Genehmigung eines Gelegenheitsmarktes - Antrag

Wenn Sie einen Gelegenheitsmarkt in Wien abhalten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Die Genehmigung können Sie online beim Marktamt beantragen.

Bitte beachten Sie die erforderliche Unterlagen.

Sobald Ihr Antrag eingelangt ist, prüft das Marktamt, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag und das anschließende Verfahren sind kostenpflichtig.

Allgemeine Informationen

In Wien genehmigt das Marktamt Gelegenheitsmärkte.

Gelegenheitsmärkte sind Privatveranstaltungen wie Kirtage, Flohmärkte, Straßenfeste, Weihnachtsmärkte, Silvestermärkte und Ostermärkte.

Allgemein gesprochen sind Gelegenheitsmärkte marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, die auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960) stattfinden.

Bauernmärkte, messeähnliche Veranstaltungen und Feste zählen nicht zu den Gelegenheitsmärkten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Gelegenheitsmärkte auch im Inneren von Gebäuden für die Dauer von maximal 3 Tagen bewilligt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Gelegenheitsmärkte müssen mindestens 10 Verkaufsplätze (Stände) haben.
  • Stände für Gastronomie dürfen höchstens ein Drittel der Gesamtzahl betragen.
  • Gelegenheitsmärkte dürfen nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden.
  • An ein und derselben Örtlichkeit kann nur 6-mal pro Kalenderjahr ein Gelegenheitsmarkt mit den gleichen Marktgegenständen bewilligt werden.

Gelegenheitsmärkte im Inneren von Gebäuden:

  • Auch im Inneren eines Gebäudes können Gelegenheitsmärkte für die Dauer von höchstens 3 Tagen bewilligt werden.
  • Das ist aber nur möglich, wenn Waren ausgestellt und verkauft werden sollen, die von Aussteller*innen selbst erzeugt wurden und bei denen die handwerkliche Komponente überwiegt, sodass sie nicht unter künstlerische Tätigkeit fallen.
  • Diese Gelegenheitsmärkte dürfen nicht in Geschäften oder Einkaufszentren durchgeführt werden.
  • Von allen Verkaufsständen dürfen höchstens ein Zehntel für Gastronomie verwendet werden.
  • In jedem Gebäude dürfen pro Jahr maximal 4 Gelegenheitsmärkte stattfinden.
  • In Wien dürfen pro Jahr maximal 40 solcher Gelegenheitsmärkte stattfinden.

Fristen und Termine

Sie können den Antrag frühestens 10 Monate bzw. spätestens 4 Wochen vor dem beantragten Marktbeginn beim Marktamt stellen.

Ausnahme: Wenn der Gelegenheitsmarkt 100 oder mehr Stände und länger als eine Woche dauern soll, müssen Sie den Antrag spätestens 3 Monate vor dem beantragten Marktbeginn stellen.

Zuständige Stelle

Marktamt (MA 59)
Direktion
9., Spittelauer Lände 45
Marktamts-Telefon: +43 1 4000-8090
Fax: +43 1 4000-99-59210
E-Mail: post@ma59.wien.gv.at

Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, telefonischer Journaldienst von 15.30 bis 21 Uhr
Samstag telefonischer Journaldienst von 8 bis 18 Uhr
Sonntag und Feiertag: telefonischer Bereitschaftsdienst von 9 bis 15 Uhr
Karfreitag von 7.30 bis 12 Uhr und telefonischer Journaldienst von 12 bis 21 Uhr
24. Dezember von 7.30 bis 12 Uhr und telefonischer Journaldienst von 12 bis 15 Uhr
31. Dezember von 7.30 bis 12 Uhr und telefonischer Journaldienst von 12 bis 17 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Verfahrensablauf

Sobald Ihr Antrag eingelangt ist, wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Falls nötig, besichtigt das Marktamt den gewünschten Veranstaltungsort (Lokalaugenschein).

Wenn alle Voraussetzungen für den Gelegenheitsmarkt erfüllt sind, bekommen Sie eine offizielle Genehmigung.

Sobald die Genehmigung rechtskräftig ist, bekommen Sie die Erlaubnis, alle Marktplätze für die gesamte Dauer des Marktes zu nutzen.

