Förderrichtlinie zur Schaffung von privaten elementaren Bildungsplätzen ("Anstoßfinanzierung")

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Fördernehmer*innen
  3. Förderart und Förderhöhe
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  5. Sonstige Fördervoraussetzungen
  6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  8. Förderbedingungen
  9. Auszahlung
  10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  11. Widerruf und Rückforderung
  12. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien - Kindergärten.
  2. Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der Ausbau des elementaren Bildungsangebots. Damit soll die ganztägige und mit der Vollzeitbeschäftigung der Eltern bzw. Obsorgeberechtigten zu vereinbarende, flexible Bildung besonders gefördert werden, da dieses bedarfsgerechte elementare Bildungsangebot eine unabdingbare Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist.
  3. Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, das von der Europäischen Union festgelegte Barcelona-Ziel (Bereitstellung von elementaren Bildungsplätzen für mindestens 33 % der unter 3-jährigen Kinder) in geeigneten Bildungseinrichtungen zu erhöhen. In Österreich haben daher der Bund und die Länder eine entsprechende Vereinbarung gemäß Artikel 15a-B-VG beschlossen. In dieser verpflichten sich die Länder unter anderem zusätzliche Plätze für unter 3-jährige Kinder zu schaffen. Es handelt sich hierbei um einen Zweckzuschuss zur Schaffung von neuen Plätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen oder zusätzlichen Plätzen im Rahmen einer Erweiterung von bereits bestehenden institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen.
  4. Diese Förderrichtlinie ist befristet bis 31.12.2027.
  5. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch bzw. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
  6. Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
  7. Die Gewährung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
  8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern die Förderwerbenden oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Fördermissbrauchs rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
  9. Verstöße, unabhängig von der Art oder Schwere des Verstoßes, gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
  10. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für Förderungen, für die eine andere Förder(dienst)stelle zuständig ist.
  11. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für Förderungen von EU-Projekten.

2. Fördernehmer*innen

Ein Förderantrag kann von gemeinnützigen juristischen Personen gestellt werden.

3. Förderart und Förderhöhe

Förderart

  1. Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Einzelförderungen dar.
  2. Eine Einzelförderung ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben (z. B. Förderung eines bestimmten Projekts, Durchführung einer Veranstaltung, Abhaltung einer Ausstellung).

Förderhöhe

Als Einzelförderung kann unter Berücksichtigung des zu beantragenden Fördergegenstandes maximal folgende Förderung gewährt werden:

  • maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Plätze in privaten elementaren Bildungseinrichtungen für ausschließlich unter 3-jährige Kinder.
  • maximal 50.000 Euro für die Schaffung zusätzlicher Plätze in privaten elementaren Bildungseinrichtungen für unter 3-jährige Kinder in altersgemischten Gruppen, wenn diese dauerhaft für Kinder unter 3 Jahren geöffnet sind.
  • maximal 32.000 Euro für die Schaffung von altersgemischten privaten Tagesbetreuungseinrichtungen, wenn dauerhaft Plätze für Kinder unter 3 Jahren zur Verfügung gestellt werden.

Die Förderhöhe ist jedoch gleichzeitig abhängig vom geplanten Aufwand, welcher durch einen Finanzplan (nähere Erläuterungen unter 7.1.2.) belegt werden muss.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Das Vorhaben ist förderwürdig (siehe Punkt 4.1. Förderwürdigkeit).
  2. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe Punkt 4.2. Ausschlussgründe).
  3. Die Durchführung des Vorhabens ist unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert.

4.1. Förderwürdigkeit

Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geografischer Sicht vorliegt.

  1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien:
    Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, z. B. zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohls, zur Hebung des Ansehens der Stadt Wien, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.
  2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und/oder geografischer Sicht:
    • Inhaltlich: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand der Stadt Wien zum Vorteil (z. B. hinsichtlich Reputation, Werbewert) gereicht bzw. mit der Stadt Wien in untrennbarem Zusammenhang steht oder im Interesse ihrer Bewohner*innen liegt bzw. diesen zugutekommt (z. B. durch Sicherung von Arbeitsplätzen).
    • Institutionell: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Förderwerbenden ihren Sitz oder eine Zweigstelle et cetera in Wien haben.
    • Geografisch: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand zumindest teilweise innerhalb des Wiener Stadtgebietes verwirklicht wird oder ein sonstiger örtlicher Bezug zur Stadt Wien besteht.

