Zulassung zum Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst - Antrag
Für den Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstes benötigen Sie eine Zulassung. Die Zulassung können Sie online beantragen. Dazu benötigen Sie
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses
- Ärztliches Gutachten
- Nachweis über Unterweisung in Erster Hilfe oder Führerschein
- Österreichisches Fahrabzeichen in Bronze (ÖFAB)
- Ausbildungs- bzw. Prüfungsnachweise
- Strafregisterbescheinigung
- Meldebestätigung
Allgemeine Informationen
Die Abteilung für Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65) ist für Angelegenheiten im Bereich Fiaker zuständig. Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen festzustellen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung
- Geistige und körperliche Eignung
- Unbescholtenheit
- Verkehrszuverlässigkeit
- Österreichisches Fahrerabzeichen in Bronze (ÖFAB)
Fristen und Termine
Die Anträge können jederzeit gestellt werden.
Zuständige Stelle
Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Fiakerangelegenheiten
3., Ungargasse 33, (Eingang Rochusgasse 18)
Fax: +43 1 4000
E-Mail: fiaker@ma65.wien.gv.at
Ansprechperson:
Monika Ott
Telefon: +43 1 4000-38315
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehrszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
An gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Beibringung der erforderlichen Unterlagen
- Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
- Zulassung zur Fahrdienstprüfung bei positiver Erledigung des Antrags bzw. Abweisung bei negativer Erledigung des Antrags
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde (Kopie)
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass/Lichtbildausweis (Kopie)
- Meldebestätigung (wird von der MA 65 eingeholt)
- Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) nicht älter als 3 Monate (wird von der MA 65 eingeholt)
- Ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung
- Nachweis über Unterweisung in Erster Hilfe oder Führerschein
- Österreichisches Fahrabzeichen in Bronze (ÖFAB)
- Ausbildungs- bzw. Prüfungsnachweise
- Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (kann von der MA 65 eingeholt werden)
- Nachweis der Verkehrszuverlässigkeit (kann von der MA 65 eingeholt werden)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 47,30 Euro Antragsgebühr
- 3,90 Euro pro Beilage
- 6,54 Verwaltungsabgabe
Diesbezügliche Informationen erteilt die Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen.
Die Gebühren können mittels Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlt werden.
Alternativ steht für die Einzahlung der Gebühren im Magistratischen Bezirksamt, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 1.
Erledigungsdauer
Alle Anträge werden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Antragstellung mit Bescheid erledigt.
Formular
Online-Antrag: Zulassung zum Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst
Zusätzliche Informationen
Prüfungsgegenstände der Prüfung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst
Platzkartenvergabe für Fiakerplätze
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
Kontaktformular