Bestellung Geschäftsführer*in für Rohrleitungsanlagen - Antrag
Allgemeine Informationen
Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen zur Ausübung der dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Tätigkeiten gemäß § 26 Rohrleitungsgesetz eine*n Geschäftsführer*in bestellen. Die Behörde erteilt die Genehmigung zur Bestellung auf Antrag der Konzessionsinhaber*innen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Person, welche zum*zur Geschäftsführer*in bestellt werden soll, muss
- vollgeschäftsfähig sein und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben,
- zuverlässig sein,
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen und als Unternehmer*in einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland haben.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Auszug aus dem Strafregister
- Erklärung, dass über das Vermögen des*der Geschäftsführer*in nicht bereits einmal der Konkurs oder zweimal das Sanierungsverfahren verhängt wurde
- Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 163 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Bestellung Geschäftsführer*in für Rohrleitungsanlagen - Antrag
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Rohrleitungsgesetz: § 5, § 26
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular