Ausscheiden elektrizitätswirtschaftliche*r Geschäftsführer*in von Verteilernetzbetreiber*in bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zum*zur Geschäftsführer*in - Anzeige
Allgemeine Informationen
Gemäß § 59 Abs. 9 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005 muss der*die Konzessionsinhaber*in oder der*die Pächter*in der Behörde unverzüglich anzeigen, wenn der*die elektrizitätswirtschaftliche*r Geschäftsführer*in ausscheidet oder die gesetzlichen Voraussetzungen für seine*ihre Bestellung nachträglich wegfallen.
Voraussetzungen
Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die GeschäftsführerInnen eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführer*innen müssen die Konzessionsinhaber*innen oder die Pächter*innen der Behörde unverzüglich anzeigen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.
Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005
Rechtsbehelfe
Die Anzeige wird von der Behörde formlos zur Kenntnis genommen. Betreffend diese Kenntnisnahme ist kein spezieller Rechtsbehelf vorgesehen. Das Unterlassen der Anzeige kann jedoch zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen, an dessen Ende ein Bescheid erlassen wird. Gegen diesen Bescheid sowie gegen sonstige im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erlassene Bescheide ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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