Schließung einer tierärztlichen Ordination - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Schließung einer tierärztlichen Ordination muss der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt und Tierschutz) und der Österreichischen Tierärztekammer angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Das Bestehen einer tierärztlichen Ordination

Fristen und Termine

Die Schließung einer Ordination bzw. eines privaten Tierspitals muss innerhalb von zwei Wochen der Tierärztekammer und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde von den Tierärzt*innen angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz.

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Wenn Sie Ihr Anliegen persönlich in der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz erledigen möchten, rufen Sie unter +43 1 4000-8060 an. Ihr Anliegen wird aufgenommen und der*die zuständige Referent*in wird Sie kontaktieren.

Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Schließung einer tierärztlichen Ordination - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Tierärztegesetz: § 16

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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