Bewilligung eines Ausverkaufs - Antrag
Allgemeine Informationen
Bei einem Ausverkauf werden Waren in größeren Mengen und zeitlich befristet vergünstigt über den Einzelhandel angeboten. Wenn dieser mit der Ankündigung erfolgt, der*die Geschäftsinhaber*in werden demnächst das Geschäft aufgeben oder die Geschäftsräume verlegen, muss er von der Behörde (MBA) bewilligt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Es sind keine speziellen Voraussetzungen erforderlich.
Fristen und Termine
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Ausverkauf schriftlich gestellt werden.
Er kann per Online-Formular jederzeit eingebracht werden oder persönlich erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Magistratische Bezirksamt des Bezirks, in dem der Ausverkauf stattfinden soll.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name des*der Geschäftsinhaber*in
- Liste der Waren, die verkauft werden, nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert
- Genauer Standort des Ausverkaufs
- Zeitraum, in dem der Ausverkauf stattfinden soll
- Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Tod des*der Geschäftsinhaber*in, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen (Elementarereignisse wie Hochwasser, Brand usw.)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- Antrag
- 14,30 Euro Gebühr
- 3,90 Euro pro Bogen Beilage
- Bewilligung (bis drei Monate)
- 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Bewilligung (länger als drei Monate)
- 81,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Bewilligung eines Ausverkaufs - Antrag
Zusätzliche Informationen
Bei einer Ausverkaufsankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäfts endet nach Durchführung des Ausverkaufs die der Verkaufstätigkeit zugrundeliegende Gewerbeberechtigung bzw. weitere Betriebsstätte.
Rechtliche Grundlage: § 33b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Magistratische Bezirksämter
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