasal hat schon
festgestellt, es gibt nicht einmal eine Objektivierung des Kaufpreises im Akt.
Das haben wir vermisst. Es ist aus dem Akt auch nicht zu entnehmen, wer der
Eigentümer oder Vertragspartner für den ASKÖ sein wird.
Es
ist im Akt angemerkt und es ist im Akt vorhanden der sehr alte Bestandsvertrag
der Stadt Wien mit dem ASKÖ und dann auch der ursprüngliche Unterpachtvertrag
vom ASKÖ mit der damaligen Firma, welche das damals untergepachtet hat, nämlich
mit der Michael Ebert GmbH. In diesem Unterpachtvertrag wird dann auch darauf
hingewiesen, was der Unterpächter vor hat zu erbauen und was er laut diesem
Vertrag eigentlich auch machen muss. Er muss nämlich auf seine Kosten und Gefahr
ein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB errichten.
Ich
weiß nicht, ob alle im Zivilrecht so bewandert sind, deshalb nur zur Erklärung:
Ein Superädifikat ist ein Überbau, das ist ein Bauwerk auf fremdem Grund zu
Deutsch. Das heißt, das Grundstück hat ein anderes rechtliches Schicksal als
der Überbau. Das ist eine rechtliche Konstruktion, die es in Österreich gibt.
Sie kommt aus dem römischen Recht, das ist kein Geheimnis.
Der
damalige Unterpächter hat offensichtlich das Objekt errichtet und damit durch
die Bauführung originär Eigentum an diesem Superädifikat erworben. Derjenige,
der ein Superädifikat baut und dazu die Bauberechtigung nachweisen kann – der
Eigentümer muss ja dann auf dem Bauantrag unterschreiben –, der wird Eigentümer
dieses Objektes.
Was
ist dann passiert? Es ist offensichtlich verkauft worden, und zwar schon von
dieser Michael Ebert GmbH an eine andere Gesellschaft. Dieser Vorgang ist dem
Akt nicht zu entnehmen, es muss aber so sein, denn es ist ja kein Geheimnis,
dass da jetzt ein anderer Verkäufer auftritt. Interessant in diesem
Zusammenhang ist allerdings – und hier darf ich wieder auf den § 435 ABGB
in Verbindung mit § 434 ABGB verweisen –, dieser jetzige Verkäufer ist in
Wirklichkeit nie Eigentümer dieses Superädifikates geworden. Es steht ganz klar
im Gesetz, der Erwerb eines Superädifikates erfolgt durch Hinterlegung der Erwerbsurkunde
im Grundbuch.
Auch
das vielleicht ganz kurz erklärt: Grundsätzlich gibt es für jede Liegenschaft
eine Grundbuchseinlage, und dementsprechend ist das rechtliche Schicksal dieser
Grundbuchseinlage ganz klar im Grundbuch nachvollziehbar. Bei Superädifikaten
gibt es so etwas leider Gottes nicht, sondern nur ein etwas hinkendes
Vergleichsinstrumentarium, das ist nämlich die Sammlung der hinterlegten und
eingereihten Urkunden beim Grundbuch. Das heißt, wenn Sie erwerben wollen,
müssen Sie die Erwerbsurkunde beim Grundbuch hinterlegen, dann erst haben Sie
Eigentum erworben.
Derjenige,
der jetzt als Verkäufer auftritt, ist somit nicht Eigentümer dieses Objekts.
Das ist Tatsache. Er hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung und
ist wohl auch Besitzer, das mag schon sein, aber nicht Eigentümer. Das heißt,
der ASKÖ erwirbt jetzt vom Nichteigentümer ein Objekt. Und es ist auch interessant,
wenn man sich den Akt durchliest – Kollege Kasal hat das auch schon ausgeführt
–, es sind im Förderumfang die Umbauarbeiten und der Kaufpreis enthalten. Also
der Kaufpreis für das Objekt und die Umbauarbeiten werden finanziert und
subventioniert von der Stadt Wien.
Was
hier fehlt – und auch das sei hier angemerkt –, ist die natürlich fällige Grunderwerbsteuer.
Ich weiß nicht, ob Sie es wissen, aber für jeden Erwerb eines Grundes zahlt man
Grunderwerbsteuer. Im Grunderwerbsteuergesetz steht explizit, also ausdrücklich
drinnen, dass eben auch der Erwerb von Bauwerken auf fremdem Grund
grunderwerbsteuerpflichtig ist und Grunderwerbsteuer auslöst.
Das
heißt, ich gehe davon aus – ich weiß es nicht, ich habe jetzt nicht nachgeschaut
bei den im Grundbuch hinterlegten Urkunden –, dass schon damals der jetzige
Besitzer von diesem Superädifikat keine Grunderwerbsteuer gezahlt hat und dass
auch jetzt offensichtlich die Stadt Wien, in diesem Akt zumindest, nicht
vorsieht, dass der Erwerb tatsächlich auch grunderwerbsteuerlich korrekt
abgewickelt wird, was doch ein starkes Stück ist. Ich glaube nicht, dass sich
die Stadt Wien dafür hergeben sollte, dass man dem Finanzministerium Grunderwerbsteuer
– wie auch immer man das nennen will – vorenthält. Dass das so ist, kann jeder
in § 2 Abs 2 Z 2 – das habe ich mir gemerkt, weil es so eine
lustige Zahlenreihe ist – Grunderwerbsteuergesetz nachlesen.
Also
auch das ist ein Mangel – man mag sagen, das ist formaljuristisch und sehr
trocken, aber es ist Tatsache, meine Damen und Herren, und ist durchaus auch bedenkenswert:
Der Erwerber, der ASKÖ, erwirbt nicht Eigentum – höchstens durch Ersitzung, das
haben wir dann diskutiert (GR Heinz
Hufnagl: Die ASKÖ! Die Arbeitsgemeinschaft!), die ASKÖ, Sie haben recht –,
die ASKÖ erwirbt aber trotzdem nicht Eigentum, Herr Kollege, das macht keinen
Unterschied, sondern hat wieder einen zivilrechtlichen Anspruch und muss dann
selber hinterlegen, wenn sie dem Gesetz konform entsprechend einschreitet,
wovon wir an und für sich ausgehen. Noch dazu, wenn die Stadt Wien der
Subventionsgeber ist, dann sollte das eigentlich selbstverständlich sein.
Das
wurde nicht bedacht in diesem Akt und auch daher werden wir diesem Akt nicht
zustimmen. – Danke schön. (Beifall bei
der FPÖ.)
Vorsitzende
GRin Dr Sigrid Pilz: Zu Wort
ist niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen. Der Berichterstatter
verzichtet auf das Schlusswort.
Wir
kommen nun zur Abstimmung. Ich bitte jene Damen und Herren des
Gemeinderates, die dem Antrag des Berichterstatters zustimmen wollen, die Hand
zu heben. – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPÖ, der Grünen und der ÖVP so angenommen.
Es
gelangt nunmehr Postnummer 9 der Tagesordnung zur Verhandlung. Sie betrifft
eine Subventionser
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular