Genehmigung eines Gelegenheitsmarktes - Antrag
Wenn Sie einen Gelegenheitsmarkt in Wien abhalten möchten, benötigen Sie eine Bewilligung. Die Bewilligung können Sie online beim Marktamt beantragen.
Bitte beachten Sie die Angaben, die für den Antrag benötigt werden (Erforderliche Unterlagen).
Nach Einlangen des Antrags beim Marktamt wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der Antrag und das anschließende Verfahren sind kostenpflichtig.
Allgemeine Informationen
In Wien genehmigt das Marktamt Gelegenheitsmärkte.
Gelegenheitsmärkte sind Privatveranstaltungen wie Kirtage, Flohmärkte, Straßenfeste, Weihnachts-, Silvester- und Ostermärkte.
Allgemein gesprochen sind Gelegenheitsmärkte marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960) stattfinden.
Bauernmärkte, messeähnliche Veranstaltungen und Feste zählen nicht zu den Gelegenheitsmärkten.
Seit der Marktordnung 2018 können auch im Inneren eines Gebäudes Gelegenheitsmärkte für die Dauer von höchstens 3 Tagen bewilligt werden, wenn Waren ausgestellt und verkauft werden sollen, die auf Grund eigenschöpferischer Gestaltung der Ausstellerinnen und Aussteller erzeugt wurden und die nur deshalb nicht unter künstlerische Tätigkeit fallen, da bei diesen Waren die handwerkliche Komponente überwiegt. Diese Gelegenheitsmärkte dürfen nicht in Handelsbetrieben oder Einkaufszentren durchgeführt werden. Verkaufsstände für Gastronomie dürfen höchstens ein Zehntel der Gesamtanzahl der Verkaufsstände betragen. In jedem Gebäude dürfen jährlich nicht mehr als 4 und in Wien jährlich nicht mehr als 40 solcher Gelegenheitsmärkte stattfinden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Märkte müssen mindestens 10 Verkaufsplätze aufweisen. Sollten Marktplätze für gastronomische Zwecke vorgesehen sein, so dürfen diese höchstens ein Drittel der Gesamtzahl betragen. Gelegenheitsmärkte dürfen nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden. An ein und derselben Örtlichkeit kann nur 6 Mal pro Kalenderjahr ein Gelegenheitsmarkt mit den gleichen Marktgegenständen bewilligt werden.
Fristen und Termine
Anträge um Bewilligung von Gelegenheitsmärkten müssen schriftlich an das Marktamt gerichtet werden. Der Antrag kann frühestens 10 Monate bzw. spätestens 4 Wochen vor dem beantragten Marktbeginn beim Marktamt eingebracht werden.
Wenn der Gelegenheitsmarkt einen Umfang von 100 oder mehr Ständen und eine Abhaltungsdauer von mehr als einer Woche haben sollte, muss spätestens 3 Monate vor dem beantragten Marktbeginn ein Antrag gestellt werden.
Zuständige Stelle
Marktamt (MA 59)
Direktion
9., Spittelauer Lände 45
Marktamts-Telefon: +43 1 4000-8090
Fax: +43 1 4000-99-59210
E-Mail: post@ma59.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, telefonischer Journaldienst von 15.30 bis 21 Uhr
Samstag telefonischer Journaldienst von 8 bis 18 Uhr
Hotline: +43 1 4000-8090
An Sonn- und Feiertagen ist von 9 bis 15 Uhr ein telefonischer Bereitschaftsdienst: +43 1 4000-8090 eingerichtet.
Am Karfreitag von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 21 Uhr, am 24.12. von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 15 Uhr, am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 17 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Verfahrensablauf
Nach Einlangen des Antrages wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Erforderlichenfalls wird eine Ortsverhandlung anberaumt, in der eine Besichtigung der für die Veranstaltung ausgewählten Örtlichkeit durch eine Amtsabordnung stattfindet (Lokalaugenschein).
Falls die Ermittlungen ergeben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abhaltung des Gelegenheitsmarktes erfüllt werden können, erhalten die Antragsteller*innen einen Bescheid, mit dem auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
Mit Rechtskraft der Bewilligung zur Abhaltung des Gelegenheitsmarktes sind den Antragsteller*innen alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes zugewiesen.
