Erleichterungen bei Abgaben im Zusammenhang mit COVID-19
Die COVID-19-Krisensituation und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen konnten zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen führen.
Die Stadt Wien ist daran interessiert, schwerwiegende negative Auswirkungen der Corona-Krise auf den Wirtschaftsstandort und Arbeitsmarkt zu verhindern und ermöglicht daher steuerliche Erleichterungen für die Wiener Landes- und Gemeindeabgaben.
Verminderung melden - Verminderung der Gebrauchsabgabe
Antrag stellen - Erleichterungen bei der Abgabeneinhebung
Rückerstattung Schanigarten - Gebrauchsabgabe für Schanigärten
Abgaben-Einhebung
- Ratenzahlungsmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2024
- Befristete Erleichterungen bei Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen
Wie stelle ich einen Antrag für Zahlungserleichterungen?
Antrag elektronisch stellen
§ 14 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sieht die Möglichkeit einer Verpflichtung zur elektronischen Einbringung vor. Ist die elektronische Einbringung unzumutbar (zum Beispiel, weil kein Internetanschluss vorhanden ist), ist eine schriftliche Einbringung möglich.
Versäumte Fristen
Wenn Sie als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumen, müssen Sie spätestens 2 Monate nach Eintritt des Ereignisses die versäumte Handlung nachholen oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung (§ 13 Abs. 1 WAOR) einbringen.
Nur dann wird von folgenden Konsequenzen abgesehen:
- der Festsetzung von
- Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),
- Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO)
- der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)
Sonderbestimmungen (siehe vorherigen Punkt zu Erledigungen sowie unten zu Stundungszinsen und Säumniszuschlägen) gehen vor.
Säumniszuschläge und Stundungszinsen
- Stundungszinsen: Im Fall einer Ratenvereinbarung (gesetzliche Genehmigungsfiktion) fielen nach der alten Rechtslage in Wien (§ 13 Abs. 2 Z. 1, § 13a Abs. 2 und § 13b WAOR idF LGBl. für Wien Nr. 30/2021) vom 1. März 2020 bis 30. September 2021 keine Zinsen an. Seit dem 1. Oktober 2021 sind die ausständigen Abgabenbeträge zu verzinsen (ausgenommen beim Ratenzahlungsmodell nach § 13c WAOR).
- Keine Säumniszuschläge: Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 entfallen Säumniszuschläge von Gesetzes wegen (LGBl. für Wien Nr. 64/2020, 30/2021 und 67/2021).
Einige COVID-19-bedingten Sondermaßnahmen der WAOR (§ 13 Abs. 1 und § 14 WAOR) wurden mit LGBl. für Wien Nr. 67/2021 neu erlassen (zum Beispiel grundsätzlich verpflichtende elektronische Einbringung von Eingaben).
Gebrauchsabgaben
Keine Festsetzung der Gebrauchsabgabe
Von der Festsetzung der amtlich bemessenen Gebrauchsabgabe kann bei Glaubhaftmachung einer konkreten Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation bereits nach der BAO abgesehen werden (§ 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung - BAO).
Ausnahmen
Davon ausgenommen sind grundsätzlich gebäudebezogene Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifposten A 1 bis A 4 sowie B 1 (Die Tarifposten A 2 und A 4 sowie Tarifpost B 1 sind mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, mit 1.1.2023 in die Anlage I verschoben. Das heißt, dass für diese Sondernutzungen die Genehmigungsfiktion bei entsprechender Anzeige gilt, aber keine Gebrauchsabgabe mehr anfällt. Dementsprechend erfolgt für diese Nutzungen ab 1.1.2023 auch ohne COVID-19-Betroffenheit keine Festsetzung der Gebrauchsabgabe):
- A 1: Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß
- A 2 (ab 1.1.2023 Anlage I Punkt 15 und damit abgabenfrei): Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse, Dachvorsprünge und dergleichen, die über das im § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen
- A 3: Erker, Balkone, Aufzugsschächte oder Kellerräume
- A 4 (ab 1.1.2023 Anlage I Punkt 16 und damit abgabenfrei): Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des Sockelvorsprunges
- B 1 (ab 1.1.2023 Anlage I Punkt 21 und damit abgabenfrei): Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte und dergleichen außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges
Mit den COVID-19-bedingten Novellen des GAG, (LGBl. für Wien Nr. 37/2020, 64/2020, 30/2021, 31/2021 und 44/2021), wurden für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2021 Erleichterungen im § 15a GAG geschaffen. Mit dem LGBl. für Wien Nr. 67/2021 wurde § 15a GAG samt Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19-Krisensituation in der Wintersaison 2021/2022 mit 1. Oktober 2021 unbefristet neu erlassen. Mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022 wurden die Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19-Krisensituation auf die Wintersaison 2022/2023 erstreckt, siehe Schanigärten.