4.2. Ausschlussgründe

  1. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der §§ 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB) vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  4. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern diese an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
  5. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern diese Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  6. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern diese von zumindest einer anderen Gebietskörperschaft kontrolliert oder beherrscht werden. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft/en die Möglichkeit hat/haben, die Finanzpolitik und die operative/n Tätigkeit/en zu bestimmen und einen Nutzen aus deren Tätigkeit zieht/ziehen. Eine Kontrolle oder Beherrschung durch zumindest eine andere - von der Stadt Wien verschiedene - Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn die Einrichtung dem Bund und/oder einem anderen Bundesland und/oder einer von Wien verschiedenen Gemeinde gemäß ESVG 2010 zuzurechnen ist.
  7. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Förderwerbende sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn deren vertretungsbefugtes Organ die unter lit. a, b, c, d und/oder e angeführten Ausschlussgründe verwirklicht hat (z. B. Geschäftsführer*in einer GmbH, Vorstandsmitglied eines Vereins).

Im Förderantrag ist die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.

5. Sonstige Fördervoraussetzungen

5.1. Allgemeines

Der Fördergegenstand hat folgende Voraussetzungen aufzuweisen:

  1. Eine im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderte Gruppe darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Betrieb sein, muss aber im Jahr der Auszahlung der "Anstoßfinanzierung" eröffnet werden.
  2. Es werden nur ganztägige Betreuungsformen gefördert. Die Betreuung der Kinder muss durch qualifiziertes Personal, mindestens 47 Wochen im Kalenderjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, werktags von Montag bis Freitag, an 4 Tagen pro Woche mindestens je 9,5 Stunden, mit Angebot von Mittagessen erfolgen.
  3. Die Trägerorganisation verpflichtet sich, die in der Fördervereinbarung in Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungsplätzen vereinbarten Bedingungen (Gruppenformen, Öffnungs- und Schließzeiten et cetera) 7 Jahre lang ab Eröffnung nicht zu verändern. Die Öffnungszeiten der privaten elementaren Bildungseinrichtung müssen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern gestaltet sein, wobei in den Sommermonaten (Juli, August) maximal 20 Arbeitstage, während des gesamten Kindergartenjahres maximal 25 Arbeitstage lang geschlossen sein darf.
  4. Die Trägerorganisation verpflichtet sich, vorrangig den Kindern von vollzeitbeschäftigten Eltern bzw. Obsorgeberechtigten einen elementaren Bildungsplatz anzubieten. Dies ist auf Verlangen der Stadt Wien nachzuweisen.
  5. Im laufenden Betrieb der elementaren Bildungseinrichtung muss die Allgemeine Förderrichtlinie "Beitragsfreier Kindergarten" der Stadt Wien - Kindergärten eingehalten werden.
  6. Zum Zweck der Abrechnung der überwiesenen Förderungen verpflichtet sich die Trägerorganisation die widmungsgemäße Verwendung der einmaligen Förderung nachzuweisen.
  7. Die Trägerorganisation verpflichtet sich, der Stadt Wien - Kindergärten jede mit der "Anstoßfinanzierung" in Zusammenhang stehende Änderung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, sowie jede für die Höhe der Förderung maßgebliche Veränderung unverzüglich schriftlich zu melden.
  8. Eine "Anstoßfinanzierung" kann nur gemeinnützigen Trägerorganisationen gewährt werden, die eine elementare Bildungseinrichtung in Wien eröffnen oder erweitern wollen.
  9. Es werden bevorzugt Standorte in Zielgebieten für den verstärkten Ausbau von elementarpädagogischer Infrastruktur der Stadt Wien gefördert. Diese Zielgebiete werden jährlich evaluiert und veröffentlicht: Förderungen im Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungsplätzen ("Anstoßfinanzierung")
  10. Gruppen, in welchen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden, können aufgrund ihrer Besonderheit und des Bedarfs im gesamten Wiener Stadtgebiet auch außerhalb des definierten "Zielgebiets" liegen.
  11. Eine "Anstoßfinanzierung" wird nur Trägerorganisationen gewährt, die bereits verlässliche Vertragspartner*innen der Stadt Wien - Kindergärten sind und zumindest eine Jahresabrechnung gelegt haben.
  12. Eine "Anstoßfinanzierung" kann nur gewährt werden, wenn die Trägerorganisation der Verpflichtung zur Einhaltung aller entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. dem Wiener Kindergartengesetz, dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz, der Wiener Kindergartenverordnung, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung) nachkommt.
  13. Die Trägerorganisation muss neue Plätze für Kinder unter 3 Jahren schaffen. Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Übersiedlung einer bereits bestehenden Gruppe wird nicht als Neuschaffung gewertet, es sei denn es handelt sich um bestehende Hortgruppen, die für die dauerhafte elementare Bildung von Kindern unter 3 Jahren zur Verfügung gestellt werden sollen. Ebenso können durch die Stadt Wien - Kindergärten keine sogenannten Betriebskindergärten im Rahmen der "Anstoßfinanzierung" gefördert werden.
  14. Am geplanten Standort müssen zumindest 2 Gruppen geführt werden.
  15. Gemäß der Förderstrategie werden jene Projekte bevorzugt, die an einem Standort zusätzlich elementare Bildungsplätze für Kinder bis zum Eintritt der Schulpflicht anbieten.

