Bewilligung von Veranstaltungen auf der Wasserfläche der Alten oder Neuen Donau - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Abteilung für Wasserrecht ist zuständig für die Bewilligungen von Veranstaltungen auf der Wasserfläche der Alten oder Neuen Donau. Veranstaltungen auf sogenannten Wasserstraßen wie Donau und Donaukanal bewilligt das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als oberste Schifffahrtsbehörde.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die Planung einer Wassersportveranstaltung auf der Alten oder Neuen Donau.

Fristen und Termine

Der Antrag muss spätestens 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt werden, da ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

In dem Ermittlungsverfahren werden die Beeinträchtigung der Jagd und Fischerei durch Lärm, die Verunreinigung des Gewässers und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes geprüft.

Zuständige Stelle

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der ausführliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben der OrganisatorInnen der Veranstaltung mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Gegebenenfalls Name der Veranstaltung
  • Veranstaltungsdatum (eventuell mit Ersatztermin) mit Angabe der Uhrzeit und Dauer
  • Veranstaltungsort
  • Details zu den Booten (maximale Anzahl, Größe: Länge mal Breite, mit wie viel Personen maximal besetzt)
  • Beschreibung der Regattastrecke (Länge, wie erfolgt Bojenkennzeichnung)
  • Angaben zum Startort
  • Rennleitung und Organisator (Name)
  • Rennaufsicht (Wasserrettung, Arbeiter-Samariter-Bund oder andere)
  • Anzahl der Motorboote, Elektroboote oder Ruderboote für Rettungszwecke

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Für jeden Antrag muss eine Gebühr von 14,30 Euro bezahlt werden. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungs- und Kommissionsgebühren.

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden.

Formular

Online-Formular: Bewilligung von Veranstaltungen auf der Wasserfläche der Alten oder Neuen Donau - Antrag

Zusätzliche Informationen

Auflagen Neue Donau:

Die Veranstaltung darf nur bei Wasserständen von unter 540 Zentimetern (gemessen am Pegel Korneuburg) durchgeführt werden. Wird diese Grenze überschritten, muss die Veranstaltung abgebrochen werden.

Auflagen Alte und Neue Donau bei Verwendung eines Motorboots:

  • Die Motorboote dürfen nur die für die Regatta vorgesehene Strecke befahren.
  • Die Strecke darf nur zu den vorgesehenen Veranstaltungszeiten befahren werden.
  • Die Motorboote dürfen nur für die Auslegung und Einholung von Markierungsbojen, für die Regattaleitung sowie für Rettungszwecke benützt werden. Jede andere Benützung ist verboten.
  • Bei den einzelnen Fahrten darf eine Geschwindigkeit von zehn Stundenkilometern nicht überschritten werden. Ausgenommen sind Fahrten während der Regatten mit dem Schiedsrichterboot und bei einer Rettungsaktion.
  • Das Füllen und Entleeren der Treibstoffbehälter der Motorboote sowie das Schmieren und Reinigen der Motoren muss an Land erfolgen.
  • Zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung muss beim Einsatz der Motorboote biologisch abbaubares Öl verwendet werden. Zweitaktmotoren dürfen ein Mischungsverhältnis von höchstens 1:100 (ein Teil Öl, 100 Teile Benzin) verwenden.
  • Sollten während des Betriebes der Motorboote Mineralölprodukte ins Gewässer gelangen, muss diese Verunreinigung durch bereitzuhaltende Bindemittel beseitigt werden.
  • Während der Durchführung der (Drachenboot-)Veranstaltung muss zur Ausübung der Fischerei ein Abstand von mindestens 30 Metern zu beiden Ufern eingehalten werden.

Bei allen Veranstaltungen:

  • Ab Windstärke Beaufort fünf, gemessen an der Wasseroberfläche, müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung geeignete Rettungsmittel anlegen.
  • Ab Windstärke Beaufort sieben, gemessen an der Wasseroberfläche, bei Gewitter oder schlechten Sichtverhältnissen muss die Veranstaltung unterbrochen werden.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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