Um das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen, ist es wichtig, dass Sie einen vollständigen Antrag einreichen, inklusive aller notwendigen Unterlagen, wie zum Beispiel die planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes mit Gehwegen und Durchfahrtswegen, Anordnung der Marktplätze und ähnlichem.

Falls Unterlagen fehlen, werden Sie schriftlich aufgefordert, diese innerhalb von maximal 4 Wochen nachzureichen. Wenn die Unterlagen bis zum Ende der Frist nicht nachgereicht werden, ist das Marktamt leider nach dem AVG gezwungen Ihren Antrag abzulehnen und Sie müssen die Kosten dafür tragen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Die Bezeichnung der Gelegenheit für die Abhaltung des Marktes (zum Beispiel Herbstfest, Kirtag, Weihnachten usw.)
  • Eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes mit der Anordnung der Marktplätze, Gehwege und Durchfahrtswege
  • Die Gesamtzahl der Marktplätze und wie viele davon für Gastronomie verwendet werden
  • Eine Beschreibung, welche Arten von Waren auf dem Markt verkauft werden sollen und wie der Markt mit Energie versorgt werden soll
  • Die geplanten Tage und Zeiten, an denen der Markt stattfinden soll und eventuell notwendige Zeiten für den Aufbau- und Abbau
  • Eine schriftliche Zustimmung der Personen oder Abteilungen, die für das Gelände zuständig sind, auf dem der Markt stattfinden soll. Wenn der Markt zum Beispiel auf einer öffentlichen Straße stattfinden soll, brauchen Sie die Zustimmung der Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau. Wenn der Markt in einem öffentlichen Park stattfinden soll, ist die Abteilung Wiener Stadtgärten zuständig.

Kosten und Zahlung

Der Antrag und das Verfahren sind gebührenpflichtig.

Marktgebühr

  • Bis zu 50 Plätzen:
    • Für jeden bewilligten Marktplatz je Markttag 14,16 Euro (ab 1. Jänner 2025: 15 Euro)
    • Für die Auf- und Abbauzeit, für jeden bewilligten Marktplatz, je Tag 6,72 Euro (ab 1. Jänner 2025: 7,20 Euro)
  • Bis zu 75 Plätzen:
    • Für jeden bewilligten Marktplatz je Markttag 10,60 Euro (ab 1. Jänner 2025: 11,30 Euro)
    • Für die Auf- und Abbauzeit, für jeden bewilligten Marktplatz, je Tag 5,04 Euro (ab 1. Jänner 2025: 5,40 Euro)
  • Ab 76 Plätzen:
    • Für jeden bewilligten Marktplatz je Markttag 7,06 Euro (ab 1. Jänner 2025: 7,50 Euro)
    • Für die Auf- und Abbauzeit, für jeden bewilligten Marktplatz, je Tag 3,36 Euro (ab 1. Jänner 2025: 3,60 Euro)

Marktgebühr gemäß Tarifpost 21 (Marktgebührentarif 2018). Die Marktgebühren für die Auf- und Abbauzeiten traten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 15.

Formular

Online-Formular: Genehmigung eines Gelegenheitsmarktes - Antrag

Zusätzliche Informationen

Hinweise hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen der Marktparteien:

  • Gewerbetreibende und Marktfahrer*innen benötigen für die Veranstaltung keine weitere Genehmigung. Sie müssen jedoch eine Bestätigung über die Eintragung im Gewerberegister oder Ihren Original-Gewerbeschein für Kontrollen bereithalten.
  • Alle anderen Marktparteien müssen einen gültigen Lichtbildausweis und ihren Meldezettel mit sich führen.
  • Landwirtschaftliche Produzent*innen dürfen ihre Produkte verkaufen, müssen aber einen Nachweis über ihre Produktion für Kontrollen bereithalten. Sie dürfen jedoch keine Getränke oder Speisen verkaufen.
  • Private dürfen nur Altwaren verkaufen und auch nur dann, wenn sie als Marktgegenstände zugelassen sind und aus dem eigenen Besitz stammen, verkaufen. Sie dürfen diese Waren nicht zum Zweck des Verkaufes erworben oder gesammelt haben.
  • Auch das Veranstalten von Gelegenheitsmärkten selbst kann unter Umständen als gewerbliche Tätigkeit (gemäß Gewerbeordnung 1994) gelten und Sie benötigen in solchen Fällen eine entsprechende Gewerbeberechtigung.

Rechtliche Grundlagen:

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