6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

Die einmalige Förderung zur Schaffung neuer privater elementarer Bildungsplätze ist für jene Gruppen, für welche um Förderung angesucht wird, explizit darzustellen, es dürfen daher nur die Kosten mit der "Anstoßfinanzierung" gedeckt werden, welche für die Errichtung der vereinbarten Gruppen entstehen. Es ist auf die sparsame Verwendung der Mittel zu achten.

  1. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen, darunter fallen beispielsweise
    1. Errichtungskosten:
      • Material für Umbauarbeiten
      • Sanitärausstattung
      • Einbauküchen
      • Dienstleistungen von Architekt*innen und Statiker*innen
      • Dienstleistungen von Gewerbebetrieben
      • Baumeister*in
      • Maurer*in
      • Maler*in und Anstreicher*in
      • Boden- und Fliesenleger*in
      • Installateur*in (Gas, Wasser Heizung, Lüftung)
      • Elektriker*in
      • Rauchfangkehrer*in
      • Tischler*in
      • Monteur*in
    2. Einrichtungskosten:
      • Adäquate bzw. zweckmäßige Möbel und diverse Einrichtungsgegenstände zur Ausstattung (z. B. Geschirr)
      • Spielmaterial, Musikinstrumente, Arbeitsbehelfe für pädagogisches Personal im Rahmen der Anschaffung einer Grundausstattung für die Gruppe(n)
  2. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeiten bzw. Leistungen von fachlich qualifizierten Firmen mit aufrechter Gewerbeberechtigung durchgeführt und/oder geliefert werden.
  3. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
  4. Wenn die Förderwerbenden vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
  5. Wenn die Förderwerbenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt werden.
  6. Repräsentationskosten sind nicht förderbar. Repräsentationskosten sind jene Kosten, die den Fördernehmenden bei der Erfüllung ihrer Selbstdarstellung gegenüber außenstehenden Personen erwachsen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als mögliche Ansprechpartner*in in Betracht gezogen zu werden bzw. geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen zu fördern (insbesondere Bewirtung von Geschäftsfreunden).
  7. Kosten, wie beispielsweise
    • die Bezahlung von Gastgeschenken und Trinkgeldern aller Art
    • der Erwerb von Gutscheinen
    • Personalkosten
    • freiwillige Sozialleistungen
    • Fahrt- und Reisekosten
    • Kosten für den laufenden Betrieb
    • Kautionen
    • öffentliche Abgaben, Gebühren oder Strafen
    • nicht lukrierte Skonti
    • Mahnspesen und Kontoführungskosten
    • Kalkulatorische Kosten
    • Entgangene Gewinne
      sind nicht förderbar.
  8. Für Gemeinkosten/Overhead-Kosten (Kosten für allgemein genutzte Bereiche/Räume bei Neuschaffung) ist ein nachvollziehbarer Teiler bekannt zu geben.

