Haltung von Tieren für Zucht und Verkauf – Meldung

Privatpersonen dürfen bestimmte Tiere nicht öffentlich zum Verkauf oder zur Abgabe anbieten.

Das Tierschutzgesetz verbietet Privatpersonen das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von bestimmten Tieren. Diese Tätigkeiten sind, egal, ob im Internet oder in Printmedien, nur gemeldeten beziehungsweise bewilligten Züchter*innen im Sinne des § 31b TSchG oder im Rahmen eines bewilligten Tierheims oder einer gem. § 31 Abs. 1 TSchG bewilligten gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Haltung erlaubt.

Meldepflicht für Züchter*innen

Wer Tiere zur Zucht und zum Verkauf hält, muss diese vor der Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. In Wien ist das die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60).

Ausgenommen von dieser Meldepflicht gemäß Tierschutzgesetz sind:

  • Haltung von Tieren in der Landwirtschaft (Pferde, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische)
  • Zoos
  • Private Haltung von Zierfischen, domestizierten Ziervögeln, domestiziertem Geflügel, Kleinnagern (Chinchillas, Gerbils, Hamster, Hausmäuse, Meerschweinchen, Ratten und Degus) und Kaninchen, wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt, sowie Kopffüßer und Zehnfußkrebse

Folgende Punkte sind zu melden:

  • Der Name und die Anschrift der Halter*innen
  • Eine Telefonnummer für Rückrufe
  • Die Art, Rasse und Geschlecht der gehaltenen Tiere
  • Die Höchstzahl der gehaltenen Tiere
  • Der Ort der Haltung
  • Falls vorhanden: die Mikrochipnummer beziehungsweise andere Indentifikationsmerkmale
  • Name und Adresse des*der betreuenden Tierärzt*in

Verantwortung des*der Züchter*in:

  • Erfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere
  • Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation
  • Für Hunde und Katzen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen .
  • Der*die Züchter*in muss die Risikoparameter seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
  • Erbschäden insbesondere Qualzucht müssen verhindert werden.
  • Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Zuchtprogramm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Bewilligungspflichtige Zucht

Wer Tiere mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, züchtet, benötigt eine Bewilligung gem. § 31b iVm. § 23 TSchG. Davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere. Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:

  • 2 Würfe Hundewelpen
  • 3 Würfe Katzenwelpen
  • 100 Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen
  • 300 Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils
  • 1.000 Jungtiere von Zierfischen
  • 100 Jungtiere pro Jahr bei Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
  • Bei Vögeln:
    • 300 Jungtiere pro Jahr von Vögeln bis zur Größe eines Nymphensittichs
    • 150 Jungtiere pro Jahr von Vögeln, die größer als Nymphensittiche sind oder
    • 50 Jungtiere pro Jahr von Aras oder Kakadus, ausgenommen Nymphensittiche

Nach erfolgter Meldung der Zucht stellt die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz auf Wunsch der Züchter*innen eine Bestätigung über die Meldung aus.

Weiterführende Informationen

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