Richtlinien für den Kunstankauf
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- Vorbemerkung
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Förderbedingungen
- Abwicklung und Ablauf
- 6.1. Förderantrag
- 6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge
- 6.3. Begutachtung und Entscheidung
- 6.4. Kaufvertrag
- 6.5. Auszahlung
- Rückforderung oder Widerruf von Förderungen
- Rechtsgrundlagen
- Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Vorbemerkung
Ziel der Kulturabteilung ist es, die Kultur- und Wissenschaftsförderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:
- Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft sicherzustellen
- Die zur Verfügung stehenden Fördermittel fair und transparent zu verteilen
- Förderungen zuverlässig und verantwortungsvoll abzuwickeln
Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung.
Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
2. Fördergegenstand
Die Kulturabteilung fördert bildende Künstler*innen in Wien durch den Ankauf von Kunstwerken.
Pro Einreichtermin und Antragsteller*in darf um den Ankauf von maximal 10 Kunstwerken angesucht werden.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- Juristische Personen mit Sitz in Wien
- Eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Wien
- Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Hauptwohnsitz in Wien
Zwischen den Ankäufen der Kulturabteilung muss ein Mindestzeitraum von 5 Kalenderjahren bestehen. Wurde zum Beispiel im Jahr 2020 ein Werk angekauft, kann erst wieder im Jahr 2026 um einen Ankauf angesucht werden.
Wenn der Antrag auf Ankauf abgelehnt wird, kann bereits im nächsten Jahr ein neuer Antrag gestellt werden
Nicht antragsberechtigt sind noch in Ausbildung befindliche Personen (Studierendenstatus inklusive Doktoratsstudium/PhD).
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
Förderwerbende müssen die vorliegenden Richtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels Handysignatur oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.
5. Förderbedingungen
- Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Kulturabteilung schriftlich bekanntgeben:
- Änderungen
- Verzögerungen
- Änderungen der Adresse, Rechtsform, der verantwortlichen Personen
- Allfällige Exekutionsführungen
Bei diesen Umständen kann die Kulturabteilung neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Kulturabteilung die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
- Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
- Die Fördernehmenden sind verpflichtet, die Besichtigung der künstlerischen Leistung gegenüber Beauftragten der Kulturabteilung unentgeltlich zu gestatten.
- Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
- Die Fördernehmende müssen die Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Wiener Antidiskriminierungsgesetz einhalten und insbesondere das Verbot der Diskriminierung und Benachteiligung uneingeschränkt beachten. Die Fördernehmenden haften für alle Nachteile, die aus einer Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen.
- Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name und bei juristischen Personen die Namen der Organe, die Postleitzahl, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenz-Datenbank bekannt gegeben.
- Fördernehmende sind verpflichtet die Nennung der Sammlung bei allfälliger Erwähnung als "Sammlung Wien Museum" anzuführen.
6. Abwicklung und Ablauf
6.1. Förderantrag
- Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
- Die jeweiligen Einreichfristen sind zu beachten.
- Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
- Bezeichnung der Förderwerbenden mit Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer
- Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
- Bankverbindung
- Angabe zu den Werkpreisen (einschließlich Mehrwertsteuer)
- Gegebenenfalls Angabe des Jahres, in dem zuletzt ein Kunstwerk durch die Kulturabteilung angekauft wurde
- Vorschau der eingereichten Kunstwerke entweder durch Hochladen von Bilddateien oder unter Angabe eines Links (nur bei Filmen und Videos)
- Maße der eingereichten Werke
- Dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Wenn der Förderantrag nicht mittels Handysignatur unterzeichnet werden kann: Unterschriebene Einverständniserklärung. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institution zu unterschreiben.
- Zusätzlich bei Einzelpersonen:
- Lebenslauf (mit künstlerischem Werdegang)
- Portfolio
- Aktuelle Meldebestätigung (Hauptwohnsitz Wien)
- Zusätzlich bei Vereinen:
- Vereinsstatuten (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Vereinsstatuten)
- Aktueller Vereinsregisterauszug
- Zusätzlich bei GmbH:
- Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
- Aktueller Firmenbuchauszug
- Zusätzlich bei Stiftungen und Fonds:
- Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung)
- Aktueller Firmenbuchauszug oder Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
- Zusätzlich bei eingetragenen Personengesellschaften:
- Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
- Aktueller Firmenbuchauszug
- Zusätzlich bei allen nicht natürlichen Personen, die weder über eine ZVR-Zahl noch über eine Firmenbuchnummer verfügen:
- Aktueller Auszug aus dem Ergänzungsregister
6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge
Die Kulturabteilung überprüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Plausibilität.
6.3. Begutachtung und Entscheidung
- Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Kulturabteilung, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeiräte oder -jurys beiziehen können.
- Erst wenn die Genehmigung des zuständigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) vorliegt, kann die Kulturabteilung die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.
- Für Höhe und Umfang der Förderung ist die budgetäre Situation der Stadt Wien maßgebend.
6.4. Kaufvertrag
Nach Befürwortung durch den Fachbeirat und Genehmigung durch die beschlussfassenden Gremien erfolgt eine schriftliche Verständigung an die Förderwerbenden. Für den Ankauf wird in Folge ein eigener Kaufvertrag zwischen Förderwerbenden und der Kulturabteilung abgeschlossen.
6.5. Auszahlung
- Nach Unterzeichnen des Kaufvertrages, ordnungsgemäßer Übergabe des Kaufgegenstandes oder der Kaufgegenstände und Rechnungslegung an die Kulturabteilung wird die Fördersumme ausbezahlt.
- Die Förderung wird nur an die im Kaufvertrag ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Personen ausbezahlt.
7. Rückforderung oder Widerruf von Förderungen
Die Fördernehmenden müssen ausbezahlte Fördermittel anteilig oder zur Gänze bei folgenden Umständen unverzüglich zurückzahlen:
- Organe des Magistrats der Stadt Wien wurden im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
- Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Kulturabteilung, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen.
- Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 6 der Förderbedingungen wird widerrufen.
- Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Kulturabteilung besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 vH zu bezahlen.
Die Kulturabteilung berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:
- Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
- Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
- Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund
In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Kulturabteilung auf die Rückforderung verzichten (z. B. im Falle, dass der*dem Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).
8. Rechtsgrundlagen
Europarechtliche Grundlagen
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)
Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:
Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden. Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.
Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
- Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
- Artikel 1 Absatz 5 lit a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfe-Empfängerin bzw. der Beihilfe-Empfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
- Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
- Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
9. Datenschutzrechtliche Hinweise
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Stadt Wien Kultur als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl I Nr. 99/2012 idF BGBl I Nr. 104/2019 durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vergleiche § 25 TDBG 2012) gemäß Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln.
- ihren Namen und bei juristischen Personen die Namen der Organe, den Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen;
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
- Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Stadt Wien Kultur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dieser bzw. diesem über die Datenverarbeitung der Förderdienststelle informiert werden oder wurden.
- Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden auf der Website der Kulturabteilung bereitgehalten.
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