7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

7.1. Förderantrag

  1. Förderanträge können ausschließlich elektronisch mittels Online-Formular eingebracht werden.
  2. Es ist ausschließlich das seitens der Fördergeberin zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Sobald auf der Internetseite der Fördergeberin ein abrufbares Online-Formular zur Verfügung steht, muss der Antrag mittels diesem Online-Formular eingebracht werden.
  3. Unvollständige Förderanträge können nicht bearbeitet werden.
  4. Der Förderantrag ist bis 15.1. des jeweiligen Jahres, in dem eine Förderung ausbezahlt werden soll, zu stellen.

7.1.1. Der Förderantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung/Name der*des Förderwerbenden mit einer weiteren Identifikation (z. B. ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, et cetera)
  2. Vertretungsbefugte Personen/Organe
  3. Kontaktdaten (Adresse/Sitz, E-Mail, Telefonnummer)
  4. Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in, BIC)
  5. Art der beantragten Förderung (Einzelförderung)
  6. Höhe der beantragten Förderung (in Euro)
  7. Beschreibung des Fördergegenstandes sowie Begründung der Förderwürdigkeit (insbesondere Begründung des öffentlichen Interesses der Stadt Wien sowie des Vorliegens eines Bezuges zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und/oder geografischer Hinsicht)
  8. Der genaue Standort muss bei Antragsstellung bereits bekannt sein.
  9. Beschreibung der Förderziele, insbesondere mit folgenden Angaben:
    1. Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
    2. Welches Ziel bzw. welche Ziele soll/en durch das Vorhaben erreicht werden?
    3. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sollen für die Zielerreichung gesetzt werden?
  10. Angaben zum zeitlichen Rahmen (Förderzeitraum/Durchführungszeitraum/Zeitplan)
  11. Bekanntgabe einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung
  12. Angaben zu anderen erhaltenen oder beantragten Förderungen:
    1. Welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr*ihm in den letzten 3 Jahren vor Einbringung des Förderansuchens/Förderantrags für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden,
    2. um welche diesbezüglichen Förderungen sie*er bei anderen Fördergeber*innen angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde, oder noch ansuchen will und
    3. welche Förderungen als De-minimis-Beihilfen ihr*ihm im laufenden sowie in den letzten 2 Jahren gewährt wurden.

7.1.2. Der Förderantrag hat folgende Nachweise/Unterlagen zu enthalten:

Der Antrag bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird insbesondere anhand folgender vorzulegender Unterlagen geprüft:

