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Gemeinderat, 46. Sitzung vom 23.09.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 94 von 119

 

Wir werden auf alle Fälle der Äußerung des Gemeinderates heute nicht zustimmen. – Danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Vorsitzende GRin Mag Heidemarie Unterreiner: Zu Wort ist niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

 

Der Herr Berichterstatter hat das Schlusswort.

 

Berichterstatter GR Christian Deutsch: Frau Vorsitzende! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Das vom Kollegen Kenesei erwähnte Verfahren zur Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich des 13. Bezirks – konkret ist es gegangen um das Grundstück Küniglberggasse 42 – war in der Tat eines jener 5°Plandokumente, die in der Untersuchungskommission "Flächenwidmungen in Wien" in aller Ausführlichkeit behandelt wurden.

 

Sie wissen, Anfang März letzten Jahres wurde der Bericht vorgelegt, wo die von Ihnen nun wiederholten Vorwürfe nicht bestätigt wurden. Auch der Verfassungsgerichtshof geht nicht davon aus, dass a priori diese Vorwürfe bestätigt werden, sondern er hat mit den aufgeworfenen Fragen den Gemeinderat um Äußerung ersucht. Darum geht es eigentlich in dieser Postnummer 80, wo die Behandlung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bauoberbehörde vom Februar 2002 betreffend die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom Oktober 2001, mit welchem eine beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Büro- und Wohnhauses auf der bereits erwähnten Liegenschaft versagt wurde, Gegenstand dieser Anfrage ist, weil es hier – Sie haben es gesagt – von Seiten des Verfassungsgerichtshofes Bedenken gegeben hat beziehungsweise solche entstanden sind und deshalb der Gemeinderat um Äußerung ersucht wird.

 

Dies geschieht auch heute, indem diese Äußerung diesem Akt beigefügt ist, wo diesen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegengetreten wird. Daher in aller Kürze einige Anmerkungen dazu.

 

Die erwähnten Bedenken treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Es ist erstens einmal festzuhalten, dass aus der städtebaulichen Bestandsaufnahme eindeutig hervorgeht, dass sich auf der Liegenschaft Küniglberggasse 42 zum damaligen Zeitpunkt auch ein Gasthaus befunden hat, um das es hier auch gegangen ist. Im Motivenbericht wurde das Plangebiet auch global betrachtet und daher lediglich im Hauptbereich dieses Plangebietes als Wohngebiet beschrieben und eine entsprechende Widmung auch damit begründet. Das heißt, eine nähere Beschreibung und Begründung der Widmung im Bereich des Grundstückes war daher zum damaligen Zeitpunkt entbehrlich.

 

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Festlegung Bauland Wohngebiet mit dem Zusatz Geschäftsviertel letztendlich auf die Erhaltung dieses Betriebes abgezielt hat und auch für den Betrieb dienliche Zubauten Gestaltungsräume offen lassen sollte. Dieser Betrieb diente auch der verbesserten infrastrukturellen Versorgung der umliegenden Wohngebiete, aber auch des Österreichischen Rundfunks.

 

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass damit auch dem § 1 der Bauordnung schon auf Grund der Art der Ausweisung aus der damaligen Sicht völlig Rechnung getragen wurde, weil durch die Ausweisung eines reines Wohngebietes, nämlich nur Bauland Wohngebiet, die damalige Planungsabsicht konterkariert worden ist.

 

Ich will Ihnen jetzt nicht alle Details hier vortragen, sie sind in dieser Äußerung im Detail angeführt, sondern komme bereits zum Schluss.

 

Der Gemeinderat der Stadt Wien stellt somit den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die bereits außer Kraft getretene Verordnung Plandokument Nr 6299 im angefochtenen Umfang nicht gesetzwidrig war.

 

In diesem Sinne ersuche ich Sie um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Vorsitzende GRin Mag Heidemarie Unterreiner: Wir kommen zur Abstimmung.

 

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem Antrag des Berichterstatters zustimmen wollen, die Hand zu erheben. – Dies ist mehrstimmig ohne die Stimmen der Freiheitlichen und der GRÜNEN angenommen.

 

Es gelangt nunmehr Postnummer 36 der Tagesordnung zur Verhandlung. Sie betrifft das Plandokument Nr 7626 im 21. Bezirk, KatG Leopoldau.

 

Ich bitte den Berichterstatter, Herrn GR Reiter, die Verhandlung anzukündigen.

 

Berichterstatter GR Günther Reiter: Frau Vorsitzende! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Ich ersuche um Zustimmung zu diesem Plandokument, wie gesagt im 21. Bezirk.

 

Vorsitzende GRin Mag Heidemarie Unterreiner: Gemeldet ist Herr GR Barnet. Ich erteile ihm das Wort.

 

GR Günther Barnet (Klub der Wiener Freiheitlichen): Frau Vorsitzende! Herr Berichterstatter! Meine Damen und Herren!

 

Dem Wunsch des Berichterstatters kann man gerne Folge leisten. Man kann diesem Plandokument zustimmen, nicht aber, ohne kurz ein wenig über die Geschichte dieses Dokumentes zu erzählen, weil dieses Plandokument ein Lehrstück dafür ist, wie die öffentliche Verwaltung der Stadt Wien umgeht mit dem Vollzug der eigenen Gesetze, wie sie umgeht mit der Frage Macht und Demut dort, wo es in den politischen Bereich hineingeht, und es ist auch ein Lehrstück hinsichtlich der Frage, was das Zusammenwirken von Bürgerprotest, Opposition, solange es sie noch gibt, Medien, die noch nicht vom Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien vollständig eingekauft sind und der Argumentation gegen diese Stadtverwaltung und ihre politische Führung bewirken können, wenn es nur intensiv genug ist.

 

Das Geschäftsstück ist aber auch ein Lehrbeispiel dafür, wie das Kontrollamt der Stadt Wien Dinge, die offensichtlich nicht mehr unter der Tuchent zu halten sind, aufzeigt, es gibt ja mittlerweile einen Kontrollamtsbericht der Stadt Wien über die Vorgangsweise bei

 

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