Erleichterungen bei den Gebrauchsabgaben
Mit den COVID-19-bedingten Novellen des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), (LGBl. für Wien Nr. 37/2020, 64/2020, 30/2021 und 31/2021), wurden rückwirkend mit 1. März 2020 bis 30. September 2021 Erleichterungen im § 15a Gebrauchsabgabegesetz (GAG) geschaffen. Mit dem LGBl. für Wien Nr. 67/2021 wurde § 15a GAG samt Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19 Krisensituation in der Wintersaison 2021/2022 mit 1. Oktober 2021 neu erlassen.
Mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wurden die Erleichterungen für Winterschanigärten in der COVID-19-Krisensituation auf die Wintersaison 2022/2023 erstreckt.
Herabsetzung und Erstattung von Gebrauchsabgaben
Wenn Sie glaubhaft darstellen können, dass Sie von der COVID-19-Krisensituation konkret betroffen sind, kann die Abgabe herabgesetzt (bis auf Null) und erstattet werden. "Konkret betroffen" bedeutet, Sie können eine Gebrauchserlaubnis nicht oder nicht zur Gänze ausüben, es liegen Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe vor oder Sie verzichten auf die Gebrauchserlaubnis nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe.
Mit den weiteren COVID-19 bedingten Novellen des GAG (LGBl. für Wien Nr. 30/2021 und 67/2021) wurde gesetzlich festgelegt, dass für das Kalenderjahr 2020 Glaubhaftmachungen bis spätestens 31. Dezember 2023, für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024 und für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2025 möglich sind. Mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wurde festgelegt, dass Glaubhaftmachungen für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2026 möglich sind.
Beispiel: Die Mindestabgabe nach der Tarifpost C 5 (die dort genannten Verkaufsstände) kann für den Monat März 2020 zur Gänze erstattet werden, wenn der Verkaufsstand wegen eines Betretungsverbotes nicht den ganzen März 2020 aufgestellt beziehungsweise betrieben werden konnte.
Hinweise
Aus sachlichen Erwägungen (unterschiedliche Betroffenheit von COVID-19) erfolgt keine generelle Befreiung von der Gebrauchsabgabe (siehe Sonderregelung für Schanigärten). Eine Befreiung kann nur aufgrund einer konkreten individuellen Einzelfallbeurteilung erfolgen, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Gebrauchsabgaben für gebäudebezogene Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifposten A 1 bis A 4 sowie B 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 sind grundsätzlich zu entrichten. (Hinweis: Tarifposten A 2 und A 4 sowie Tarifpost B 1 sind mit dem Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl. für Wien Nr. 47/2022, mit 1. Jänner 2023 in Anlage I verschoben) und fallen ab diesem Zeitpunkt somit keine Gebrauchsabgaben für diese Sondernutzungen an. Dementsprechend erfolgt für diese Nutzungen ab 1.1.2023 auch ohne COVID-19-Betroffenheit keine Festsetzung der Gebrauchsabgabe.)
Gebrauchsabgaben für andere Sondernutzungen können grundsätzlich herabgesetzt (bis auf Null) und erstattet werden.
Zahlungsaufforderungen werden grundsätzlich per E-Mail versandt. Zur Verwaltungsvereinfachung werden Sie gebeten, in der Eingabe dieser Übermittlungsart ausdrücklich zuzustimmen.
Betroffene können ein Vorgehen nach § 15a GAG anregen. Die Behörde kann bei amtsbekannten Umständen zum Vorteil der Abgabepflichtigen auch von Amts wegen die Gebrauchsabgabe herabsetzen und erstatten.