  1. Beschreibung des Projekts
  2. Pädagogisches Konzept
    Das pädagogische Konzept muss auf den Namen der Trägerorganisation lauten und die Standortadresse enthalten. Bei Projekten muss die Projektbeschreibung gemäß § 3 (1b) WKGG erfolgen.
    Hinweis: Das pädagogische Konzept wird von der Stadt Wien - Kinder- und Jugendhilfe begutachtet und ist Voraussetzung für einen positiven Betriebsbewilligungsbescheid der Stadt Wien - Kinder- und Jugendhilfe.
  3. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung bzw. ausgefüllter Finanzplan (Aufstellung über die geplanten Einnahmen und Ausgaben). Dafür ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.
    Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen später bei der Abrechnung den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderantrag gegenübergestellt werden, es wird daher dringend empfohlen das Formular für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung abzuspeichern, um dies später für die Abrechnung verwenden zu können. Die voraussichtlichen Gesamtausgaben und -einnahmen der Neuerrichtung/Erweiterung einer privaten elementaren Bildungseinrichtung sind mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Übersicht darzustellen. Die Realisierung des Projekts muss unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert sein. Es müssen alle Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sein. Es ist grundsätzlich auch von Eigenleistungen zur Realisierung des Projekts auszugehen. Eigenleistungen sind sowohl Eigenmittel, aber auch Kredite. Für jeden im Finanzplan angeführten Posten muss ein Kostenvoranschlag bzw. eine Rechnung vorgelegt werden. Sämtliche geplante Ausgaben für die Gruppe bzw. Gruppen, für die um Förderung angesucht wird, sind explizit darzustellen. Kosten für Gruppen, welche nicht im Rahmen der "Anstoßfinanzierung" gefördert werden (können), dürfen nicht in den Finanzplan aufgenommen werden.
  4. Kostenvoranschläge für das gesamte Projekt
    Die Kostenvoranschläge müssen den gängigen Kriterien entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass diese von fachlich qualifizierten Firmen mit aufrechter Gewerbeberechtigung erstellt werden. Auch die genaue Beschreibung zu Art und Umfang der Leistung inklusive Arbeitszeit muss angeführt sein. Pauschalpreise, sowie Kostenvoranschläge ohne Erfüllungszeitraum können nicht berücksichtig werden.
  5. Bauplan
    Dem Antrag sind projektbezogene Baupläne, die zum Zeitpunkt des Antrages vorliegen, beizulegen. Die Trägerorganisation ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Genehmigungen für eine Baudurchführung eingeholt werden bzw. zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags vorliegen. Die allgemeine Organisationsstruktur ist durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzuweisen (z. B. aktueller Vereinsregisterauszug, Nachweis über Zeichnungsberechtigung, vertretungsbefugte Organe et cetera)
  6. Bestätigung über die Führung eines Vereins-/Firmenkontos
  7. Gemeinnützigkeitsnachweis des Finanzamtes gemäß der BAO
  8. Nachweis über vorhandene/zukünftige Mietrechte
    Der Nachweis muss mindestens 7 Jahre lang ab dem Eröffnungsdatum gültig sein. Als Nachweis gelten beispielsweise Mietanbot, Mietvorvertrag, Mitbenützungsvertrag, Nutzungsvertrag und Mietvertrag. Die Mietrechte müssen auf die Trägerorganisation ausgestellt sein.
  9. Unterschriebene Einverständniserklärung und Kopien eines amtlichen Lichtbildausweises aller unterzeichnenden Personen
  10. Bestätigung, dass gegen die Förderwerbenden oder deren vertretungsbefugten Organe keine Verurteilung wegen einer der in Punkt 4.2. lit. b und c genannten Delikte vorliegt (Strafregisterauszug).
  11. Die Förderwerbenden müssen auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Überprüfung der Förderwürdigkeit erforderlich erscheint
    • Aktuelle Vereinsstatuten, oder
    • aktueller Gesellschaftsvertrag oder
    • aktuelle Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung
  12. Aktueller Vereinsregisterauszug, oder
    aktueller Firmenbuchauszug, oder
    Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
  13. Geplante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Vorhaben inklusive nachvollziehbarem Teiler für Gemein- bzw. Overhead-Kosten

7.1.3. Die Förderwerbenden oder die vertretungsbefugten Organe haben gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags rechtsverbindlich zu erklären, dass

  1. kein Ausschlussgrund vorliegt,
  2. sie die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernehmen,
  3. sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis nehmen und als Bestandteil des Fördervertrages akzeptieren,
  4. sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind.

7.1.4. Die Förderwerbenden oder deren vertretungsbefugte Organe haben gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens offenzulegen,

  1. ob sie*er Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates) ist,
  2. ob sie*er Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Berufsvertretung) ist und
  3. ob sie*er ein sonstiges politisches Amt innehat (z. B. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträt*in, Bezirksvorsteher*in).

7.2. Prüfung des Förderansuchens/Förderantrags

  1. Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den Förderdienststellen.
  3. Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergebende zu verständigen.

7.3. Fördervertrag

  1. Für Höhe und Umfang der Förderung sind die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
  2. Der Fördervertrag kommt durch Unterfertigung der Förderwerbenden sowie der Fördergeberin zustande.
  3. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil der Fördervereinbarung.

