Bewilligung der gewerbsmäßigen Vermietung eines Zivilluftfahrzeuges - Antrag

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Allgemeine Informationen

Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist gemäß § 116 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG) eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Vermietungsbewilligung wird erteilt, wenn nachfolgende Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 LFG vorliegen:

  • Die AntragstellerInnen besitzen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR, sind verlässlich und fachlich geeignet sowie HalterInnen des (der) zu vermietenden Luftfahrzeuge(s).
  • Die Sicherheit des Betriebes muss gewährleistet und ein Bedarf vorhanden sein.
  • Die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge müssen die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.

Fristen und Termine

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten verzögert das Verfahren.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechperson

Mag.a Anna Zimm - Telefon: +43 1 4000-89962

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Bewilligung müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Baumuster, Hersteller, Seriennummer, Baujahr, Kennzeichen der zu vermietenden Luftfahrzeuge, Eintragung im Luftfahrzeugregister
  • Eintragungsschein der Austro Control GmbH
  • Standort des Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmens, Angaben zum Verantwortlichen für den Vermietungsbetrieb
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der AntragstellerInnen oder ein gültiger Pilotenschein (Berufspilotenschein oder Berufshubschrauberpilotenschein)
  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Luftfahrzeug-Verwendungsbescheinigung (Nachprüfungsbescheinigung)
  • Wird der Antrag von einer juristischen Person eingebracht: Firmenbuchabfrage mit Unterschrift der zur Vertretung nach außen Befugten
  • Strafregisterbescheinigung (kann durch einen gültigen Pilotenschein ersetzt werden)
  • Berufspilotenschein der bzw. des für die Vermietung Verantwortlichen oder anderer geeigneter Nachweis der fachlichen Eignung
  • Bei Vollmachtserteilung: Vorlage der Vollmacht

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 380 Euro Bundesverwaltungsabgabe (pro Zivilluftfahrzeug)
  • 47,30 Euro für den Antrag (Gebühr nach dem Gebührengesetz - GebG)
  • Weitere Gebühren für Beilagen
  • 83,60 Euro für die Ausstellung des Originalbescheides

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

Die Vermietungsbewilligung wird gemäß § 117 Abs. 2 LFG im Interesse der Verkehrssicherheit unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Liegen die Voraussetzungen der Genehmigung nicht mehr vor oder hat der Betrieb länger als ein Jahr geruht, wird die Bewilligung widerrufen.

Bevor die Bewilligung erteilt wird, muss gemäß § 117 Abs. 1 lit. b LFG der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen betrieben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Rechtliche Grundlage: Luftfahrtgesetz (LFG): § 116 Abs. 1, § 117 Abs. 1

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

30. Mai 2023

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