Erstreckung der gesetzlichen Fristen
Die Behörde kann von den im Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 vorgesehenen Fristen durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen.
Gesetzlich vorgesehene Fristen sind beispielsweise § 1 Abs. 3 über die Anzeige einer beabsichtigten Gebrauchnahme, § 2 Abs. 7 über die Bewilligungsdauer und § 6 Abs. 1 GAG über die Aufforderung zur Abholung von entfernten Gegenständen.
Schanigarten
Der Magistrat kann durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation untersagt ist.
Bereits aufgrund der Novellen des GAG LGBl. für Wien Nr. 30/2021 und 44/2021 war von Gesetzes wegen keine Gebrauchsabgabe für Schanigärten von 1. November 2020 bis 31. Mai 2021 zu entrichten.
Von der Verordnungsermächtigung wurde mit der Wiener COVID-19-Gebrauchsabgabeverordnung 2021 (ABl. Nr. 52/2021) Gebrauch gemacht und dieser Zeitraum auf die Monate November 2021 und Dezember 2021 ausgeweitet.
Eine bereits bezahlte Gebrauchsabgabe nach der Tarifpost D 2 (Schanigarten) wird Ihrem Abgabenkonto automatisch (ohne Antrag) gutgeschrieben. Auf Wunsch kann der gutgeschriebene Betrag auch nach Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung rücküberwiesen werden.
Dazu können Sie das Online-Formular Rückzahlung Gebrauchsabgabe Schanigarten ausfüllen oder sich per E-Mail, per Fax oder per Post an die
- Magistratsabteilung 6
- Buchhaltungsabteilung 40
- 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 3/2
- E-Mail: a-b40@ma06.wien.gv.at
- Fax: +43 1 4000-99 89649
wenden.
Bitte geben Sie folgende Daten im Falle einer gewünschten Rücküberweisung auf Ihr Bankkonto an:
- Zahlungsreferenz aus Buchungsmitteilung
- Betrag
- Bankverbindung
Hinweis:
Die Gutschrift der Rücküberweisung auf Ihr Bankkonto muss höher als 5 Euro sein.
Der gesetzliche Entfall der Gebrauchsabgabe erspart den Träger*innen einer Gebrauchserlaubnis für einen Vorgarten vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 ein gesondertes Begehren nach § 15a Abs. 1 und 2 GAG und § 206 Abs. 1 BAO. Auf Grund des gesetzlichen Entfalls der Gebrauchsabgabe ist weder ein Bescheid, noch eine Zahlungsaufforderung, Buchungsmitteilung oder sonstige behördliche Erledigung erforderlich.
Zuständige Stellen
- Vorgärten (Schanigärten, Aufstellen von Tischen und Stühlen):
Betriebsanlagenzentren der Magistratischen Bezirksämter:- Bezirke 1 und 3 bis 8: Magistratisches Bezirksamt 1., 8. Bezirk
- Bezirke 2, 10, 11, 23: Magistratisches Bezirksamt 10. Bezirk
- Bezirke 12 bis 17: Magistratisches Bezirksamt 12. Bezirk
- Bezirke 9 und 18 bis 22: Magistratisches Bezirksamt 21. Bezirk
- Verkaufsstände und Eintrittskartenverkauf:
Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36), Dezernat G - Verkaufsstände und Marktordnung - Baustellen, Baustofflagerungen und sonstige Sondernutzungen:
Stadt Wien - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Kommunalsteuer
Die Entlohnung im Rahmen der Kurzarbeit setzt sich aus dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit und dem Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit (Kurzarbeitsunterstützung) zusammen.
Das Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit unterliegt der Kommunalsteuer, während die Kurzarbeitsunterstützung von der Kommunalsteuer befreit ist.
Die Qualifizierungsunterstützung ist von der Kommunalsteuer ebenso befreit.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von Erleichterungen bei der Abgabeneinhebung.
Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer")
Die Dienstgeberabgabe ist bei Kurzarbeit weiterhin zu entrichten, da weiterhin ein Dienstverhältnis besteht. Dienstverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden sind jedoch von der Dienstgeberabgabe befreit.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von Erleichterungen bei der Abgabeneinhebung.
Stadt Wien | Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen
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