8. Förderbedingungen

  1. Die Fördernehmenden haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer gesamten Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
  2. Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Fördernehmenden müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan zügig durchführen, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
  4. Insichgeschäfte von vertretungsbefugten Organen der Fördernehmenden sind nicht zulässig.
  5. Die Fördernehmenden haben der Fördergeberin insbesondere folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
    1. Änderung des geförderten Vorhabens
    2. Verzögerung bei der Durchführung des geförderten Vorhabens
    3. die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
    4. Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung
    5. allfällige Exekutionsführungen
    6. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmenden oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    7. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmenden oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
      Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel inklusive Zinsen verlangen. Hier verweist die Stadt Wien - Kindergärten auf ihr Recht gemäß § 1333 ABGB, die geleisteten Förderungen einschließlich der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
  6. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
  7. Die Fördernehmenden müssen alle Aufzeichnungen (Bücher und Belege), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab Ende eines Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstiger von der Stadt Wien beauftragter Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmenden verpflichtet, auf ihre Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Bücher, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  8. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihnen seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbezüglichen anderen Förderungen sie seitdem angesucht haben.
  9. Die Fördernehmenden müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  10. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  11. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag, gemäß § 1333 ABGB, inklusive Zinsen innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzahlen.
  12. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos gehalten.
  13. Für die von den Fördernehmenden verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften jene gegenüber der*dem Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos zu halten.
  14. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  15. Bei der Vergabe von Aufträgen ist die*der Bestbieter*in zu wählen, wobei ab einem Auftragswert von 1.000 Euro mindestens 3 Preisinformationen unterschiedlicher Anbieter*innen (zum gleichen Produkt oder der Leistung) einzuholen sind. Die*der Bestbieter*in ist nachweislich aufgrund der Grundsätze hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwählen.
  16. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zuständig.
  17. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  18. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden.
  19. Die Fördernehmenden verpflichten sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. ist auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).

9. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Förderung wird nur unbar an die im Förderantrag bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  3. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Förderziel offensichtlich nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
  4. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen die Fördernehmenden können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden. Ist eine Förderung gewährt worden und gibt es gleichzeitig eine offene Forderung der Fördergeberin, kann die Förderung erst ausbezahlt werden, wenn die offenen Forderungen beglichen sind bzw. ergeht seitens der Fördergeberin eine Aufrechnungserklärung an die Fördernehmenden. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.