Um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich zu halten, bedingt es die Abgabe eines vollständigen und ausführlichen Antrags inklusiver aller notwendigen Einreichunterlagen wie z. B. die planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes mit Durchgeh- und Durchfahrtsbreiten, Anordnung der Marktplätze und dergleichen.
Sollten Unterlagen dennoch fehlen, werden Sie schriftlich aufgefordert binnen einer Frist von maximal 4 Wochen diese nachzureichen. Im Falle, dass keine Unterlagen bis zur gesetzten Frist nachgereicht werden, sind wir leider nach dem AVG gezwungen Ihren Antrag bescheidmäßig und kostenpflichtig zurückzuweisen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der Gelegenheit für die Abhaltung des Marktes (z. B. Herbstfest, Kirtag, Weihnachten usw.)
- Planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen und Durchfahrten
- Gesamtzahl der Marktplätze und gegebenenfalls die Zahl der Marktplätze, die davon gastronomischen Zwecken dienen sollen
- Konzept der vorgesehenen Warengruppen sowie der beabsichtigten Energieversorgung des Marktes
- Beabsichtigten Markttage und Marktzeiten sowie eventuell notwendige Auf- und Abbauzeiten
- Schriftliche Zustimmung der Verfügungsberechtigten über den Grund, auf dem der Markt stattfinden soll. Findet der Markt beispielsweise auf öffentlichem Straßengrund statt, ist die Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau über den Grund verfügungsberechtigt, findet er in einer öffentlichen Parkanlage statt, ist die Abteilung Wiener Stadtgärten zuständig.
Kosten und Zahlung
Antrag und Verfahren sind gebührenpflichtig.
Marktgebühr
Gemäß Tarifpost 21 (Marktgebührentarif 2018) beträgt die Marktgebühr:
- Bis zu 50 Plätzen:
- Für jeden bewilligten Marktplatz je Markttag 14,16 Euro
- Für die Auf- und Abbauzeit, für jeden bewilligten Marktplatz, je Tag 6,72 Euro
- Bis zu 75 Plätzen:
- Für jeden bewilligten Marktplatz je Markttag 10,60 Euro
- Für die Auf- und Abbauzeit, für jeden bewilligten Marktplatz, je Tag 5,04 Euro
- Ab 76 Plätzen:
- Für jeden bewilligten Marktplatz je Markttag 7,06 Euro
- Für die Auf- und Abbauzeit, für jeden bewilligten Marktplatz, je Tag 3,36 Euro
Die Marktgebühren für die Auf- und Abbauzeiten treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 15.
Formular
Online-Formular: Genehmigung eines Gelegenheitsmarktes - Antrag
Zusätzliche Informationen
Hinweise hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen der Marktparteien:
- Gewerbetreibende und Marktfahrer*innen benötigen für die Veranstaltung keine weitere Genehmigung. Sie müssen jedoch die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister bzw. den Original-Gewerbeschein stets für Kontrollen bereithalten.
- Alle anderen Marktparteien müssen einen gültigen Lichtbildausweis und ihren Meldezettel mit sich führen.
- Landwirtschaftliche Produzent*innen dürfen ihre Produkte verkaufen, müssen jedoch einen Nachweis über ihre Produktion für Kontrollen bereithalten. Ein entgeltlicher Ausschank von Getränken oder die entgeltliche Verabreichung von Speisen ist nicht zulässig.
- Private dürfen nur Altwaren, sofern sie als Marktgegenstände zugelassen sind und aus dem eigenen Besitz stammen, verkaufen. Sie dürfen diese Waren nicht zum Zweck des Verkaufes erworben oder gesammelt haben.
- Auch das Veranstalten von Gelegenheitsmärkten selbst kann unter Umständen eine der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Tätigkeit sein und erfordert in solchen Fällen eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
Weitere Informationen: Allerheiligen-, Christbaum- und Neujahrsmärkte
Rechtliche Grundlagen:
Stadt Wien | Marktamt
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