Gemeinderat,
40. Sitzung vom 03.03.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 60 von 78
Sicherungsmaßnahmen gar nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt, können die aufgetragenen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden. Die Vollstreckungsbehörde hat dem Verpflichteten zunächst die Ersatzvornahme anzudrohen. Damit hat sie dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist zu setzen, die so bemessen ist, dass der Verpflichtete die betreffende Leistung selbst erbringen kann. Erbringt der Verpflichtete die Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, ist die Ersatzvornahme durch Vollstreckungsverfügung anzuordnen.
In der von der Berufungsentscheidung des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Dezember
2003 bestätigten achtwöchigen Durchführungsfrist für die Sicherungsmaßnahmen
wurden die aufgetragenen Maßnahmen von der Sofiensäle AG nicht gesetzt. Daher
wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2004 durch den Magistrat der Stadt
Wien die Androhung der Ersatzvornahme vorgenommen. Darin wird mitgeteilt, dass
die Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten der Sofiensäle AG ersatzweise
vorgenommen werden, wenn nicht binnen acht Wochen die Arbeiten begonnen,
ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Schon parallel zu dieser Frist werden beziehungsweise
wurden die notwendigen vorbereitenden Schritte für die Durchführung einer
Ersatzvornahme gesetzt, nämlich eine detaillierte Planung der durchzuführenden
Maßnahmen, eine Kostenschätzung sowie die notwendigen Vergabemodalitäten. Eine
Kostenschätzung der Liegenschaftseigentümerin für die Sicherungsarbeiten geht
von rund 2 Millionen EUR aus, eine andere Kostenschätzung von rund
1,2 Millionen EUR. In beiden Fällen handelt es sich jedenfalls um
Beträge, die ein besonders sorgfältiges Vorgehen geboten erscheinen lassen,
zumal die Hereinbringung der Kosten, die zunächst aus Wiener Steuermitteln
getragen werden müssen, nicht ganz einfach sein wird.
Wie aus dem Grundbuch ersichtlich ist, hat die
Eigentümerin nämlich erst kürzlich eine Rangordnung für die Veräußerung bis
7. Jänner 2005 eintragen lassen. Zudem ist auf der Liegenschaft ein
Pfandrecht zugunsten einer privaten Aktiengesellschaft im Höchstbetrag von
9,5 Millionen EUR eingetragen.
Hinsichtlich der quadratischen Öffnungen im Dach, die
offenbar in den Holzdachstuhl gesägt wurden, hat das Bundesdenkmalamt mit
Schreiben vom 24. Februar 2004 beim Magistratischen Bezirksamt für den
3. Bezirk um entsprechende Maßnahmen zur Abwendung der Schäden für die
Sofiensäle ersucht. Eine rasch erfolgte Begutachtung, die gemeinsam mit einem
Vertreter des Bundesdenkmalamtes erfolgte, ergab zwar, dass keine Gefahr in
Verzug besteht, aber dennoch Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind. Diese werden
dem Liegenschaftseigentümer durch das Magistratische Bezirksamt für den
3. Bezirk aufgetragen.
Aus dieser ausführlichen Darstellung ist erkennbar,
dass die zuständigen Dienststellen alle notwendigen und möglichen Maßnahmen
ergriffen haben und dass dies im laufenden Kontakt und in Abstimmung mit dem
Bundesdenkmalamt erfolgt ist, dass hingegen die Sofiensäle AG als Eigentümerin
der Liegenschaft wirklichen guten Willen an der Erhaltung des kulturhistorisch
bedeutenden Denkmals vermissen lässt.
Nunmehr zu den einzelnen Fragen.
Zu den Punkten 1 bis 5: Ich denke, diese mit
dieser ausführlichen Einleitung bereits beantwortet zu haben.
Zu den Punkten 6 bis 11: Was die Frage nach
einer Strafe nach dem Denkmalschutzgesetz betrifft, so ist dazu festzuhalten,
dass nach Auskunft der zuständigen Magistratsdienststelle, des
Bundesdenkmalamtes und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen einen Bescheid keine vorsätzliche
Verhinderung oder Erschwerung der angeordneten Maßnahmen darstellt und eine
Bestrafung daher auch nicht möglich gewesen wäre.
Zu Punkt 12 darf ich ebenfalls auf meine
Einleitung verweisen.
Zu den Punkten 13 bis 15: Wie aus der Einleitung
ersichtlich ist, hat es immer wieder Kontakte zwischen den Behörden und dem
Eigentümervertreter gegeben, wobei erkennbar war und ist, dass der
Eigentümervertreter offenbar nicht gewillt ist, Maßnahmen zum Schutz der
denkmalgeschützten Bauteile zu treffen.
Zu den Punkten 16 und 17: Wie bereits aus der
Beantwortung der vorangegangenen Fragen und der Einleitung hervorgeht, hat die
Stadt Wien alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen Schutz der
verbleibenden Teile dieses historisch und kulturell wertvollen Bauwerkes zu
gewährleisten. Da inzwischen auch schon ein sehr weitgehendes
Vollstreckungsmittel, nämlich die Ersatzvornahme, angedroht wurde, kann keine
Rede von Sanktionslosigkeit sein.
Zu den Punkten 18 und 21: Wenn Sie, sehr
geehrter Herr Gemeinderat, der Presse entnommen haben, dass ein privater
Investor den Wiederaufbau der Sofiensäle plant, so wäre es zweifelsfrei
vernünftig, den Autor dieses betreffenden Artikels nach näheren Informationen
zu befragen. Ich darf aber hinzufügen: Selbst wenn mir ein solcher Investor
bekannt wäre, so würde ich ihn heute und hier nicht nennen. Das gemeinderätliche
Anfragerecht ist nun wirklich nicht dazu da, die wirtschaftlichen Strategien
von im Wettbewerb befindlichen Unternehmen offen zu legen.
Zu Punkt 22: Hinsichtlich der weiteren
Vorgangsweise der Stadt Wien haben allfällige Erkenntnisse eines Sachverständigengutachtens
keine Auswirkungen, da die Stadt Wien keine Kompetenzen im gerichtlichen
Strafverfahren hat.
Zu den Punkten 23 und 24: Was den Beitrag der
Stadt zur Sanierung der Sofiensäle betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass
die Kosten der Ersatzvornahme von der Stadt Wien vorgestreckt werden. Wie schon
vorher erwähnt, ergibt eine Schätzung Kosten in der Höhe von rund
2 Millionen EUR, eine andere von 1,2 Millionen EUR. Diese
Kosten müssten nach Durchführung der Ersatzvornahme nachträglich von der Liegenschaftseigentümerin
eingebracht werden.
Daneben besteht auch nach dem
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