10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

10.1. Verwendungsnachweis

  1. Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung sind folgende Abrechnungsunterlagen (Verwendungsnachweise) an die Fördergeberin (ausschließlich im elektronischen Wege an die E-Mail-Adresse foerderungen@ma10.wien.gv.at) unter Angabe der Geschäftszahl zu übermitteln:
    1. Sachbericht (Projektbericht oder Bericht über die Jahrestätigkeit):
      1. Es müssen insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung bzw. Umsetzung des geförderten Vorhabens sowie die Erreichung des angestrebten Förderzwecks nachvollziehbar hervorgehen. Für den Sachbericht ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
    2. Zahlenmäßiger Nachweis:
      Der zahlenmäßige Nachweis hat sämtliche mit der geförderten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben zu umfassen.
      1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Finanzplan)
        Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderantrag gegenübergestellt werden. Es ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Kalkulation) des Förderantrags auch für die Abrechnung zu verwenden.
      2. Detaillierte Beleg-Aufstellung
        Es sind Belege für Ausgaben, die zur Erreichung des Förderwerks innerhalb des Förderzeitraums angefallen sind und förderbare Kosten darstellen, aufzunehmen. Dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular für die detaillierte Beleg-Aufstellung zu verwenden. Die Belege sind fristgerecht im Original inklusive entsprechender Kontoauszüge an die Fördergeberin zu übermitteln.
  2. Die Fördergeberin behält sich vor stichprobenartige Kontrollen der Belege durchzuführen. Diese können entweder nach vorheriger Terminvereinbarung durch eine Kontrolle vor Ort oder durch Prüfungen von ausgewählten und angeforderten Belegen erfolgen.
  3. Wenn die Fördernehmenden für denselben Fördergegenstand auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt haben oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten haben, sind diese ebenfalls anzuführen.
  4. Die Fördernehmenden müssen auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus der Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
  5. Wenn die Fördernehmenden die Frist für die Abrechnung bzw. sonstige vereinbarte Fristen nicht einhalten können, muss schriftlich ein Grund dafür angegeben und eine Fristverlängerung beantragt werden. Eine Fristerstreckung durch die Fördergeberin ist nur in begründeten Fällen zulässig. Bei einer nicht fristgerechten Vorlage von Verwendungsnachweisen kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen.
  6. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhalten die Fördernehmenden eine entsprechende Mitteilung. Die Bestätigung über die Richtigkeit der widmungsgemäßen Verwendung wird im Zuge der Retournierung der Originalbelege übermittelt bzw. ausgehändigt, je nach Wunsch der Fördernehmenden postalisch oder nach Terminvereinbarung persönlich in den Räumlichkeiten der Stadt Wien - Kindergärten (3., Thomas-Klestil-Platz 15).
  7. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmenden die Fördermittel an die Fördergeberin zur Gänze zurückzahlen.
  8. Nicht widmungsgemäß verbrauchte Fördermittel sind, sofern mit der Fördergeberin nicht im Falle einer Gesamtförderung etwas Abweichendes vereinbart wurde, nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Vorhabens ohne vorherige Aufforderung unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb von 4 Wochen an die Fördergeberin auf das Konto IBAN: AT60 1200 0514 2801 0635, BIC: BKAUATWW zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.
  9. Im Falle von Unklarheiten kann die Fördergeberin jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Leisten die Fördernehmenden einer solchen Einladung keine Folge, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.

10.2. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und Abrechnung

Die Stadt Wien - Kindergärten überprüft die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sowie die Einhaltung der vertraglichen Förderbestimmungen, Bedingungen, Termine und Auflagen.

  1. Längstens 6 Monate nach Erhalt der einmaligen Förderung muss die widmungsgemäße Verwendung durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Die Belege sind zusätzlich in einem von der Stadt Wien - Kindergärten vorgegebenen Formular (Förderungen im Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungsplätzen ("Anstoßfinanzierung")) detailliert zu erfassen. Das ausgefüllte und von allen zeichnungsberechtigten Personen der Trägerorganisation unterzeichnete Abrechnungsformular ist samt den Originalbelegen an die Stadt Wien - Kindergärten zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Excel-Datei des Abrechnungsformulars per E-Mail an foerderungen@ma10.wien.gv.at zu senden.
  2. Alle Rechnungen und dazugehörigen Zahlungsbelege müssen von der Trägerorganisation im Original vorgelegt werden.
  3. Alle Rechnungen müssen auf die Trägerorganisation und den jeweiligen Standort ausgestellt sein, ausgenommen Rechnungen deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt (gemäß § 11 Abs. 6 UStG 1994 idgF).
  4. Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) in der geltenden Fassung entsprechen.
  5. Die Belege der getätigten Investitionen müssen anhand der übermittelten Kostenvoranschläge plausibel sein und im Ausmaß des Gesamtprojektes (nicht nur in der Höhe der gewährten Förderung) vorgelegt werden.
  6. Die Rechnungen müssen die allgemeinen Rechnungsmerkmale vorweisen und darüber hinaus folgende Kriterien erfüllen:
    • Bei nicht deutschsprachigen Rechnungen ist eine beglaubigte Übersetzung von amtlich beeideten Übersetzer*innen beizulegen.
    • Bei Skonto- bzw. Rabatt-Gewährung wird nur der verminderte Betrag anerkannt.
    • Bei Barzahlungen muss der Vermerk "Betrag dankend erhalten" (oder eine ähnliche Formulierung) von Rechnungsleger*innen mittels Datum und Unterschrift bestätigt werden.
    • Barzahlungen werden nur in der Höhe von bis zu 500 Euro akzeptiert. Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung, wobei die Leistung nicht aufgeteilt werden darf, nur um die Grenze von 500 Euro nicht zu übersteigen.
    • Bei Bankeinzahlungen werden nur Zahlungsnachweise, die mittels Kontoauszug (im Original) gelegt werden, akzeptiert - "SB" gestempelte Zahlscheine gelten nicht als Zahlungsbeleg.
    • Des Weiteren müssen alle Nachweise mit dem der Stadt Wien - Kindergärten bekannten Konto der Trägerorganisation übereinstimmen.
  7. Es gilt außerdem zu beachten, dass Baumeister*innen- und Architekt*innen-Leistungen vorwiegend in Teil- und Schlussrechnungen gelegt werden und daher mit einer Leistungsvereinbarung und einem Auftragsverzeichnis vorzulegen sind.
  8. Honorarnoten können nur unter Einhaltung folgender Punkte akzeptiert werden:
    • Datum der Ausstellung
    • Name und Adresse der*des Aussteller*in
    • Stempel der*des Aussteller*in
    • Rechnungsempfänger*in (Name Trägerorganisation, Adresse Standort)
    • Art der Leistung
    • Leistungsumfang und Leistungszeitraum (z. B. Stundenanzahl)
    • Rechnungsbetrag inklusive allfälliger USt (oder Hinweis auf USt-Befreiung)
    • Unterschrift der*des Aussteller*in
    • bei Barerhalt Vermerk "Betrag dankend erhalten"
    • Barzahlungen werden nur in der Höhe von bis zu 500 Euro akzeptiert
  9. Die Belege sind bei Übermittlung an die Stadt Wien - Kindergärten nach Datum zu ordnen und bei "der Zahl 1" beginnend aufsteigend zu nummerieren. In dieser Reihenfolge sind die Belege auch im Abrechnungsformular zu erfassen.
  10. Nach sachgemäßer Prüfung der Originalbelege werden die anerkannten Rechnungen von der Stadt Wien - Kindergärten mittels Stempel und Unterschrift "entwertet" und an die Förderempfänger*innen retourniert. Die Belege müssen, ab dem Zeitpunkt der Entwertung durch die Stadt Wien - Kindergärten, 7 Jahre lang von den Fördernehmenden aufbewahrt werden.
  11. Die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften (z. B. Vereinsgesetz, UGB, et cetera) sind in jedem Fall einzuhalten und führen bei Nicht-Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bzw. Aufzeichnung im Rechnungswesen zu einer Rückzahlungsverpflichtung.
  12. Nicht verbrauchte Fördermittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.

10.3. Abrechnungsfristen

Sofern im Fördervertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis mit folgenden Fristen an die Fördergeberin zu übermitteln:

  • Einzelförderungen: bis spätestens 6 Monate nach Erhalt der gesamten Fördersumme für das geplante Vorhaben.

11. Widerruf und Rückforderung

Bei Vorliegen insbesondere folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Die Fördernehmenden kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  3. Die Fördernehmenden be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  5. Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die Erreichung des Förderzwecks unmöglich machen, wurden seitens der Fördernehmenden nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls in schriftlicher Form erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  6. Die Fördernehmenden haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  7. Das geförderte Vorhaben kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, oder wurde nicht durchgeführt.
  8. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  9. Die Fördernehmenden oder ein vertretungsbefugtes Organ wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  10. Die Fördernehmenden oder ein vertretungsbefugtes Organ wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.
  11. Die Fördernehmenden halten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nicht ein.
  12. Bei Nicht-Einhaltung der Fördervereinbarung oder der zugrundeliegenden Förderrichtlinie in Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungsplätzen durch die Trägerorganisation.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, sind die Fördernehmenden verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist auf das Konto IBAN: AT60 1200 0514 2801 0635, BIC: BKAUATWW zurückzuzahlen. Im Falle eines Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.

12. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden bzw. die Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr*ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 3 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht zu veröffentlichen (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF).
  2. Die Fördernehmenden nehmen weiters zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Fördernehmenden bestätigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen - Förderungen im Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungs- und Betreuungsplätzen ("Anstoßfinanzierung")
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